Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.297/2007
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1B_297/2007

Urteil vom 14. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.
Gallen.

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2007 des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:

1.
X. ________ wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 bedingt unter Ansetzung
einer dreijährigen Probezeit aus dem Strafvollzug entlassen. Der nicht
verbüsste Strafrest betrug 722 Tage. Zwischen 2002 und 2005 delinquierte
X.________ erneut und wurde deswegen mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Unter anderem verurteilte ihn das Kreisgericht St. Gallen am 13. Oktober 2005
wegen Einbruchdiebstahls und weiteren Delikten zu einer unbedingt zu
vollziehenden 15-monatigen Gefängnisstrafe. Am 7. November 2006 wurde
X.________ aufgrund eines internationalen Haftbefehls auf den Philippinen
festgenommen und an die Schweiz ausgeliefert.

2.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 widerrief das Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die bedingte Entlassung und ordnete
den Vollzug der Reststrafe von 722 Tagen an. Dagegen erhob X.________ bei der
Regierung des Kantons St. Gallen Rekurs. Das Rechtsmittel wurde zur
Instruktion an das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen überwiesen.
Dieses wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 15. Februar 2007 wegen
Aussichtslosigkeit ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Präsidenten
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Am 20. März 2007 wies der
Verwaltungsgerichtspräsident die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren 1B_75/2007).

3.
In der Folge forderte das Gesundheitsdepartement X.________ mit Schreiben vom
10. September 2007 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten,
falls er am Rekurs festhalten wolle. Nachdem X.________ den Kostenvorschuss
nicht geleistet hatte, schrieb das Gesundheitsdepartement den Rekurs mit
Verfügung vom 18. Oktober 2007 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und ersuchte u.a. um unentgeltliche Prozessführung. Dieses
wies mit Verfügung vom 8. November 2007 das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 200.-- zu leisten. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerde aussichtslos sei.
Nachdem die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung rechtskräftig
geworden sei, habe das Gesundheitsdepartement trotz der geltend gemachten
Bedürftigkeit einen Kostenvorschuss verlangen dürfen. Aufgrund der Vorbringen
in der Beschwerde sei nicht ersichtlich, inwiefern die Abschreibung des
Rekurses zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses rechtswidrig sein
sollte.

4.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 8. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Das Verwaltungsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, dass mit dem
bundesgerichtlichen Urteil vom 27. August 2007 rechtskräftig über die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren betreffend
Widerruf der bedingten Entlassung entschieden worden sei. Mit dieser
Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht
dar, inwiefern diese Annahme verfassungswidrig sein sollte; dies ist im
Übrigen auch nicht ersichtlich. Im weitern ergibt sich aus der Beschwerde
nicht, inwiefern die Einforderung eines Kostenvorschusses nach der
rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die
in der Folge vorgenommene Abschreibung des Rekurses zufolge Nichtleistens des
Kostenvorschusses verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Folglich
vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern das
Verwaltungsgericht seine Beschwerde in verfassungswidriger Weise als
aussichtslos beurteilte und daher sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abwies.

Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und
dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli