Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.265/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_265/2007

Urteil vom 18. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 23. März 2007
fest, dass X.________ in insgesamt fünf Verfahren gegen die Mehrheit des
Obergerichts Ablehnungsbegehren gestellt hatte. Es überwies die Akten dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid über die Ablehnungsbegehren. In der Folge
lehnte X.________ auch die Richter des Verwaltungsgerichts ab und verlangte
die Überweisung der "Befangenheitsabklärung an ein ausserkantonales,
unabhängiges, unvoreingenommenes und nicht willkürlich handelndes Gericht."
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2007 auf die Ablehnungsgesuche betreffend Oberrichterinnen
und Oberrichter und betreffend das Verwaltungsgericht nicht ein. Zur
Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die zahlreichen, gleich oder
ähnlich lautenden Eingaben des Gesuchstellers, die wahnhaften Behauptungen
hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Charakters der Handlungen von
Gerichtsbehörden und die offensichtliche Unfähigkeit des Gesuchstellers, sich
mit den Begründungen der ihn betreffenden Entscheide auch nur minimal
auseinanderzusetzen, keinen anderen Schluss zulassen würden, als dass ihm
hinsichtlich der gestellten Ablehnungsbegehren die Urteils- und damit die
Prozessfähigkeit fehle. Er sei somit bezüglich der gestellten Rechtsbegehren
nicht zur Prozessführung befugt.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2007 Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2007. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer erachtet sämtliche Bundesrichter, namentlich die
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz und Nay, als befangen und verlangt eine
Beurteilung seiner Beschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte. Ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht ist
regelmässig unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer nennt konkret auch keine Ausstandsgründe im Sinne von Art.
34 BGG. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein
keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Ausstandsbegehren ist
somit nicht einzutreten.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen
Anforderungen vermag die Beschwerde in weiten Teilen nicht zu genügen.

5.
Das Verwaltungsgericht kam aufgrund der verschiedenen, zwischen dem 8. August
2006 und 25. Februar 2007 eingereichten Ablehnungsbegehren zum Schluss, dass
diese auf keinerlei vernünftigen Überlegungen beruhen würden. Die wahnhaften
Behauptungen betreffend strafrechtlich relevanten Handlungen von
Gerichtsbehörden und die offensichtliche Unfähigkeit des Gesuchstellers, sich
mit den Begründungen der ihn betreffenden Entscheide nur minimal
auseinanderzusetzen, lassen keinen andern Schluss zu, als dass ihm
hinsichtlich der gestellten Ablehnungsbegehren die Urteils- und damit die
Prozessfähigkeit fehle. Unter diesen Umständen erweise sich - und zwar ohne
Beizug bestehender oder Einholung neuer psychiatrischer Gutachten - die
Aberkennung der Prozessfähigkeit hinsichtlich der gestellten
Ablehnungsbegehren als notwendig und verhältnismässig.

Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse
vom 11. September 2006 und 21. November 2007 nehmen keinen Bezug zu den
verschiedenen Ablehnungsbegehren, aufgrund welcher das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit absprach. Sie lassen deshalb den
Schluss des Verwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer fehle es hinsichtlich
dieser Begehren an der Prozessfähigkeit, nicht als willkürlich erscheinen.
Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die ausführlichen und zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Aberkennung der Prozessfähigkeit
vorbringt, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, ist
ebenfalls nicht geeignet, das angefochtene Urteil als verfassungswidrig
erscheinen zu lassen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.

6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen,
da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG).
Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli