Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.307/2007
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1B_307/2007

Urteil vom 21. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Gysin,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
12, 4410 Liestal.

Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2007 der Präsidentin des
Strafgerichtes Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wird vom Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (im
Folgenden BUR) verdächtigt, sich des qualifizierten Handels mit
Betäubungsmitteln in mehreren Fällen, der Erpressung, mehrerer Einbruchs- und
Ladendiebstähle, Geldwäscherei, des Raufhandels sowie weiterer Delikte
schuldig gemacht zu haben. Der Angeschuldigte wurde am 26. Juni 2007 wegen
des Tatvorwurfs der Erpressung und unter Bejahung der Fortsetzungsgefahr
verhaftet. Mit präsidialem Beschluss des basellandschaftlichen
Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 25. Juli 2007 wurde die Haft bis 7.
November 2007 wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr verlängert. Eine am 13.
August 2007 beantragte Haftentlassung wies das BUR am darauf folgenden Tag
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des
Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 28. August 2007 ebenfalls abgewiesen.

Am 31. Oktober 2007 erfolgte die Überweisung der Anklageschrift an das
Präsidium des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft wegen mehrfacher
qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das BetmG, Erpressung,
mehrfachem Diebstahl, Raufhandel und weiteren Delikten. Mit Eingabe vom 1.
November 2007 beantragte das BUR eine Haftverlängerung von sechs Monaten,
allenfalls bis zur Hauptverhandlung.

B.
Nach erfolgter Überweisung des Verfahrens wurde die Haft vom Präsidium des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft überprüft. Mit Verfügung vom 2.
November 2007 gab dieses dem Haftverlängerungsantrag des BUR statt und
verlängerte die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung am 27. Juni 2008.
Gleichzeitig wurde dem Angeschuldigten eine Frist für allfällige Einwendungen
gesetzt. Diese Gelegenheit nahm der Angeschuldigte mit Schreiben vom 18.
November 2007 wahr. Die Präsidentin des Strafgerichts wies die als
Haftentlassungsgesuch entgegengenommenen Einwendungen am 26. November 2007
ab.

C.
Am 21. Dezember 2007 gelangt X.________ deswegen mit Beschwerde in
Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom
26. November 2007 und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei
der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschwerdeführer unter
Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sofort aus der Haft zu entlassen.
Subeventualiter stellt der Beschwerdeführer Antrag, den Beschluss des
Strafgerichtspräsidiums aufzuheben und die Untersuchungshaft auf maximal
weitere 8 Wochen ab dem 7. November 2007 zu beschränken. Gleichzeitig ersucht
er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das BUR schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter
sei die Haft vorerst um 6 Monate zu verlängern.

Die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft verzichtet unter Hinweis
auf die Akten und die ergangenen Verfügungen auf eine weitere Stellungnahme.
Sie weist darauf hin, dass die Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2008
angesetzt worden sei und voraussichtlich bis zum 27. Juni 2008 dauere.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass.

2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung einer Untersuchungshaft ist gemäss § 77
der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999
(StPO/BL; SGS 251) nur zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer
Haftgrund vorliegt.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht. Dabei
macht er zu Recht darauf aufmerksam, dass als allgemeiner Haftgrund bis anhin
lediglich der dringende Verdacht wegen Erpressung angeführt wurde. Erstmals
hat das BUR in seinem Haftverlängerungsantrag vom 1. November 2007 auf die
dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfenen Delikte Bezug genommen, um
den dringenden Tatverdacht zu begründen. Die Präsidentin des Strafgerichts
verweist in ihrer handschriftlichen Notiz, welche offensichtlich die
angefochtene Verfügung vom 26. November 2007 darstellt, u.a. auf die
Ausführungen des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007. Das
Verfahrensgericht legte damals dar, gegen den Beschwerdeführer werde nebst
anderen Verfahren seit dem 16. Juni 2007 ein Verfahren wegen Erpressung
geführt. Es äussert sich sodann einzig zu diesem Tatverdacht. Deshalb sind
auch im anhängigen Verfahren lediglich die Haftvoraussetzungen für diesen
Tatvorwurf zu prüfen.

2.3 Der Beschwerdeführer soll am 13. Juni 2007 in der Wohnung von A.________
zusammen mit B.________ versucht haben, von C.________ Fr. 20'000.-- zu
erpressen. Letzterer schuldet dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Fr.
2'000.--. Zusätzlich soll der Beschwerdeführer weitere Fr. 18'000.--
gefordert haben. Dabei sei C.________ gezwungen worden, dem Beschwerdeführer
die Autoschlüssel für den Jeep Cherokee 5.2 seiner Mutter herauszugeben. Das
Auto hätte als Pfand für die Fr. 20'000.-- dienen sollen. Da der Jeep
Cherokee im Jahr 2004 von C.________s Mutter aus dem Verkehr genommen worden
sei, hätten der Beschwerdeführer und B.________ vor dem Wegfahren noch die
Kontrollschilder von D.________ entwendet. Am 27. Juni 2007 sei der
Beschwerdeführer wegen dieses Vorwurfs (Erpressung zum Nachteil von
C.________) sowie Fortsetzungsgefahr verhaftet worden.

2.4 Der Tatverdacht stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des
Erpressungsopfers, welches am 14. Juni 2007 den Vorgang im Wesentlichen wie
dargelegt geschildert hat (vgl. Beschluss des Verfahrensgerichts vom 25. Juli
2007, E. 2). Als Grund für die Forderung des Beschwerdeführers vermutete
C.________ eine Aussage, mit welcher er den Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit einem Einbruch vom 4. Juni 2007 belastet hatte. In den weiteren
Einvernahmen vom 28. Juni 2007 sowie vom 12. Juli 2007 bestätigte C.________
seine bis anhin gemachten Ausführungen, zum Teil unter weiteren Ergänzungen.
Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme hielt er an seiner Darstellung
fest. Zudem fand sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine SMS vom
20. Juni 2007, in welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Auto
zurückzustellen und die Autoschlüssel im Briefkasten zu deponieren. Erst dann
werde die Anzeige bei der Polizei zurückgezogen (vgl. Beschluss des
Verfahrensgerichts vom 28. August 2007, E. 4).

2.5 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl.
BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Bei
Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes
die Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes frei. Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen des vorinstanzlichen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE
132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

2.6 Wie das BUR in seiner Vernehmlassung sinngemäss zu Recht ausführt, sind
bis anhin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aussagen des
Erpressungsopfers als unwahr erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer
legt denn auch nicht überzeugend dar, inwiefern diese Darstellung zur
Begründung konkreter Verdachtsmomente nicht genügen soll. Seine Ausführungen
zur Glaubwürdigkeit des Erpressungsopfers sind im jetzigen Verfahrensstadium
nicht näher zu prüfen. Dies obliegt dem Sachrichter (vgl. E. 2.5 hievor). Die
Untersuchungsbehörden durften den dringenden Tatverdacht, welcher durch die
im Verfahrensverlauf grundsätzlich gleichbleibenden Aussagen des Opfers und
offensichtlich auch durch Aussagen weiterer Personen (u.a. von E.________,
vgl. Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007, E. 4) erhärtet
wurde, bejahen.

3.
Sodann stellt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes
in Abrede. Erwägungen zu seinen Ausführungen betreffend Kollusionsgefahr
erübrigen sich, da die kantonalen Behörden nicht darauf abgestellt haben.
Indes wird die Untersuchungshaft mit Fortsetzungs- und Fluchtgefahr
begründet.

3.1 Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist erfüllt, wenn aufgrund
konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde die
Freiheit zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit benützen, sofern diese
"eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer
Personen" darstellt (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL).

3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom
Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet
einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf
persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur
einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4
S. 226; Urteil 1P.153/2005 des Bundesgerichts vom 21. März 2005 E. 4.2). Art.
5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit,
Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als
Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). Bei der
Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Die Aufrechterhaltung von
strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu
befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische
Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass
nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine
Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 2b S. 62 mit Hinweis).

3.3 Der Beschwerdeführer ist in den letzten Jahren immer wieder von der
Polizei angehalten und wegen zahlreicher Delikte angezeigt worden.
Verschiedentlich sass er bereits in Untersuchungshaft. So wurde er am 12.
Juni 2007, mithin einen Tag vor seiner vermeintlich letzten Straftat, der
vorgeworfenen Erpressung vom 13. Juni 2007, aus der Untersuchungshaft wegen
eines Einbruchdiebstahls entlassen. Zu dieser Haft war es gekommen, weil der
Beschwerdeführer in flagranti ertappt worden war. Das BUR hat seinen
Haftverlängerungsanträgen vom 17. Juli 2007 und 1. November 2007 jeweils eine
Liste mit den gegen den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen
beigelegt. Darauf finden sich 23 verschiedene Delikte, welche innerhalb des
Zeitraums vom 17. April 2000 bis 13. Juni 2007 zur Anzeige gebracht worden
sind. Mehrheitlich handelt es sich um Widerhandlungen gegen das BetmG, aber
auch Ladendiebstähle, Hausfriedensbrüche, Raufhandel, Einbruchdiebstähle,
Sachbeschädigungen, eine einfache Körperverletzung, Hehlerei, zwei Drohungen,
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, ein Verstoss gegen das SVG sowie ein
Diebstahl aus einem Fahrzeug finden sich auf der Liste. Aufgrund dieser
zahlreichen Vorhaltungen ist die Fortsetzungsgefahr zweifelsohne zu bejahen
(siehe zur Fortsetzungsgefahr gemäss § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL insbesondere
Urteil 1P.614/2006 vom 11. Oktober 2006).

3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt in keiner Art und
Weise. Das BUR hat die Fortsetzungsgefahr nie mit weiteren
Erpressungsdelikten begründet: Im Ausschreibungsbegehren vom 15. Juni 2007
wird ausdrücklich "Fortsetzungsgefahr wegen div. Delikte von 2001-2007"
genannt. Im Haftbefehl vom 27. Juni 2007 wird lediglich "Fortsetzungsgefahr"
erwähnt. Daraus lässt sich nicht folgern, dass ausschliesslich weitere
Erpressungen befürchtet wurden. Im Gegenteil, im Antrag auf Erlass eines
Haftbefehls vom 27. Juni 2007 zählt das BUR exemplarisch die obengenannten
Delikte auf, um die Fortsetzungsgefahr zu begründen. Unbehelflich ist auch
die Behauptung des Beschwerdeführers, seine schwere Drogenabhängigkeit aus
den Jahren 2005 und 2006, welche die Motivation für den Hauptteil der ihm
vorgeworfenen Delikte war, nun überwunden zu haben. Die kantonalen Behörden
haben zur Begründung der Fortsetzungsgefahr nicht allein mit der Drogensucht
argumentiert. Hinzu kommt, dass die ihm nun vorgeworfene Erpressung offenbar
nur einen Tag (13. Juni 2007) nach der Entlassung aus der letzten
Untersuchungshaft (12. Juni 2007) stattgefunden hat. Insgesamt ist aufgrund
der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren mutmasslich begangenen
Straftaten von Fortsetzungsgefahr auszugehen.

4.
Des Weitern hat die Präsidentin des Strafgerichts mit ihrem Verweis auf den
Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007 überdies die
Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch diese.

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein
nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände
des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des
Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia
69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).

4.2 Im Beschluss vom 28. August 2007 verwies das Verfahrensgericht wiederum
auf seinen Beschluss vom 25. Juli 2007. Dort wurde zur Fluchtgefahr
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 13. Juli 2007 ausgesagt, er wolle im
August 2007 mit seinem Sohn zu einem Familienfest in Serbien reisen. Er wolle
sich dort auch seine Zähne flicken lassen. Seine Familie besitze zudem zwei
Häuser in Serbien. Somit verfüge der Beschwerdeführer über erhebliche
familiäre Beziehungen in Serbien. Es bestehe deshalb derzeit eine erhebliche
Fluchtgefahr, auch wenn der Gesuchsgegner über eine Niederlassungsbewilligung
C verfüge und seine Mutter sowie sein Sohn in der Schweiz lebten. Es sei
nicht auszuschliessen, dass er die gemeinsame Reise mit dem Sohn dazu nützen
könnte, in Serbien zu bleiben, zumal seine Mutter Serbin sei. Zudem habe er
im Falle einer Verurteilung für den gesamten Verfahrenskomplex eine
empfindliche, möglicherweise mehrjährige Freiheitsstrafe bzw. eine stationäre
Massnahme zu erwarten. Das Verfahrensgericht kam damals zum Schluss, es
beständen unter Würdigung aller Umstände genügend Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer die Folgen und Risiken einer Flucht für das geringere Übel
als das Strafverfahren und die Strafvollstreckung halten könne.

4.3 In der Folge haben die kantonalen Behörden jeweils sinngemäss
festgehalten, an der Einschätzung der Fluchtgefahr habe sich im Wesentlichen
nichts geändert. Das BUR weist in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht
nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von
2003/2004 für mehr als 12 Monate u.a. in Serbien untergetaucht sei und
schliesslich aufgrund eines internationalen Haftbefehls des BUR von Bulgarien
an die Schweiz ausgeliefert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
bereits einmal im Laufe der Untersuchung wegen Erpressung erklärt, dass er
seine Niederlassungsbewilligung C zurückgeben und nach Serbien gehen würde.
Dort könne er dann "normal" leben. Angesichts der Anklageerhebung müsse der
Beschwerdeführer klar mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen.
Aufgrund dieser Tatsache müsse angenommen werden, dass er sich den
Strafvollzugsorganen entziehen und die Schweiz vermutlich in Richtung Serbien
verlassen werde, sollten ihm eine Verurteilung und der Strafantritt
unvermeidlich erscheinen. Zwar würden die voneinander geschiedenen Eltern des
Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Sein minderjähriger Sohn weilte
jedoch zuletzt gemäss den Untersuchungsorganen vorliegenden Informationen mit
dessen Mutter in Serbien. Für den Beschwerdeführer sei somit ein wichtiger
Grund, in der Schweiz zu bleiben, weggefallen, womit zusätzlich die Gefahr
steige, dass sich der Beschwerdeführer wiederum nach Serbien absetze.

4.4 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer keine neuen Argumente
entgegen. Der Umstand, dass er seit 16 Jahren in der Schweiz wohnt, gemäss
eigener Einschätzung gut assimiliert sei und bei einer Haftentlassung eine
neue Arbeitsstelle antreten könne, ändert daran nichts. Hinsichtlich der
"geregelten Wohnsituation" ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar in
L.________ angemeldet ist, zuletzt jedoch in M.________ mit einem
Mitangeschuldigten betreffend ein Betäubungsmittelverfahren zusammen wohnte.
Unabhängig vom Aufenthaltsort des Sohnes ist mit Blick auf die
Freiheitsstrafe, welche der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, und in
Berücksichtigung seiner privaten Beziehungen in Serbien durchaus mit einer
erhöhten Fluchtbereitschaft des Angeschuldigten zu rechnen. Erschwerend kommt
hinzu, dass er bereits einmal international zur Haft ausgeschrieben werden
musste. Auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist darum zu bejahen.

5.
Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung im Juni 2008 als
unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang bemängelt er auch, dass keine
Ersatzmassnahmen geprüft worden seien. Er wirft der Präsidentin des
Strafgerichts diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV) vor.

5.1 Anstelle von Untersuchungshaft werden nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) eine oder
mehrere Ersatzmassnahmen verfügt, wenn und solange sich der Haftzweck auch
auf diese Weise erreichen lässt. Als solche kommen namentlich die
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, die Schriftensperre, die
Verpflichtung, sich periodisch bei einer bestimmten Amtsstelle zu melden, das
Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder einen bestimmten Bezirk zu
verlassen, eine therapeutische Begleitung und/oder andere geeignete Auflagen,
mit welchen den Gefahren von § 77 Abs. 1 lit. a-c StPO/BL ausreichend
begegnet werden kann, in Frage (§ 79 Abs. 2 lit. a-f StPO/BL). Der Einsatz
technischer Überwachungsgeräte einschliesslich deren fester Verbindung mit
der zu überwachenden Person ist zulässig (§ 79 Abs. 3 StPO/BL).

5.2 Der Beschwerdeführer nennt als mögliche Ersatzmassnahmen eine
regelmässige Meldepflicht, eine Schriftensperre oder die Leistung einer
Kaution. Er habe seine Drogensucht überwunden und bedürfe weder einer
stationären Massnahme noch der Haft. Zudem seien sowohl das Zentrum für
Suchtmedizin Basel als auch die Drogenberatungsstelle Baselland bereit, ihn
psychologisch zu betreuen. Mit dieser Unterstützung werde er "wohl kaum
straffällig". Das Verfahrensgericht habe am 28. August 2007 die
Arbeitstätigkeit auch als ungeeignete Ersatzmassnahme bezeichnet, weil damals
noch kein Arbeitsvertrag bestanden habe. Mittlerweile habe er einen solchen
am 18. November 2007 nachgereicht.

5.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der angefochtene
Entscheid - eine handschriftlich und auf der Stellungnahme des BUR vom 23.
November 2007 verfasste Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts - keine
Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers enthält. Es fragt
sich, ob die Verfügung nicht schon mit Blick auf ihre äussere Form aufzuheben
wäre. In Bezug auf die Begründungsanforderungen eines Entscheides wurde
unlängst in BGE 133 I 270 E. 3.5.1 festgehalten, dass sich der Haftrichter
bei der weiteren Beurteilung der strafprozessualen Haft nicht auf eine
äusserst knappe Begründung beschränken darf. Zunächst hat der Haftrichter den
Sachverhalt umfassend zu erheben. Er darf sich dabei nicht auf rudimentäre,
oberflächliche Angaben der Staatsanwaltschaft beschränken, sondern hat sich
von den Tatvorwürfen und -umständen aufgrund des bisher vorliegenden
Untersuchungsergebnisses ein vollständiges eigenes Bild zu machen und die
Staatsanwaltschaft - respektive vorliegend das BUR - dazu anzuhalten, über
den Lauf der Untersuchung und die verschiedenen voraussichtlichen
Anklagepunkte nachvollziehbar, umfassend und konkret zu berichten. Ferner
sind sämtliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen
Haft - inklusive mögliche Vollzugserleichterungen oder Ersatzmassnahmen -
wesentlich sind, im Haftrichterentscheid darzulegen und zu beurteilen. Nur
auf diese Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen
Grundsätzen genügender Entscheid erfolgen. Diesen Anforderungen vermag der
angefochtene Entscheid nicht zu genügen.

5.4 Indes verweist die Präsidentin des Strafgerichts ausdrücklich auf den
Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007 und die erwähnte
Stellungnahme des BUR vom 23. November 2007. Diese beiden Schreiben äussern
sich (zum Teil allerdings ebenfalls wiederum mit weiteren Verweisen) zu
etwaigen Ersatzmassnahmen. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So
erachten sowohl das BUR als auch das Verfahrensgericht die vom Gesetz
vorgesehenen Ersatzmassnahmen als nicht tauglich, um der Fortsetzungs- und
Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere scheint die ambulante Therapie
nicht geeignet, den Beschwerdeführer vom Delinquieren abzuhalten: Unmittelbar
nach der letzten Betreuung durch das Zentrum für Suchtmedizin (Behandlung vom
16. März 2007 bis 7. Mai 2007) war er mutmasslich beim Einbruch vom 4. Juni
2007 in die Räumlichkeiten einer Spedition beteiligt (vgl. Beschluss des
Verfahrensgerichts vom 28. August 2007 E. 5). Soweit sich die Behörden nicht
ausdrücklich zum Electronic Monitoring geäussert haben, geht doch aus ihrer
Argumentation hervor, dass ihnen auch ein solches zur Bannung der
Fluchtgefahr als ungeeignet erscheint. Dem ist nichts beizufügen.

6.
6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die
zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden
als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach
der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27; 128 I 149 E. 2.2
S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f., je mit Hinweisen).

6.2 Weiter sieht § 86 Abs. 2 StPO/BL vor, dass die Untersuchungshaft für die
notwendige Frist, jedoch um jeweils höchstens 8 Wochen oder in besonderen
Fällen um jeweils höchstens 6 Monate verlängert werden kann. Besteht der
Haftgrund nach Ablauf der Haftverlängerung weiter, können weitere
Verlängerungen bewilligt werden.

6.3 Die Präsidentin des Strafgerichts hat die letztmals bis 7. November 2007
verlängerte Untersuchungshaft mit Entscheid vom 2. resp. 26. November 2007
bis zum 27. Juni 2008 verlängert, mithin in Missachtung von § 86 Abs. 2
StPO/BL um fast acht Monate. Der angefochtene Entscheid ist darum aufzuheben
und zur Neufestsetzung der Haftdauer an das Präsidium des Strafgerichts
zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer
im bisherigen Verfahren einzig wegen des Vorwurfs der Erpressung inhaftiert
war. Die Beschlüsse des Verfahrensgerichts vom 25. Juli 2007 und 28. August
2007, auf welche jeweils verwiesen wurde, setzen sich nur mit diesem
Tatvorwurf auseinander (vgl. vorn E. 2.2).

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache ist zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Da der dringende Tatverdacht und die
besonderen Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr jedoch bejaht
werden, ist das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft
hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Präsidiums des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2007 aufgehoben. Die Sache
wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Präsidium des
Strafgerichts Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und der Präsidentin des
Strafgerichtes Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer