Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.299/2007
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1B_299/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
X. ________ stellte am 7. November 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen den
Amtsgerichtspräsidenten Kölliker des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt. Mit
Verfügung vom 13. November 2007 trat der Amtsgerichtspräsident Altermatt auf
das Ablehnungsbegehren nicht ein, weil es offensichtlich in der Absicht
gestellt worden sei, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. November 2007 Beschwerde. Mit
Urteil vom 10. Dezember 2007 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer aus, dass Ablehnungsbegehren kurz zu begründen seien. Aus
dem Ablehnungsbegehren vom 7. November 2007 ergebe sich nicht, inwiefern
Amtsgerichtspräsident Kölliker dem Beschwerdeführer parteilich oder befangen
erscheine, weshalb auf dieses Begehren wegen fehlender Begründung nicht
einzutreten war.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die am angefochtenen Urteil der
Beschwerdekammer mitwirkenden Richter als befangen. Er legt jedoch nicht dar,
inwiefern die abgelehnten Richter befangen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sein sollten. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher
in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde gegen die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten mit der Begründung ab, der Amtsgerichtspräsident sei
zu Recht nicht auf das Ablehnungsbegehren vom 7. November 2007 eingetreten,
da dieses nicht genügend begründet gewesen sei. Mit dieser Begründung setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Da insoweit keine sachbezogenen
Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3.3 Mangels einer hinreichenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten
Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli