Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.301/2007
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1B_301/2007

Urteil vom 17. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2007 des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
X. ________ erhob mit Eingaben vom 20. April 2007 und 20. August 2007
Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Verursachen einer
Überschwemmung oder eines Einsturzes, Störung des Eisenbahnverkehrs und wegen
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. X.________ wirft den
Angeschuldigten u.a. vor, sie hätten mit der Planauflage des Teilzonen- und
Gestaltungsplans des Steinbruchs Born, welcher für weitere 25 Jahre
Sprengungen in der Bornkette gestatten würde, wissentlich einen Absturz der
Felsmassen auf die Ruttigerweid und die Trasse der SBB in Kauf genommen. Die
Gutachten, auf welche sich der Teilzonen- und Gestaltungsplan stütze, seien
zudem Gefälligkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
trat mit Verfügung vom 21. August 2007 auf die Strafanzeige nicht ein und
auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat Solothurn.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn. Am 16. November 2007 erliess die
Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer folgende Verfügung:
"1.Eine Kopie des Schreibens der Baudirektion Olten, Stabstelle Planung, vom
13. November 2007 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Nach vorläufiger Prüfung der Akten und der eingereichten Unterlagen der
Baudirektion Olten erscheint die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 der Beschwerde) wird
daher abgewiesen.

3. X.________ hat bis 7. Dezember 2007 für das obergerichtliche Verfahren
einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht
innert Frist geleistet wird, tritt die Beschwerdekammer des Obergerichts auf
die Beschwerde nicht ein (§ 169bis StPO)."

2.
X. ________ führt mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November
2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren ist ersichtlich, inwiefern die von der Instruktionsrichterin
der Beschwerdekammer getroffenen Anordnungen an einem Beschwerdegrund im
Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollten. Der Beschwerdeführer legt somit
nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 16. November 2007 Recht verletzen
sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli