Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.300/2007
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1B_300/2007

Urteil vom 15. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Jost,

gegen

Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichterin 2,
Allmendstrasse 34,
3600 Thun,
Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland, Schlossberg 1, 3601
Thun.

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2007 des Haftgerichts IV
Berner Oberland, Haftrichter 1.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland eröffnete am 1. Oktober 2007
eine Voruntersuchung gegen X.________, Jahrgang 1985, wegen mehrfacher
Begehung von Brandstiftung. Am selben Tag wurde der Beschuldigte verhaftet.
Das Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, ordnete gegen ihn am
3. Oktober 2007 Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr an.

B.
Mit Entscheid vom 16. November 2007 lehnte das Haftgericht IV Berner
Oberland, Haftrichter 1, das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Der
Haftrichter begründete den Entscheid, den Angeschuldigten in der Haft zu
belassen, nicht mehr mit Kollusionsgefahr, sondern mit sog.
Ausführungsgefahr.

C.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 gegen den
haftrichterlichen Entscheid vom 16. November 2007 Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die unverzügliche Freilassung. Ausserdem stellt er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen
Verfahren.

Der Haftrichter schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Prokurator der
Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und die zuständige
Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland haben
Verzicht auf Vernehmlassung erklärt.

Der Beschwerdeführer hat in der Replik vom 10. Januar 2008 sinngemäss an
seinen Begehren festgehalten.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Der
angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann
mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten
werden. Ein kantonales Rechtsmittel stand gegen den angefochtenen Entscheid
nicht zur Verfügung (vgl. Art. 191 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 15.
März 1995 über das Strafverfahren (StrV/BE; BSG 321.1). Die Beschwerde ist
somit nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Nach dem kantonalen Strafverfahrensrecht ist die Anordnung bzw.
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Angeschuldigte
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein
besonderer Haftgrund besteht (Art. 176 Abs. 2 StrV/BE). Ausführungsgefahr als
besonderer Haftgrund liegt vor, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen,
der Beschuldigte werde weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche
oder sexuelle Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden (vgl.
Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er
wendet sich aber gegen die Annahme von Ausführungsgefahr. Dabei beanstandet
er die Auslegung der kantonalen Norm durch die Vorinstanz. Seiner Ansicht
nach darf Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE nur
bejaht werden, wenn der dringende Verdacht eines versuchten, vorbereiteten
oder angedrohten Verbrechens gegeben ist; der Haftgrund bezwecke bloss die
Verhinderung eines derart konkreten Verbrechens. Demgegenüber gehe es zu
weit, wenn die Vorinstanz es genügen lasse, dass unbestimmte Verbrechen
verhindert werden können. Die Auslegung der Vorinstanz schränke die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers in ungerechtfertigter Weise ein.

2.3 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom
Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet
einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf
persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur
einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Art. 5 Ziff. 1 lit.
c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c
S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).

2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). Dabei
erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der
genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage als ausreichend, dass der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr im kantonalen Recht mittels einer nicht
abschliessenden Aufzählung von anderen Haftgründen oder mittels der
Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe geregelt ist (BGE 125 I 361 E. 4a S.
365 mit Hinweisen).

2.5 Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE wurde in der Teilrevision vom
20. November 2002 eingefügt. Mit dem neuen Haftgrund der Ausführungsgefahr
wurde der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wie er in Art. 176 Abs. 2 Ziff.
3 StrV/BE verankert ist, erweitert; seither dürfen gemeingefährliche
Verbrecher aus Sicherheitsgründen in Haft behalten werden, ohne dass die
Voraussetzung der Delinquenz während hängigem Verfahren erfüllt sein muss
(Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 293).
Auch Ersttäter, die durch ihr Verbrechen (blosse Vergehen sind hier
ausgeschlossen) erkennen lassen, dass sie eine Gemeingefahr für Leib und
Leben der Mitbürger darstellen, können gestützt auf Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4
StrV/BE in Haft gesetzt oder in der Haft belassen werden. In der Beratung vor
dem Kantonsparlament hatte die Kantonsregierung erklärt, dass der
Gesetzestext den Ermessensspielraum der Gerichte soweit wie nötig
einschränken werde. Aus diesen Gründen wurde der Haftgrund der
Ausführungsgefahr ausdrücklich auf Verbrechen beschränkt, und auch hier nur
auf ernsthafte Gefährdungen der körperlichen oder sexuellen Integrität durch
gemeingefährliche Täter (vgl. Maurer, a.a.O., S. 297 sowie derselbe,
Evaluation der bernischen Justizreform [...], in: "in dubio",
Publikationsorgan des Bernischen Anwaltsverbands, Heft 4/2003, S. 148 ff.,
153).

2.6 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass Art. 176 Abs. 2
Ziff. 4 StrV/BE in etwa dem Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr
entsprechen soll, wie er in § 58 Abs. 1 Ziff. 4 der Zürcher
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) geregelt ist. Nach der
Vorinstanz bezieht sich der Beschwerdeführer hingegen auf den Haftgrund der
Ausführungsgefahr gemäss § 58 Abs. 2 StPO/ZH. Die Vorinstanz vertritt die
Auffassung, mit der letztgenannten Norm dürfe der Regelungsinhalt von Art.
176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE nicht gleichgesetzt werden. Nach dem bernischen
Haftgrund der Ausführungsgefahr genüge die ernsthafte Gefahr, dass die
angeschuldigte Person weitere gemeingefährliche Verbrechen begehe.

2.7 § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH ist anwendbar, wenn nur eine Anlasstat
vorliegt, jedoch für die Zukunft schwere Delikte zu erwarten sind. Der
Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr knüpft daran an, dass zu
befürchten ist, der Täter werde - wenn in Freiheit belassen oder dahin
entlassen - eine der im Deliktskatalog von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH
aufgeführte Straftat begehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts 1P.580/2006 vom 28. September 2006, E. 2.5). Demgegenüber
setzt der Haftgrund der Ausführungsgefahr nach § 58 Abs. 2 StPO/ZH konkrete
Anhaltspunkte voraus, dass der Angeschuldigte ein in strafbarer Weise
versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen, dessen er dringend verdächtigt
wird, ausführen werde; gleichgestellt wird nach der Rechtsprechung eine
Drohung, ein Verbrechen zu begehen (BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.).
2.8 Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er die Terminologie des Zürcher
Strafprozessrechts unbesehen auf das Berner Verfahrensrecht überträgt.
Hierbei ist anzumerken, dass die Begriffe Wiederholungsgefahr und
Ausführungsgefahr weder im Wortlaut von Art. 176 StrV/BE noch in demjenigen
von § 58 StPO/ZH vorkommen. Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE bezweckt den
Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Angeschuldigten; hingegen ist
diese kantonale Norm nicht auf Fälle beschränkt, bei denen ein einzelnes,
konkret geplantes Gewaltdelikt verhindert werden soll. Immerhin müssen nach
Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Angeschuldigte in Freiheit eine ernsthafte und schwere Gefahr für
die körperliche oder sexuelle Integrität von (unbestimmten) Dritten bildet.
Solche Indizien können sich insbesondere aus der Art und den Umständen einer
Anlasstat ergeben. Mit diesem Regelungsgehalt erweist sich Art. 176 Abs. 2
Ziff. 4 StrV/BE im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als genügend
bestimmt zur Umschreibung der Voraussetzungen von Präventivhaft. Im Übrigen
braucht hier nicht im Einzelnen erörtert zu werden, inwiefern Art. 176 Abs. 2
Ziff. 4 StrV/BE der Regelung von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH entspricht.

3.
3.1 Im Anwendungsfall hat die Vorinstanz die Gemeingefährlichkeit des
Beschwerdeführers bejaht. Sie weist auf die hohe Zahl von Brandstiftungen
hin, an denen dieser beteiligt gewesen sein soll; fünfzehn allein im Monat
vor der Verhaftung. Dabei sei der Beschwerdeführer die treibende Kraft in den
Gruppen gewesen, denen die fraglichen Brandstiftungen zur Last gelegt werden.
Bereits früher habe er nach seinen Angaben vereinzelt Brandstiftungen verübt.
Die Entwicklung zeige, dass der Fantasie des Beschwerdeführers und deren
Umsetzung keine Grenzen gesetzt seien. Er habe ausgesagt, Freude an Feuer zu
haben und auch von den Löscharbeiten der Feuerwehr fasziniert zu sein. Durch
sein Verhalten habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass auch die Gefährdung
von Menschenleben für ihn kein Tabu darstelle. So habe er einmal eine
Holzbeige angezündet, die nur ca. zwei Meter von einem Wohnhaus entfernt
gewesen sei. In einem anderen Fall habe er Plastikkisten bei einer
Coop-Filiale angezündet, obwohl er sich bewusst gewesen sei, dass sich über
der Coop-Filiale Wohnungen befunden hätten. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer zugegebenermassen Golfbälle von einer Brücke auf Fahrzeuge
geworfen, die auf der Autobahn verkehrten. Ebenso habe er auch schon
Molotowcocktails auf die Autobahn geworfen. Dabei hätte ihm einleuchten
müssen, dass er damit Menschen unmittelbar gefährdete.

3.2 Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, er habe Freude am Zuschauen beim
Einsatz von Feuerwehrleuten. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass er an
irgendwelchen psychischen Fehlern oder an einem inneren Drang leide, Taten
wie die ausgeführten zu begehen. Er habe diese Taten aus Langeweile und
Blödsinn sowie jeweils in einer Gruppe gemacht. Strafrechtlich sei er ein
weitgehend unbeschriebenes Blatt. Die erstandene Untersuchungshaft sei ihm
eine Warnung gewesen, die ihn vor weiteren Taten abhalten werde. Zudem habe
er durch die Strafuntersuchung die Erfahrung gemacht, dass er nun aller
unaufgeklärter Brände in der Umgebung verdächtigt werde und auch nach einer
Freilassung unter ständiger entsprechender Beobachtung stehen werde.

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind grundsätzlich hohe
Anforderungen an die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose im Rahmen der
Haftprüfung zu stellen; die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung
weiterer Delikte reicht nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE
125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213, je mit Hinweisen). Um
wissenschaftlich abgestützte Erkenntnisse in diesem Punkt bezüglich der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, hat das
Untersuchungsrichteramt am 8. November 2007 beim Forensisch-Psychiatrischen
Dienst (FPD) der Universität Bern ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag
gegeben und einen Zwischenbericht zur Rückfallgefahr bis 7. Dezember 2007
verlangt. Die beauftragte Gutachterin hat indessen eine Vorabstellungnahme
abgelehnt und eine Diagnose dazu im Rahmen des Gutachtens bis 7. April 2008
zugesagt.

3.4 Die von der Vorinstanz genannten Indizien, die vom Beschwerdeführer im
Wesentlichen nicht bestritten werden, erwecken den Anschein, dieser leide
unter einer psychischen Fehlentwicklung, die es als wahrscheinlich erscheinen
lasse, dass er - in die Freiheit entlassen - Brände mit hoher Gefährdung für
Leib und Leben von Mitmenschen legen würde. Der Umstand, dass es sich beim
Beschwerdeführer noch um einen jungen Erwachsenen handelt, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Beim vorliegend zur Diskussion stehenden Haftgrund geht
es immer bloss um die Wahrscheinlichkeit, der Täter könnte wieder
delinquieren. Bevor das psychiatrische Gutachten vorliegt, müssen die
Strafverfolgungsbehörden und die Justiz aufgrund von Aussagen des
Beschuldigten und allfälliger Zeugen sowie anderer, auch für psychiatrische
Laien erkennbarer Indizien entscheiden, ob die Wahrscheinlichkeit neuer
Delikte so hoch ist, dass sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
rechtfertigt. Im vorliegenden Fall genügen die von der Vorinstanz erwähnten
Umstände, um den Beschwerdeführer einstweilen in Haft zu belassen.

3.5 Im Folgenden ist deshalb nur noch zu prüfen, ob es verhältnismässig ist,
die Untersuchungshaft weiterzuführen, obwohl die beauftragte Expertin
insgesamt fünf Monate beansprucht, um das Gutachten zu erstatten. Es muss
verlangt werden, dass ein Gutachter bei einer inhaftierten Person die
Untersuchungen beförderlich vornimmt, ohne dass darunter deren Gründlichkeit
leiden würde. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde das psychiatrische
Kurzgutachten zur Ausführungsgefahr bei einem Mitangeschuldigten innert einer
Woche erstattet. Diese Frist ist jedoch im vorliegenden Fall nicht als
Massstab zu nehmen. Unter den konkreten Umständen lässt sich beim
Beschwerdeführer vielmehr eine Zeitspanne von drei bis vier Monaten zur
Einholung einer aussagekräftigen psychiatrischen Prognose rechtfertigen. Die
Untersuchungsbehörde hat demzufolge dafür zu sorgen, dass bis Ende Februar
2008 ein Zwischenbericht oder ein Teilgutachten zur Rückfallgefahr vorliegt.
Gestützt darauf wird die Berechtigung der Haft neu zu prüfen sein.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der
Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat aber
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses
ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint und die
Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Urs Jost wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt IV,
Untersuchungsrichterin 2, dem Prokurator der Staatsanwaltschaft IV und dem
Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet