Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.274/2007
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1B_274/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. November 2007 des Obergerichts des
Kantons Zürich, Verwaltungskommission.
Erwägungen:

1.
Im Rahmen eines bei der Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht
Zürich hängigen Strafverfahrens betreffend Rassendiskriminierung wurde
X.________ die vom 9. Oktober 2007 datierende Vorladung zu der auf den 9.
November 2007 angesetzten Hauptverhandlung zugestellt. Mit Eingabe vom 12.
Oktober 2007 nahm X.________ darauf Bezug, wobei er zuhanden des Präsidiums
des Obergerichts des Kantons Zürich sinngemäss beantragte, der mit dem
Prozess befassten Bezirksrichterin Esther Vögeli seien "alle
Rechtshandlungen" gegen ihn zu entziehen. Das Obergericht nahm diesen Antrag
als Ablehnungsbegehren gemäss § 96 GVG/ZH entgegen. Indes trat die
Verwaltungskommission des Gerichts mit Beschluss vom 19. November 2007 auf
das Begehren nicht ein.

Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 25. November
(Postaufgabe: 26. November) 2007 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht, die er mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 ergänzt hat.

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet,
Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer übt in erster Linie Kritik an der von ihm abgelehnten
Bezirksrichterin, daneben auch am Obergericht, wobei er dessen Vorgehen nur
ganz allgemein beanstandet. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern
dessen Nichteintretensbeschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp