Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.33/2007
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1B_33/2007 /ggs

Urteil vom 16. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg, Grenette, Postfach 156, 1702
Freiburg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, Postfach, 1701
Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Beschlagnahme und Vernichtungsverfügung,

Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer,
vom 19. Januar 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________ pflanzte im Jahre 2006 auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien auf
zwei Feldern von insgesamt rund 80 Aren Hanf an. Mit Strafbefehl vom 21.
September 2006 verurteilte der Untersuchungsrichter X.________ wegen
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer während drei Jahren
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten, weil Letzterer
Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut habe. Im Weiteren
verfügte der Untersuchungsrichter den Einzug und die Vernichtung der
Hanfpflanzen und beauftragte die Polizei zu kontrollieren, ob eine
Vernichtung notwendig sei oder ob die Pflanzen von selber eingehen werden.

Nachdem X.________ am 27. September 2006 Einsprache erhoben hatte, überwies
der Untersuchungsrichter die Sache am 3. Oktober 2006 dem Polizeirichter des
Sensebezirks.

B.
Da entgegen den Prognosen der angepflanzte Hanf doch zur Blüte gelangte und
offenbar geerntet werden sollte, eröffnete der Untersuchungsrichter die
Strafuntersuchung wieder. Am 9. Oktober 2006 verfügte er die Beschlagnahme
der beiden Hanffelder und am 16. Oktober 2006 ordnete er unter anderem die
Vernichtung der verbleibenden Hanfpflanzen an. Die beschlagnahmten 900 kg
Hanf wurden am 17. Oktober 2006 vernichtet.

X. ________ erhob am 13. Oktober 2006 Beschwerde gegen die
Beschlagnahmeverfügung vom 9. Oktober 2006. Am 17. Oktober 2006 liess er auch
gegen die Vernichtungsverfügung vom 16. Oktober 2006 Beschwerde führen; in
beiden Verfahren stellte er den Antrag, es sei Nichtigkeit der angefochtenen
Verfügung festzustellen und diese sei aufzuheben.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies mit Entscheid vom 19.
Januar 2007 die Beschwerden vom 13. und 17. Oktober 2006 ab, soweit sie
darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus,
mit der Vernichtung des Hanfes seien die Begehren um Aufhebung der
Beschlagnahmeverfügung vom 9. Oktober 2006 sowie um Aufhebung der
Vernichtungsverfügung vom 16. Oktober 2006 gegenstandslos geworden.
Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Nichtigkeit der beiden
Verfügungen fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Mit Blick auf
die geänderte Bestimmung der kantonalen Strafprozessordnung werde sich die
Frage der Vernichtung von Hanf nicht mehr in gleicher oder ähnlicher Weise
stellen. Deshalb seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, um trotz Fehlen des
aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerde einzutreten. Mit einer
subsidiären Begründung wies die Strafkammer ausserdem die Einwände gegen die
Zuständigkeit des Untersuchungsrichters ab.

C.
Gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg erhob
X.________ sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch subsidiäre
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Nachdem ihn das Bundesgericht zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, stellte er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall innert 30 Tagen nach der Eröffnung
des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt
werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen
Entscheid nach eigenen Angaben am 27. Januar 2007 zugestellt erhalten. Er
reichte seine Beschwerden am 26. Februar 2007 und damit am letzten Tag der
Beschwerdefrist ein. Seinem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, um
nach erfolgter vollumfänglicher Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung
einzureichen, kann somit nicht entsprochen werden.

2.
Aufgrund der Erwägungen der Strafkammer handelt es sich beim angefochtenen
Entscheid um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid über eine
strafprozessuale Beschlagnahme bzw. Vernichtung. Dagegen steht die Beschwerde
in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 93 BGG). Somit
besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Im
vorliegenden Fall sprach die Strafkammer dem Beschwerdeführer wegen der
erfolgten Vernichtung des Hanfes das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung
der Beschwerden ab und verneinte in der Folge auch die Voraussetzungen, um
trotz Fehlen des aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerden
einzutreten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Er zeigt
nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Eintretensfrage durch die
Strafkammer verfassungs- bzw. konventionsrechtlich zu beanstanden ist; seine
Vorbringen beschränken sich auf die subsidiären Begründungselemente der
angefochtenen Entscheidung. Schon deswegen ist mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (auch) auf die Beschwerde in
Strafsachen nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist,
kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG entschieden werden.

Somit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur
Anfechtung eines Zwischenentscheides gegeben sind.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: