Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.35/2007
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1B_35/2007 /fun

Urteil vom 5. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sprach X.________ mit Urteil vom
15. September 2004 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Busse von Fr. 500.--. Die vom Verurteilten gegen dieses Urteil erklärte
Appellation schrieb die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
mit Beschluss vom 4. November 2005 zufolge Verwirkung als erledigt von der
Geschäftskontrolle ab.

2.
Am 22. November 2006 stellte X.________ ein Wiederaufnahmebegehren. Im Rahmen
des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich des Urteils vom 15. September 2004
wies Oberrichter Kamber mit Verfügung vom 27. Februar 2007 ein von X.________
gegen Oberrichter Marti gestelltes Ablehnungsbegehren ab. Gleichzeitig wurde
X.________ mitgeteilt, dass die Oberrichter Kamber und Marti sowie
Oberrichterin Weber im Wiederaufnahmeverfahren entscheiden werden. Dagegen
erhob X.________ mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde, welche von der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25.
April 2007 abgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer führte aus, dass in Bezug
auf Oberrichter Marti keine Ablehnungsgründe zu erkennen seien.

3.
Gegen dieses Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn reichte X.________ eine als "Bundesgerichtsbeschwerde" bezeichnete
Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen der
Beschwerdekammer im angefochtenen Urteil auseinander. Er beanstandet, das
Obergericht habe im Beschluss vom 4. November 2005 seinen Namen "gefälscht"
(Y.________ statt X.________) und ihn im Rubrum des vorliegend angefochtenen
Urteils als "getrennt" von Z.________ bezeichnet; von ihr sei er jedoch
geschieden. Inwiefern der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die
Befangenheit eines Oberrichters begründen will, ist nicht nachvollziehbar,
handelt es sich doch bei diesen Fehlern um geringfügige redaktionelle
Versehen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen
nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte, als sie
seine Beschwerde abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: