Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.295/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_295/2007

Urteil vom 22. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse
70, Postfach 9717,
8036 Zürich.

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2007 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden:
Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den deutschen
Staatsangehörigen X.________. Er steht unter dem dringenden Verdacht, im Jahr
2002 zusammen mit weiteren Tätern in der Schweiz und im Ausland gewerbsmässig
Anlagebetrüge begangen zu haben. Der Deliktsbetrag soll sich auf mindestens
18,5 Millionen Euro belaufen.

Im August 2002 konnte sich X.________ seiner Verhaftung durch Flucht
entziehen.

Am 9. August 2006 wurde er in Santo Domingo (Dominikanische Republik)
festgenommen. Am 21. August 2006 verbrachten ihn Beamte der Kantonspolizei
Zürich in die Schweiz. Mit Verfügung vom 23. August 2006 versetzte ihn der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft.

Am 13. Mai 2007 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 15.
Mai 2007 wies der Haftrichter das Gesuch ab.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das
Bundesgericht am 22. Juni 2007 ab. Es verneinte eine völkerrechtswidrige
Entführung von X.________ aus der Dominikanischen Republik und damit einen
Hafthinderungsgrund (BGE 133 I 234).

B.
Am 28. November 2007 ersuchte X.________ um Entlassung aus der
Sicherheitshaft.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wies der Haftrichter das Gesuch ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des
Haftrichters vom 6. Dezember 2007 aufzuheben; der Beschwerdeführer sei aus
der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Sache an den Haftrichter
zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

X. ________ hat zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Bemerkungen
eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zugrunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der
die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig.

Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach
Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UNO-Pakt II. Er
bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe am 30. Oktober 2007 gegen ihn Anklage
erhoben. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sei vorerst auf den 16.
April 2008 angesetzt worden und dann - aus der Verteidigung unbekannten
Gründen - auf den 23. April 2008 verschoben worden. Nach den Angaben des
Gerichts liege der Grund für den späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung in
dessen anhaltender Geschäftsüberlastung. Nach der Rechtsprechung dürfe die
Arbeitsüberlastung von Behörden jedoch nicht zu ungebührlichen
Verfahrensverzögerungen führen. Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung
seien unter diesen besonderen Umständen gegeben.

2.2
2.2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 9 Abs. 3 UNO-Pakt
II hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf,
innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des
Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer
stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die Haft
kann die zulässige Dauer namentlich dann überschreiten, wenn das
Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten
der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen
werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine
Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten
Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27
f., mit Hinweisen).

Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen
und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie
besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch
eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden
Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs-
und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum
Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger
gravierend, kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders
beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft
gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen
zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann
in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen
Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher
Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des
Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f., S.
151 f.).
2.2.2 Im Fall, der BGE 128 I 149 zugrunde lag, ruhte eine Strafuntersuchung
faktisch 8 Monate, weil der mit der Begutachtung des Beschuldigten
beauftragte psychiatrische Sachverständige so lange untätig blieb, nur um
sich anschliessend nach einem ersten Aktenstudium für befangen zu erklären.
Das Bundesgericht beurteilte diese Verfahrensverzögerung als gravierend. Es
kam jedoch zum Schluss, sie sei noch nicht derart krass, dass sie eine
Haftentlassung rechtfertigen könnte. Es handle sich allerdings um einen
Grenzfall (E. 4).

In der Beschwerde, über die im Urteil 1P.393/2003 vom 14. Juli 2003 zu
befinden war, hatte der Inhaftierte geltend gemacht, der Zeitbedarf von knapp
sechs Monaten zwischen der Anklageerhebung und dem Termin für die
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sei nicht zu rechtfertigen. Das
Bundesgericht erwog, zwar seien die kantonalen Strafjustizbehörden mit den
notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den
Anforderungen an ein verfassungsmässiges Strafverfahren zu genügen. Aus dem
Beschleunigungsgebot in Haftsachen folge jedoch nicht ohne Weiteres ein
Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert
weniger Wochen nach Anklageerhebung oder Entlassung aus der strafprozessualen
Haft. Nach der Praxis des Bundesgerichtes hänge die Frage, ob das Strafurteil
"innert angemessener Frist" im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV erfolge, vielmehr
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sei namentlich der
Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei
besonders aufwändigen Strafprozessen erscheine ein Zeitbedarf von einigen
Monaten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des
Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Nur wenn Schwierigkeit und
Komplexität des Falles einen mehrmonatigen Zeitablauf zwischen
Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen
vermöchten, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in
Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und
personelle Kapazitäten der Strafjustiz rechtfertigen (E. 3.2). Im zu
beurteilenden Fall lehnte das Bundesgericht die Haftentlassung ab. Es
berücksichtigte dabei, dass es um ein vergleichsweise aufwändiges und
komplexes Strafverfahren zur Abklärung eines schwer wiegenden Drogenfalles
ging (E. 3.5).
2.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2007
Anklage erhoben. Das Bezirksgericht hat den Termin der Hauptverhandlung auf
den 23. April 2008 festgesetzt. Zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung
liegen somit auch hier knapp sechs Monate.

Dem Beschwerdeführer werden schwer wiegende Delikte im Rahmen eines komplexen
Wirtschaftsstraffalles mit mehreren Mittätern vorgeworfen. Zwar ist er
geständig. Das Verfahren ist jedoch aufwändig. Die Anklageschrift umfasst 70
Seiten. Die Akten bestehen aus mindestens 37 Bundesordnern; im Fall, der dem
Urteil 1P.393/2003 vom 14. Juli 2003 zugrunde lag, waren es neun und damit
viel weniger. Zu berücksichtigen ist überdies Folgendes: Der Beschwerdeführer
befindet sich seit August 2006 in Untersuchungshaft. Zunächst verweigerte er
rund ein Jahr lang die Aussage mit der Begründung, er sei völkerrechtswidrig
entführt worden und befinde sich deshalb unrechtmässig in Haft. Die
Verzögerungen, die sich aus diesem Verhalten ergaben, kann er nicht den
Behörden anlasten. Erst nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni
2007 eine völkerrechtswidrige Entführung verneint hatte, war er zur Aussage
bereit. Wie der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde S. 3 Ziff. 8), schloss
darauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung faktisch in drei Monaten
und damit rasch ab (vgl. auch Replik S. 2). Dem ist Rechnung zu tragen bei
der Prüfung der Frage, ob sich das Bezirksgericht eine besonders schwer
wiegende Verfahrensverzögerung habe zu Schulden kommen lassen, wenn es die
Hauptverhandlung auf einen Termin von knapp sechs Monaten nach
Anklageerhebung festgesetzt hat. Dauert das Untersuchungsverfahren lange, ist
eine besonders beförderliche Ansetzung der Hauptverhandlung durch das Gericht
erforderlich. Wird das Untersuchungsverfahren dagegen - wie hier - rasch
abgeschlossen, ist bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen der
Anklageerhebung und der Hauptverhandlung eine zu lange Zeitspanne liegt, ein
weniger strenger Massstab anzulegen.

In Anbetracht dessen kann auch hier jedenfalls keine besonders schwer
wiegende Verfahrensverzögerung angenommen werden, wenn das Bezirksgericht die
Hauptverhandlung auf einen Termin knapp sechs Monate nach Anklageerhebung
festgesetzt hat. Die Haftentlassung kommt daher im Lichte der angeführten
Rechtsprechung nicht in Betracht. Ob überhaupt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegt und wie einer solchen im Sachurteil Rechnung
zu tragen wäre, kann hier offenbleiben.

2.4 Die Beschwerde erweist sich danach im vorliegenden Punkt als unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Haftrichter habe Fluchtgefahr
angenommen. Dies verletze das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers
auf persönliche Freiheit.

3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

3.3 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden,
wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
wird und ausserdem unter anderem Fluchtgefahr besteht (Ziff. 1).

Der dringende Tatverdacht ist hier unbestritten. Es geht einzig um die Frage
der Fluchtgefahr.

3.4 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe
der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht.
Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der
Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan
werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur
neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE
125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).

3.5 Dem Beschwerdeführer werden, wie gesagt, schwer wiegende
Wirtschaftsdelikte vorgeworfen. Er räumt (Replik S. 1) in der Sache selber
ein, dass er der "ersten Hierarchiestufe" zuzuordnen ist. Zudem ist er
mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Staatsanwalt beantragt eine
Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren. Dem Urteil des Bezirksgerichtes darf hier in
keiner Weise vorgegriffen werden. Der Antrag des Staatsanwaltes zeigt jedoch,
dass der Beschwerdeführer durchaus mit einer Strafe rechnen muss, bei der
auch der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Der
Beschwerdeführer befindet sich heute seit rund 17 Monaten in Haft. Selbst
wenn er bei einer Strafe von über 3 Jahren gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach
zwei Dritteln bedingt entlassen würde, läge der nach Abzug der
Untersuchungshaft zu verbüssende Strafrest immer noch deutlich über der
bisher erstandenen Haftdauer. Der Beschwerdeführer hat sich dem vorliegenden
Strafverfahren zudem bereits einmal entzogen. Ob er im Zeitpunkt der
Verhaftungsaktion vom August 2002 aktiv die Flucht ergriff oder - wie er
geltend macht - damals zufällig in Kuba in den Ferien war und sich nachher
den schweizerischen Behörden nicht zur Verfügung stellte, kann offenbleiben.
Auch im letzteren Fall hätte er sich der Strafverfolgung durch Untertauchen
entzogen. Sein Aufenthalt in der Karibik zeigt, dass er in der Lage ist,
mitsamt seiner Familie jahrelang in einem fernen Land zu leben. Er ist
deutscher Staatsangehöriger. Zur Schweiz hat er keine gefestigte Beziehung.
Er hat hier weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung. Seine Familie, zu der
er nach eigenen Angaben bei einer Freilassung ziehen würde, wohnt nun in
Luxemburg.

Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, ist es verfassungsrechtlich
haltbar, wenn der Haftrichter Fluchtgefahr bejaht hat.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Haftrichter begnüge sich mit der
Feststellung, die Fluchtgefahr könne mit keiner Ersatzmassnahme gebannt
werden. Zu den beantragten Ersatzmassnahmen äussere sich der Haftrichter
nicht; ebenso wenig zur Frage einer Kaution, welche der Beschwerdeführer
thematisiert habe. Damit habe der Haftrichter den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht.
Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 1B_154/2007 vom 14.
September 2007 E. 3.1, mit Hinweisen).

Im Fall, der BGE 1B_154/2007 vom 14. September 2007 zugrunde lag, hatte der
Inhaftierte die Verhältnismässigkeit der Haft unter Hinweis auf mögliche
Ersatzmassnahmen nach § 72 f. StPO/ZH in Frage gestellt. Der Haftrichter
hatte sich mit den geeigneten Ersatzmassnahmen nicht auseinander gesetzt. Das
Bundesgericht erkannte darin eine Verletzung des Anspruchs des Inhaftierten
auf rechtliches Gehör. Es erwog, der Haftrichter habe die verschiedenen
Ersatzmassnahmen nicht geprüft, obwohl er angesichts der bereits sehr langen
Haftdauer und der ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers
offensichtlich Anlass dazu gehabt hätte (E. 3.3). Gerade weil es sich beim
Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche
Haftprüfungsinstanz handle, dürfe an die Begründungspflicht bzw. an die
Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer Massstab angelegt werden (E.
3.5.1).
4.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom
5. Dezember 2007 an den Haftrichter seine Entlassung aus der Sicherheitshaft
unter Auferlegung folgender Weisungen:
Aufenthalt an folgender Adresse: rue ..., Luxemburg;
Befolgung sämtlicher Vorladungen, insbesondere der Vorladung zur
Hauptverhandlung vom 23. April 2008;
regelmässige Meldung bei einer vom Haftrichter zu bestimmenden Behörde."
Der Beschwerdeführer legte in der Stellungnahme (S. 8) dar, die beantragten
Ersatzmassnahmen entsprächen § 72 Abs. 2 StPO/ZH.

Zudem führte er (Stellungnahme S. 6) aus, eine Pass- und Schriftensperre sei
bei ausländischen Angeschuldigten "tatsächlich nicht sehr wirksam". Richtig
sei, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Da seine
Familienangehörige finanziell ebenfalls in sehr bescheidenen Verhältnissen
lebten, könnte nur eine Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.-- gestellt werden.
Da dieser Betrag zugestandenermassen gering sei, verzichte die Verteidigung
darauf, dem Haftrichter die Auferlegung einer Kaution in dieser Höhe zu
beantragen und überlasse es dem Ermessen des Haftrichters, eine entsprechende
Anordnung im Sinne von § 73 StPO/ZH zu treffen.

4.4 In der angefochtenen Verfügung (S. 4) bemerkt der Haftrichter zu den
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen lediglich, diese erschienen nicht geeignet,
die Fluchtgefahr zu bannen.

Damit genügt der Haftrichter im Lichte der dargelegten Rechtsprechung, wonach
insoweit kein tiefer Massstab angelegt werden darf, seiner
verfassungsrechtlichen Begründungspflicht nicht. Er sagt mit keinem Wort,
weshalb die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen untauglich
seien. Ebenso wenig äussert er sich zur Frage, ob mit der angebotenen Kaution
von Fr. 5'000.-- die Fluchtgefahr hinreichend gebannt werden könnte. Zwar hat
der Beschwerdeführer eine Kaution nicht förmlich beantragt. Er hat eine
solche aber ausdrücklich zur Diskussion und ihre Anordnung in das Ermessen
des Haftrichters gestellt. Damit hatte dieser Anlass, sich dazu zu äussern.
Nicht zu beanstanden ist es dagegen, wenn der Haftrichter zur Frage einer
Schriftensperre nichts weiter gesagt hat, da der Beschwerdeführer - wie
dargelegt - eine solche selber als unzweckmässig bezeichnet hat.

4.5 Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt als begründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Haftrichter einlässlich
und glaubhaft dargelegt, es spreche alles dafür, dass er im Falle einer
Freilassung zur Hauptverhandlung vom 23. April 2008 erscheinen werde. Damit
habe sich der Haftrichter nicht auseinandergesetzt, was erneut den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze.

5.2 Die Rüge ist unbegründet. Der Haftrichter legt in der angefochtenen
Verfügung im Einzelnen dar, weshalb er Fluchtgefahr bejaht. Er nennt dabei
die massgeblichen Gesichtspunkte. Seine Erwägungen sind nachvollziehbar. Wenn
er sich auf das Wesentliche beschränkt hat, ist das im Lichte der angeführten
Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6.
6.1 Die Beschwerde ist danach teilweise gutzuheissen.

Die Sache wird in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG an den Haftrichter
zurückgewiesen, damit er sich zu den Ersatzmassnahmen näher äussere. Dies zu
tun ist nicht Sache des Bundesgerichtes (Urteil 1B_154/2007 vom 14. September
2007 E. 3.3.3). Da nach dem Gesagten der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht
und jedenfalls eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung zu
verneinen ist, kommt die Haftentlassung des Beschwerdeführers durch das
Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

6.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Kosten und hat ihm
der Kanton Zürich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG. Seine Mittellosigkeit kann angenommen
werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche
Freiheit darstellt, konnte er sich, auch soweit er unterliegt, zur Beschwerde
veranlasst sehen. Das Gesuch wird daher bewilligt. Dem Beschwerdeführer
werden deshalb auch keine Kosten auferlegt, soweit er unterliegt. Seinem
Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Haftrichters
des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Brunner, wird aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6.
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Matthias Brunner, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 500.-- zu bezahlen.

7.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich,
Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri