Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.279/2007
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1B_279/2007

Urteil vom 17. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1.
X. ________, welcher sich in Untersuchungshaft befindet, reichte nach eigenen
Angaben am 22. November 2007 bei der Justizkommission des Obergerichts des
Kantons Zug eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt des
Kantons Zug ein, weil sich seine Begutachtung immer wieder hinauszögere.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (Postaufgabe 11. Dezember
2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Er wirft der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Rechtsverzögerung vor. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Gemäss der Beschwerdebegründung reichte der Beschwerdeführer eine
Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt Zug bei der
Justizkommission ein, weil sich die Fertigstellung des psychiatrischen
Gutachtens weiter verzögert habe. Die Aufsichtsbeschwerde hat somit keine
Verweigerung oder Verzögerung eines Haftentscheides zum Gegenstand. Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht, weshalb die Justizkommission die Aufsichtsbeschwerde
innerhalb von ca. fünf Werktagen (Aufsichtsbeschwerde vom 22. November 2007;
vorliegende Beschwerde vom 3. Dezember 2007) hätte beurteilen müssen. Der
Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Justizkommission eine
Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli