Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.28/2007
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{T 0/2}
1B_28/2007 /ggs

Urteil vom 9. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233,
8026 Zürich,
Bezirksgericht Uster, Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.

Sicherheitshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom

15. Februar 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________ steht unter dem dringenden Verdacht, im Mai 2006 in der Wohnung,
in der er mit seiner Freundin lebte, mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss
auf das Antriebsrad des Rollstuhles abgegeben zu haben, in welchem die
Freundin sass. Dabei habe das Projektil nur wenige Zentimeter von der
Freundin entfernt im oberen Bereich des Antriebsrades dessen Seite gestreift
und dieses dann im unteren Bereich durchschlagen. Am 23. Juni 2006 habe
X.________ im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung in Anwesenheit der
Freundin einen grob gezielten Schuss gegen die Zimmerdecke abgegeben. Dabei
sei das Projektil mit einem Schusswinkel von weniger als 30 Grad gegen die
Decke, von dort gegen die Wand und schliesslich zurück ins Zimmer geprallt.

Am 24. Juni 2006 wurde X.________ festgenommen und anschliessend in
Untersuchungshaft versetzt.

Am 22. Juli 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die
Haftentlassung.

B.
X.________ steht im Weiteren unter dem dringenden Verdacht, am 5. August 2006
das Schlafzimmer der Freundin betreten zu haben, als diese im Bett gelegen
sei. Darauf habe er sie festgehalten und gedroht, sie umzubringen.
Anschliessend habe er der Freundin aus einer Entfernung von ca. zwei Metern
einen Untersatz für Gläser gegen den Oberkörper geworfen, so dass sie am Arm
eine blutende Schnittwunde von ca. einem Zentimeter erlitten habe.

Am 7. August 2006 wurde X.________ erneut festgenommen und darauf in
Untersuchungshaft versetzt.

C.
Am 23. Dezember 2006 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab.

Mit Urteil vom 26. Januar 2007 hiess das Bundesgericht die von X.________
dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs gut (1P.20/2007).

Ebenfalls am 26. Januar 2007 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher
Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohung.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 versetzte der Haftrichter des
Bezirksgerichts Uster X.________ in Sicherheitshaft.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 schrieb der Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich das Haftentlassungsverfahren als gegenstandslos ab.

Gegen diese beiden letzteren Verfügungen erhob X.________ am 12. Februar 2007
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Gleichentags ersuchte er um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit Verfügung
vom 15. Februar 2007 gab der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster dem Gesuch
keine Folge.

Mit Urteil vom 1. März 2007 wies das Bundesgericht die am 12. Februar 2007
eingereichte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (1B_16
und 18/2007).

D.
Am 16. Februar 2007 sandte der anwaltlich vertretene X.________ dem
Bundesgericht ein persönlich verfasstes Schreiben zu, in dem er sich über
seine Behandlung durch die Behörden beklagt. Dem Schreiben legte er die
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom 15. Februar 2007
bei.

Am 21. Februar 2007 übermittelte das Bundesgericht dem Anwalt von X.________
eine Kopie von dessen Schreiben vom 16. Februar 2007 und bat den Anwalt um
Mitteilung, ob er beabsichtige, die Verfügung des Haftrichters vom 15.
Februar 2007 anzufechten.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 - beim Bundesgericht eingegangen am 28.
Februar 2007 - reichte der Anwalt von X.________ eine Beschwerde in
Strafsachen ein mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts Uster vom 15. Februar 2007 sei aufzuheben; der
Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Am 28. Februar sowie am 2. und 6. März 2007 reichte X.________ weitere von
ihm persönlich verfasste Schreiben dem Bundesgericht ein.

E.
Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung zur neuen
Beschwerde in Strafsachen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei
Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden
(Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3).

1.2 Die vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Schreiben genügen, soweit
sie sich überhaupt auf die angefochtene Verfügung beziehen, den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann nicht
eingetreten werden. Wie bereits im Urteil vom 1. März 2007 (E. 1.3) gesagt,
schadet dies dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, da er anwaltlich
vertreten ist und der Anwalt die aus seiner Sicht erforderlichen Schritte
gegen die den Beschwerdeführer belastenden Entscheide unternimmt.

1.3 Zur Eingabe des Anwalts des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken:

Ob er erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, ist
unklar (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3). Sollte dies der Fall sein, wäre das
Vorbringen jedenfalls unbehelflich. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung
(S. 2) ergibt, hat der Beschwerdeführer auf mündliche Anhörung durch den
Haftrichter verzichtet. Bei dieser Sachlage wäre es widersprüchlich, wenn er
sich über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beklagen sollte. Es kann auf
die Ausführungen dazu im Urteil vom 1. März 2007 (E. 2) verwiesen werden.

Der Anwalt des Beschwerdeführers bringt vor, die Dauer der Haft übersteige
jene der zu erwartenden Strafe; überdies könne die Wiederholungsgefahr durch
Ersatzmassnahmen hinreichend eingedämmt werden. Auch dazu hat sich das
Bundesgericht im Urteil vom 1. März 2007 (E. 3) bereits geäussert, worauf
verwiesen werden kann. Die Haft ist in diesem Sinne nach wie vor
verhältnismässig.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend belegt (vgl.
dazu Urteil vom 1. März 2007 E. 4.2). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann deshalb nicht bewilligt
werden.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG werden dem Beschwerdeführer
gleichwohl keine Kosten auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: