Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.41/2007
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{T 0/2}
1B_41/2007 /fun

Urteil vom 7. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Ignaz Mengis,

gegen

Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis, rue
Mathieu-Schiner 1, Postfach,
1950 Sitten 2,
Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
route de Gravelone 1, Postfach 2282, 1950 Sitten 2,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer,
rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2.

Vertretungsbefugnis,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Wallis, Strafkammer,
vom 8. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Strafbehörden des Kantons Wallis führen eine Strafuntersuchung gegen
A.X.________ und B.X.________ (Vater und Sohn) wegen Vergehens im Sinne von
Art. 23 ANAG sowie eventueller Widerhandlungen gegen Strafnormen der
Sozialversicherungsgesetze und des Steuergesetzes. Das Strafverfahren wurde
am 16. Juli 2002 eröffnet. Am 6. April 2004 teilte Rechtsanwalt Ignaz Mengis
dem Amt des kantonalen Untersuchungsrichters mit, dass er mit der
Interessenwahrung von A.X.________ und B.X.________ beauftragt worden sei. Am
2. Oktober 2006 verlangte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
die Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Steuerbetrugs.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 forderte der Untersuchungsrichter
Rechtsanwalt Ignaz Mengis zur Niederlegung eines der beiden Mandate infolge
drohender Interessenkollision innert einer Frist von 10 Tagen auf. Dieser
ersuchte den Untersuchungsrichter am 9. November 2006, die Behandlung der
Frage der Doppelvertretung bis nach erfolgter Akteneinsicht aufzuschieben und
einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung vorzeitig als Zeuge einzuvernehmen.
Die Einvernahme fand am 15. Dezember 2006 statt.

B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 aberkannte der Untersuchungsrichter die
Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Ignaz Mengis in der vorliegenden
Strafsache. A.X.________ und B.X.________ und Ignaz Mengis ergriffen dagegen
am 29. Dezember 2006 Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis.

C.
Mit Urteil vom 8. Februar 2007 wies das Kantonsgericht die Beschwerde
betreffend Vertretungsbefugnis ab.

In einem getrennten Verfahren wies das Kantonsgericht am 22. Januar 2007 ein
Begehren von A.X.________ und B.X.________ betreffend Ablehnung des
Untersuchungsrichters ab (Verfahren 1B_27/2007).

D.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2007 führen A.X.________
und B.X.________ mit Eingabe vom 14. März 2007 Beschwerde in Strafsachen. Sie
beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben.

E.
Die Zentrale Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die
Beschwerde sei abzuweisen. Der Untersuchungsrichter hat auf Bemerkungen
verzichtet.

A. X.________ und B.X.________ haben sich mit Eingabe vom 30. April 2007 zu
den Vernehmlassungen geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Das
Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2007 erging nach diesem Zeitpunkt.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz
anwendbar.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
der das Strafverfahren nicht abschliesst. Er hat zur Folge, dass den
Beschwerdeführern der Wahlverteidiger entzogen wird, und kann somit einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da
sich der Entscheid materiell auf kantonales Strafprozessrecht stützt, kann er
mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten
werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Zuständig, die Beschwerde zu
behandeln, ist die I. öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 29 Abs. 3 des
Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, SR 173.110.131).

2.
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Verfügung des Untersuchungsrichters
vom 18. Dezember 2006, womit dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer in der
vorliegenden Strafsache die Vertretungsbefugnis vollumfänglich aberkannt
wird. Untersuchungsrichter und Kantonsgericht begründen den Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die Rollenaufteilung zwischen den beiden
beschuldigten Beschwerdeführern für den Ausgang des Strafverfahrens wichtig
sei. Der Rechtsanwalt müsse infolge umfassender Aktenkenntnis beide Mandate
ablegen. Das Kantonsgericht verweist im angefochtenen Urteil auf verschiedene
in der Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung (ZWR) publizierte Urteile. Es
beruft sich namentlich auf ein Urteil des Bundesgerichts (1P.587/1997 vom 5.
Februar 1998, publiziert in: ZWR 1998, S. 164, deutsch in: Praxis 1998, S.
560). Darin bestätigte dieses den Entscheid des Kreisgerichts Hérens-Conthey
(Wallis) vom 13. Oktober 1997 und hielt dafür, der Verteidiger könne nach
(damaligem) kantonalem Recht weder gegen einen früheren Klienten vorgehen,
noch gleichzeitig zwei Mitangeschuldigte vertreten.

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit ihrem Antrag auf vorzeitige Einvernahme
des Juristen der Steuerverwaltung hätten sie bezwecken wollen, dass der
Strafmilderungsgrund infolge Selbstanzeige von Steuerdelikten abgeklärt
werde. Im Gegensatz zur Darstellung in der Verfügung des
Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 sei von einer Einstellung des
Verfahrens wegen Steuerbetrugs keine Rede gewesen. Die Feststellung des
Kantonsgerichts, dass sich der Untersuchungsrichter mit der Festsetzung des
Datums der Selbstanzeige lediglich zur Frage der Fortführung des Verfahrens
geäussert habe, widerspreche der faktischen Tragweite dieses Vorentscheides.
Effektiv habe der Untersuchungsrichter eine antizipierte Beweiswürdigung
bezüglich eines gesetzlichen Strafminderungsgrundes vorgenommen und damit das
Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.1 Mit der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 wird
dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis aberkannt; dies
ist Verfahrensgegenstand. Davon zu unterscheiden sind die Fragen des
Zeitpunkts der Selbstanzeige und des Verdachts des Steuerbetrugs. Beides ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb nicht zu behandeln.
Überdies legt das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil dar, das Recht auf
Beweisergänzung im Rahmen des kantonalen Strafprozessrechts werde nicht
berührt. Dem widersprechen die Beschwerdeführer nicht. Sie können gegen den
selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Vertretungsbefugnis des
Rechtsanwaltes Beschwerde führen. Es geht jedoch nicht an, dieses
Beschwerderecht auf weitere Fragen des Strafverfahrens auszudehnen. Auf diese
Verfassungsrügen betreffend Einvernahme des Mitarbeiters der
Steuerverwaltung, Selbstanzeige und Verdacht des Steuerbetrugs ist nicht
einzutreten.

3.2 Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Einsicht in
die kantonalen Akten. Deshalb ist auf den Antrag, der Untersuchungsrichter
sei zur Fristsetzung betreffend Akteneinsicht in das Belegdossier (sieben
Bundesordner) anzuweisen, nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführer rügen einen "Verstoss gegen den guten Glauben" gemäss
"Art. 4 BV". Die Beschwerdeführer hätten am 9. November 2006 beantragt, die
Frage der Doppelvertretung bis nach erfolgter Akteneinsicht aufzuschieben. Am
10. November 2006 sei dem Rechtsanwalt das Verfahrensdossier zugestellt und
mitgeteilt worden, dass das Belegdossier (sieben Bundesordner) auf der
Amtsstelle eingesehen werden könne. Am 14. November 2006 sei er zur
Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2006 eingeladen worden, an der er
unwidersprochen teilgenommen habe.

4.1 Der in Art. 9 BV (bis 1999: Art. 4 aBV) verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens
in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben
scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE
131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1).
4.2 Der Untersuchungsrichter hat den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. Oktober 2006 auf den Interessenkonflikt hingewiesen. Der
Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 9. November 2006 um Akteneinsicht ersucht
und die vorzeitige Einvernahme des Juristen der kantonalen Steuerverwaltung
beantragt. Die Klärung der Frage des Interessenkonflikts wurde aufgeschoben.
Der Rechtsanwalt erhielt Akteneinsicht und nahm an der Zeugeneinvernahme
teil. Drei Tage nach der Einvernahme aberkannte der Untersuchungsrichter dem
Rechtsanwalt mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 die Vertretungsbefugnis.

Voraussetzung für den Vertrauensschutz gemäss Rechtsprechung ist ein
Verhalten der Behörde, das bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen
auslöst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt im Umstand, dass der
Untersuchungsrichter den Rechtsanwalt auf seinen Antrag vorübergehend weiter
wirken liess - das heisst einen Aufschub des Entscheids über die
Vertretungsbefugnis zuliess und dem Verteidiger die Akteneinsicht und die
Teilnahme an der von den Beschwerdeführern beantragten vorzeitigen
Einvernahme bewilligte - keine Vertrauensgrundlage. Der vorübergehende
Aufschub bis zum Entscheid über die Vertretungsbefugnis ist nicht geeignet,
eine Garantie zu begründen, um vom Doppelvertretungsverbot gemäss Walliser
Praxis abzusehen.

4.3 Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, das Verhalten des
Untersuchungsrichters sei umso stossender, weil die Doppelvertretung seit dem
6. April 2004 geduldet worden sei.

Gemäss der Vernehmlassung der Zentralen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2007
steht das vorliegende Strafverfahren am Ende der Voruntersuchung, die zur
Hauptsache von der Kriminalpolizei durchgeführt werde. In dieser Phase
wirkten die Strafverteidiger nur sehr untergeordnet mit (Akteneinsicht und
Orientierung der Mandanten). Nun stünden aber die untersuchungsrichterlichen
Einvernahmen an und der Interessenkonflikt könne virulent werden. Daher habe
der verfahrensleitende Untersuchungsrichter den Rechtsanwalt gestützt auf die
Praxis von der Vertretung ausschliessen müssen.

Die Doppelvertretung ist in der Voruntersuchung nicht beanstandet worden.
Sinngemäss wollen die Beschwerdeführer daraus eine Zusicherung im Sinne der
Rechtsprechung zum Vertrauensschutz ableiten, wonach sie berechtigt wären,
sich weiterhin durch Rechtsanwalt Mengis vertreten zu lassen, und dies
unbesehen davon, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Eine solche behördliche
Zusicherung liegt jedoch nicht vor. Zudem ist es sachlich begründet, wenn der
Untersuchungsrichter im Hinblick auf die Befragungen, die er selber
durchzuführen hat, das Vorliegen von Interessenkonflikten prüft und
gegebenenfalls Massnahmen trifft, um sie für das weitere Verfahren zu
beseitigen.

Die Rüge des Verstosses gegen Treu und Glauben geht fehl.

5.
Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss dem Grundsatz der freien Wahl des
Verteidigers sollte wenigstens eines der beiden Vertretungsverhältnisse
aufrecht erhalten werden, und stellen den Antrag, der Untersuchungsrichter
sei anzuweisen, ihnen eine Frist zur Mitteilung über die Mandatsaufteilung
anzusetzen.

Der Untersuchungsrichter führt in der Verfügung vom 18. Dezember 2006 aus,
der Rechtsanwalt habe umfassende Aktenkenntnis erhalten, er müsse daher
gemäss den Standesregeln beide Mandate ablegen. Das Kantonsgericht beruft
sich im angefochtenen Urteil auf Art. 12 lit. a-c BGFA und auf Standesrecht
(Art. 12 Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni
2005, Art. 13 f. Standesregeln des Walliser Anwaltsverbandes vom 8. Juni
2004).

5.1 Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen
über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über
Volkswahlen und -abstimmungen oder von interkantonalem Recht gerügt werden
(Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Ob sich die Beschwerdeführer im umstrittenen Strafprozess durch Rechtsanwalt
Mengis vertreten lassen können, betrifft eine strafprozessrechtliche Frage,
die vom kantonalen Recht beherrscht wird. Der angefochtene Zwischenentscheid
des Kantonsgerichts betreffend Vertretungsbefugnis hat strafprozessualen
Charakter und kann nicht mit einer Disziplinarsache im Sinne des BGFA
gleichgesetzt werden. Bei dieser Ausgangslage kann als Beschwerdegrund im
Sinne von Art. 95 BGG vorgebracht werden, die Anwendung von kantonalem Recht
verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte.

Im Zusammenhang mit der Rüge, der Grundsatz der freien Wahl des Verteidigers
sei verletzt worden, werden in der Beschwerde die einschlägigen Verfassungs-
oder Konventionsbestimmungen nicht einmal erwähnt. Es fehlt auch eine
Begründung. Daher kann gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Rüge nicht
eingetreten werden. Das Gleiche gilt für den Antrag, der Untersuchungsrichter
sei zur Fristsetzung betreffend Mandatsaufteilung anzuweisen.

6.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer steht dem Anwalt aufgrund der Handels- und
Gewerbefreiheit (heute: Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV) die Wahlfreiheit auf
Beibehaltung eines Mandates zu. Als Beschwerdeführer vor Bundesgericht treten
jedoch nur die beiden Angeschuldigten auf; der Rechtsanwalt führt nicht in
eigenem Namen Beschwerde. Dass die beiden Angeschuldigten in ihrer
Wirtschaftsfreiheit verletzt wären, wird nicht geltend gemacht. Mangels
persönlicher Betroffenheit ist auf das Vorbringen nicht einzutreten.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit diesem Entscheid
hinfällig. Da die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Gerichtskosten
unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie
haften hierfür solidarisch.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt des kantonalen
Untersuchungsrichters, der Zentralen Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: