Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.270/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_270/2007

Urteil vom 21. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036
Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2007 des Obergerichts des
Kantons Zürich, Verwaltungskommission.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirkgsgericht Bülach erkannte X.________ mit Urteil vom 5. Dezember
2001 des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Sachbeschädigung, der einfachen
Körperverletzung und der mehrfachen Rassendiskriminierung für schuldig und
bestrafte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten. In
verschiedenen Anklagepunkten sprach es X.________ frei. Mit Beschluss desselben
Tages trat es auf weitere Anklagepunkte nicht ein. Zur am 7. November 2001
durchgeführten Hauptverhandlung waren weder der Angeklagte noch der erbetene
Strafverteidiger, Rechtsanwalt A.________, erschienen.

Mit Beschluss vom 20. August 2002 hob die II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich das genannte Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach
auf und wies die Sache zur Wiederholung des Hauptverfahrens und zu neuer
Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Grund für die Aufhebung des Urteils
war der Umstand, dass X.________ im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig
verteidigt gewesen war, weil ihm kein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt
worden war.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts hiess mit Beschluss vom 28. November
2002 ein von X.________ gestelltes Ablehnungsbegehren gegen den Vizepräsidenten
des Bezirksgerichts Bülach gut. Der Präsident des Bezirksgerichts Bülach gab
dem Angeklagten mit Verfügung vom 31. Januar 2003 Rechtsanwältin B.________ als
amtliche Verteidigerin bei. An der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2003 nahmen
X.________, der erbetene Verteidiger sowie die amtliche Verteidigerin teil, an
der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 3. September 2003 X.________ und die
amtliche Verteidigerin.

Mit Urteil vom 3. September 2003 erkannte das Bezirksgericht Bülach X.________
der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Rassendiskriminierung und der
versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten
Gefängnisstrafe von 5 Monaten. Bezüglich weiterer Anklagepunkte (ebenfalls
versuchte Nötigung und mehrfache Rassendiskriminierung) sprach es den
Angeklagten frei. Mit Beschluss desselben Tages trat es wiederum (teilweise
infolge Verjährung, teilweise infolge Rückzug des Strafantrags) auf
verschiedene Anklagepunkte nicht ein.
Auf Berufung hin erkannte die II. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom
29. November 2004 X.________ der mehrfachen Rassendiskriminierung und der
einfachen Körperverletzung schuldig, sprach ihn vom Vorwurf der
Rassendiskriminierung in einem andern Anklagepunkt sowie des Nötigungsversuchs
frei und trat mit Beschluss desselben Tages auf verschiedene Anklagepunkte
nicht ein. Das Obergericht bestrafte X.________ ebenfalls mit einer
fünfmonatigen unbedingten Gefängnisstrafe.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ kantonale und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde.

Auf Gesuch sowohl der amtlichen Verteidigerin als auch des Angeklagten entliess
der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons Zürich B.________ als amtliche
Verteidigerin und bestellte Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth zum neuen amtlichen
Verteidiger. Am 3. März 2005 teilte der erbetene Verteidiger dem
Kassationsgericht mit, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hob das Kassationsgericht in Gutheissung der
Beschwerde das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 29. November
2004 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur
Rückweisung an das Bezirksgericht Bülach zurück. Zur Begründung führte das
Kassationsgericht aus, bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung sei
X.________ im Berufungsverfahren vor dem Obergericht nicht hinreichend
verteidigt gewesen. Da notwendige Verteidigung bestanden habe, wäre es Sache
des Obergerichts gewesen, für eine wirksame Verteidigung besorgt zu sein und
einen Anwalt zum amtlichen Verteidiger zu bestellen, der zur Verteidigung auch
hinsichtlich des heiklen und hier zentralen Vorwurfs der Rassendiskriminierung
bereit und in der Lage gewesen wäre. Indem das Obergericht der ihm obliegenden
Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, habe es den Nichtigkeitsgrund der
Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers
gesetzt. Bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht habe die Verteidigung im
Anklagepunkt der Rassendiskriminierung, einem der zentralen Vorwürfe im
vorliegenden Strafverfahren, weitgehend gefehlt. In Anbetracht dieser
schwerwiegenden Mängel der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei eine
Heilung durch eine verbesserte Verteidigung im Berufungsverfahren
ausgeschlossen. Das Obergericht sei deshalb anzuweisen, die Sache zur
Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bezirksgericht
zurückzuweisen.
A.b Am 14. September 2007 ersuchte X.________ die Bezirksrichter und
Gerichtssekretäre des Bezirksgerichts Bülach, welche in dem gegen ihn geführten
Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an früheren
Entscheiden mitgewirkt hätten, in den Ausstand zu treten.

Mit Schreiben vom 18. September 2007 überwies der Gerichtspräsident des
Bezirkgsgerichts, R. Hohler, das Ausstandsbegehren, seine eigene Erklärung
sowie diejenige der Bezirksrichter A. Seger und O. Bertschy der
Verwaltungskommission des Obergerichts zur Beurteilung. Darin wurde ausgeführt,
dass kein Ausstandsgrund gegen die drei Richter vorliege und für die
Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2007 die gleiche richterliche Besetzung
vorgesehen sei wie im früheren Verfahren. Die Behandlung des Ausstandsbegehrens
gegen den seinerzeitigen juristischen Sekretär falle in die Zuständigkeit des
Bezirksgerichts. Da dieser den Staatsdienst verlassen habe, erübrige sich ein
entsprechender Entscheid.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 wies die Verwaltungskommission des
Obergerichts das Ausstandsbegehren gegen die Richter R. Hohler, A. Seger und O.
Bertschy ab und trat auf das Ausstandsbegehren gegen den ehemaligen
juristischen Sekretär nicht ein. Im Wesentlichen begründete es die
Gesuchsabweisung wie folgt: Das Bezirksgericht habe die Schuldsprüche im
aufgehobenen Strafurteil vom 3. September 2003 auf eine objektiv für die
Tatschuld sprechende Beweislage und nicht auf blosse Indizien abgestützt. Das
Verfahren erscheine deshalb bezüglich des konkreten Sachverhalts und der zu
entscheidenden Rechtsfragen trotz Vorbefassung der Richter auch heute noch
offen und keinesfalls vorbestimmt. Wenn sich der Sachverhalt aufgrund des
Plädoyers des neuen amtlichen Strafverteidigers anders darstellen sollte, so
dürfe vermutet werden, dass die Richter ihre rechtlichen Erwägungen anzupassen
vermögen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Strafverteidiger im
Zusammenhang mit dem Delikt der Rassendiskriminierung neue Rechtsfragen
aufwerfe, zu denen sich das Bezirksgericht noch nicht geäussert habe. Es sei
nicht einzusehen, weshalb das Bezirksgericht, anders als in früheren
Strafverfahren, nicht auch andere Schlussfolgerungen sollte ziehen können.

B.
X.________ erhob am 28. November 2007 gegen den Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde und
beantragte dessen Aufhebung und die Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegen
die drei Richter am Bezirksgericht Bülach.
Ebenso erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht Zürich.

C.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 setzte das präsidierende Mitglied der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das bundesgerichtliche
Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über die in der Sache
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde aus und lud das Kassationsgericht ein, dem
Bundesgericht ein Exemplar seines Entscheids zuzustellen.

D.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 entschied das Kassationsgericht, dass auf
die in der Sache erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde.

Das Kassationsgericht übermittelte diesen Beschluss dem Bundesgericht erst
Anfang Mai 2009.

E.
Am 8. Juni 2009 verfügte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts, dass das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen
und weiter instruiert wird.

F.
Sowohl die drei vom Ausstandsbegehren betroffenen Richter des Bezirksgerichts
als auch das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten nach
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen
strafprozessualen Zwischenentscheid. Die direkte Anfechtbarkeit von Vor- und
Zwischenentscheiden mit der Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach Art. 92
f. BGG. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die drei Richter des Bezirksgerichts
Bülach seien in unzulässiger Weise vorbefasst. Diese hätten sich zur
Schuldfrage nicht nur eine vorläufige Meinung gebildet, sondern ihre Meinung
bereits öffentlich und definitiv in einem Urteil festgelegt. Die
psychologischen Hürden, davon abzuweichen, seien offensichtlich grösser als bei
jeder anderen Art von Vorbefassung. Des Weitern rügt der Beschwerdeführer, das
Obergericht habe ihn vorverurteilt, indem es im angefochtenen Entscheid
festhalte, die objektive Beweislage spreche für die Schuld des Angeklagten,
sofern sich der Sachverhalt nicht durch das Plädoyer des neuen
Strafverteidigers und allfällige Beweisanträge ändere. Diese Äusserung stelle
eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Schliesslich beanstandet der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die
Verwaltungskommission des Obergerichts sich nicht mit der von ihm dargelegten
Bundesgerichtspraxis und den besonderen Umständen des Einzelfalles
auseinandergesetzt habe.

3.
3.1 Wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese
Rüge vorab zu prüfen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt
(BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.2 Der angefochtene Beschluss erfüllt diese Anforderungen. Das Obergericht hat
einlässlich dargelegt, weshalb es eine unzulässige Vorbefassung der drei
Richter verneint (vgl. vorn A.b.). Dabei hat es auch auf die vom
Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 113 Ia 407 und
114 Ia 50) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er wisse
nicht, warum sein Ausstandsbegehren abgelehnt worden sei und könne die
Beschwerde in materieller Hinsicht nicht begründen. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist demnach unbegründet.

4.
4.1 In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht nicht geltend, dass kantonale Recht über die
Ausstandsvorschriften gehe über die verfassungs- und konventionsrechtlichen
Garantien des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters
hinaus. Die Rüge ist deshalb nur unter dem Blickwinkel dieser Garantien zu
prüfen.

4.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie
des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter
ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt
(BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, 113 E. 3.4 S. 116, je mit Hinweisen).

Der Eindruck möglicher Voreingenommenheit entsteht bei den Parteien vor allem
dann, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der
konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall der
sog. Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine
Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem
Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unbefangen und dementsprechend das
Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt. Ob von einer unzulässigen, den
Verfahrensausgang vorwegnehmenden Vorbefassung eines Richters auszugehen ist,
kann nicht generell gesagt werden, sondern ist im Einzelfall - anhand der
tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen (BGE 131 I
113 E. 3.4 S. 116 f. mit Hinweisen).

Der Umstand allein, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, das im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, schliesst diesen nach der Rechtsprechung
noch nicht von der Neubeurteilung der zurückgewiesenen Sache aus. Ist ein
Verfahrensfehler, beispielsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, begangen oder materielles Recht verletzt und daher ein Entscheid
erfolgreich angefochten worden, darf und muss von den daran beteiligten
Richtern grundsätzlich erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen
Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (BGE 131 I 113 E.
3.6 S. 120; 116 Ia 28 E. 2a S. 30).
Bei Vorliegen besonderer Umstände, so etwa, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
sprechen, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen
richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat, ist die Annahme
einer Befangenheit aber nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.371
/2005 vom 6. September 2005 E. 4). Dabei rechtfertigt sich im Strafverfahren
eine strenge Handhabung des Erfordernisses des unbefangenen Richters mit Blick
auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV): Jeder Angeklagte hat Anspruch
darauf, im Hauptverfahren von einem Richter beurteilt zu werden, der sich
hinsichtlich Schuld oder Unschuld des Angeklagten noch nicht festgelegt hat
(Urteil des Bundesgerichts 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.8, in: Pra
2004 Nr. 74 S. 433).

4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass
das Fehlen von Weisungen an die untere Instanz im Rückweisungsentscheid des
Kassationsgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt.

Der vorliegende Fall ist aufgrund folgender prozessualer Umstände zu
beurteilen: Das erste in der Sache ergangene Urteil des Bezirksgerichts Bülach
vom 5. Dezember 2001 wurde aufgehoben, weil dem Beschwerdeführer kein amtlicher
Strafverteidiger beigegeben worden war. Das zweite Urteil des Bezirksgerichts
Bülach vom 3. September 2003 sowie der dieses Urteil aufhebende Entscheid des
Obergerichts litten ebenfalls am Verfahrensmangel der ungenügenden
Strafverteidigung. Deshalb hob das Kassationsgericht das obergerichtliche
Urteil am 4. Oktober 2005 auf und wies die Sache zur Wiederholung des
Verfahrens an das Bezirksgericht zurück. Dem kassationsgerichtlichen Urteil ist
zu entnehmen, dass der Präsident des Bezirksgerichts die Strafverteidigerin des
Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hinwies, dass noch nicht zu allen Punkten
plädiert worden war (vgl. das Urteil des Kassationsgerichts vom 4. Oktober 2005
E. II.1. S. 7). Dennoch kam die Strafverteidigerin des Beschwerdeführers ihren
diesbezüglichen Pflichten im erstinstanzlichen Verfahren nicht nach. Der
Präsident des Bezirksgerichts hätte deshalb einen neuen amtlichen
Strafverteidiger bestellen müssen, was er aber unterliess. In der Folge fällten
die drei vom Ausstandsbegehren betroffenen Richter ihr Urteil im Wissen darum,
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend vertreten war. Damit brachten sie
zumindest sinngemäss zum Ausdruck, dass sie davon ausgehen, selbst bei einer
rechtsgenüglichen Vertretung würden sie kein anderes Urteil fällen. Sie haben
dadurch den Anschein erweckt, dass selbst neue Argumente eines neuen
Strafverteidigers nicht zu einem anderen Urteil führen könnten.

Angesichts dieser Haltung bestehen begründete Zweifel daran, dass die gleichen
Richter in der Lage wären, allfällige Vorbringen des neuen amtlichen
Strafverteidigers unvoreingenommen zu prüfen und bei der Fällung des neuen
Urteils einzubeziehen. Unter den erwähnten besonderen Umständen (vgl. E. 4.2
hiervor) drängt sich somit ausnahmsweise die Annahme eines Ausstandsgrundes für
die drei abgelehnten Richter auf, die im erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt
haben. Die Garantie des unvoreingenommenen und unbefangenen Richters wird schon
verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein von
Befangenheit besteht. Dieser Anschein kann hier nicht von der Hand gewiesen
werden. Eine strenge Handhabung der Garantie rechtfertigt sich, wie gesagt, mit
Blick auf die Unschuldsvermutung.

Indem das Obergericht das Ausstandsbegehren ablehnte, hat es die Garantie des
verfassungsmässigen Richters verletzt.

5.
Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des unabhängigen Richters
begründet. Die Prüfung der Frage, ob auch die Unschuldsvermutung verletzt
wurde, erübrigt sich. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene
Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Das Ausstandsgesuch gegen die Richter R.
Hohler, A. Seger und O. Bertschy ist gutzuheissen. Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sind neu zu verlegen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Verwaltungskommission
des Obergerichts vom 25. Oktober 2007 aufgehoben.

2.
Das Ausstandsgesuch gegen die Richter R. Hohler, A. Seger und O. Bertschy wird
gutgeheissen.

3.
Die Angelegenheit wird zur Neuregelung der prozessualen Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die
Verwaltungskommission des Obergerichts zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Bülach, der
Staatsanwaltschaft I sowie dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder