Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.275/2007
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1B_275/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Rechtsverzögerung; Berufungsverfahren in Strafsachen vor dem Obergericht des
Kantons Thurgau
(SBR. 2006.10).

Erwägungen:

1.
X. ________ hat vor dem Obergericht des Kantons Thurgau eine Berufung in
Strafsachen betreffend üble Nachrede hängig (Verfahren SBR.2006.40).

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG). Er wirft dem Obergericht des Kantons Thurgau
Rechtsverzögerung vor. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde
irgendwelche Aussagen über den Stand des von ihm beanstandeten
Berufungsverfahrens zu machen. So geht aus seiner Beschwerde nicht hervor,
wann er seine Berufung eingereicht haben will und welche Verfahrensschritte
in der Zwischenzeit vorgenommen wurden. Somit lässt sich aufgrund der
eingereichten Beschwerdebegründung die Angemessenheit der Verfahrensdauer des
beanstandeten Berufungsverfahrens nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer legt
somit nicht dar, inwiefern das Obergericht eine Rechtsverzögerung begangen
haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli