Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.280/2007
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1B_280/2007

Urteil vom 16. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Markus Züst,
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2007 des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, kantonales Untersuchungsamt,
führt gegen den im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften X.________ eine
Strafuntersuchung wegen jeweils mehrfach begangenen betrügerischen Konkurses,
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Prozessbetrugs, Urkundenfälschung,
Veruntreuung, Misswirtschaft, Unterlassens der Buchführung, Bruchs amtlicher
Beschlagnahme, Geldwäscherei und Vergehens gegen das AHVG.

Am 19. Juni 2006 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Markus Züst für X.________ um
amtliche Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.
Gallen bewilligte mit Verfügung vom 27. Juni 2006 die amtliche Verteidigung
ab Gesuchseinreichung vorderhand für die Dauer des laufenden
Freiheitsentzugs, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens, und übertrug die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt
Markus Züst.

2.
Am 18. August 2007 ersuchte X.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers.
Das Justiz- und Polizeidepartement wies das Gesuch mit Verfügung vom 5.
Oktober 2007 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche der Präsident
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. November
2007 abwies. Zusammenfassend führte er aus, dass keine hinreichenden Merkmale
vorlägen, wonach eine sachgemässe Vertretung der Interessen des
Beschwerdeführers durch den Offizialverteidiger nicht gewährleistet sei.

3.
X.________ führt mit Eingaben vom 12. und 15. Dezember 2007  (Postaufgabe 14.
und 17. Dezember 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den
Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
13. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art.
95 ff. BGG. Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach objektive Gründe für ein
fehlendes Vertrauensverhältnis nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer
legt somit nicht dar, inwiefern die Abweisung seiner Beschwerde durch den
Präsidenten des Verwaltungsgerichts Recht verletzen sollte. Mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Markus Züst, dem
Justiz- und Polizeidepartement und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli