Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.40/2007
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1B_40/2007 /fun

Urteil vom 20. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C.
Huwyler,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Strafprozessuale Kontaktsperre,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission,
vom 1. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung
gegen X.________ wegen Drohung und Tätlichkeiten (wiederholte häusliche
Gewalt) zum Nachteil seiner Ehefrau. Mit strafprozessualer Verfügung vom 30.
Dezember 2006 legte das Untersuchungsrichteramt dem Angeschuldigten eine
Kontaktsperre auf. Es untersagte ihm, ohne vorherige Avisierung des
Untersuchungsrichters oder der Polizeibehörden mit seiner Ehefrau und den
beiden Kindern in Kontakt zu treten, sie zu belästigen oder sich ihnen oder
ihrem Wohnsitz unter einem Abstand von 500 Metern zu nähern (weder direkt,
schriftlich, telefonisch, per Fax, per SMS, per E-Mail oder auf andere
Weise). Die Kontaktsperre wurde befristet auf den Zeitpunkt des Erlasses
eines allfälligen Strafurteils bzw. des Einverständnisses der Ehefrau, die
Massnahme aufzuheben.

B.
Eine vom Angeschuldigten gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes
vom 30. Dezember 2006 erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons
Zug, Justizkommission, mit Urteil vom 1. Februar 2007 teilweise gut, indem es
die Kontaktsperre bis zum 28. Februar 2007 befristete.

C.
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde in
Strafsachen vom 10. März 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der
Hauptsache die Aufhebung der strafprozessualen Kontaktsperre.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Das Untersuchungsrichteramt liess sich ebenfalls im
abschlägigen Sinne vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April
2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in
Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche
Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde
liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen wäre hier insofern grundsätzlich gegeben.

2.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BBl 2001 S. 4318)

Die hier streitige strafprozessuale Kontaktsperre wurde ausdrücklich bis zum
28. Februar 2007 befristet. Als am 10. März 2007 dagegen Beschwerde erhoben
wurde, war der Beschwerdeführer somit vom angefochtenen Entscheid gar nicht
mehr betroffen. Auch aus Gründen des wirksamen Rechtsschutzes rechtfertigt
sich hier kein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde: Wie sich aus den
Akten ergibt, erliess der Einzelrichter (im summarischen Verfahren) des
Kantonsgerichtspräsidiums Zug mit Verfügung vom 22. Februar 2007
provisorische Eheschutzmassnahmen (gestützt auf Art. 172 Abs. 3 i.V.m.
Art. 175 f. ZGB). Dabei legte der Eheschutzrichter dem Beschwerdeführer unter
anderem eine analoge Kontaktsperre auf. Der Versand dieser Eheschutzverfügung
an die Parteien erfolgte am 22. Februar 2007. Bereits seit Ende Februar 2007
ist der Beschwerdeführer somit vom angefochtenen strafprozessualen Entscheid
nicht mehr betroffen, und gegen die verfügten Eheschutzmassnahmen kann er
nötigenfalls den zivilrechtlichen Rechtsweg beschreiten.

3.
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und
dem Obergericht, Justizkommission, des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: