Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.263/2007
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1B_263/2007 /fun

Urteil vom 26. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. November 2007 des Obergerichts des
Kantons Luzern, II. Kammer.
Erwägungen:

1.
X. ________ befindet sich seit dem 22. Juli 2005 in Untersuchungshaft. Er
wird der versuchten Tötung und des qualifizierten Raubes verdächtig. Nach
verschiedenen erfolglosen Haftentlassungsgesuchen wies zuletzt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Entscheid vom 12. Oktober 2007 ein
solches Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 23. Oktober
2007 persönlich Rekurs. Seine amtliche Verteidigerin verzichtete mit
Schreiben vom 2. November 2007 auf eine Vernehmlassung und Ergänzung zum
Rekurs. Die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern wies mit Entscheid
vom 6. November 2007 den Rekurs ab. Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass
sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr gegeben sind. Der
mit der Untersuchungshaft verfolgte Zweck lasse sich durch eine mildere
Massnahme nicht erreichen; insbesondere sei eine Schriftensperre nicht
geeignet, den Angeschuldigten an einer allfälligen Flucht über die "grüne
Grenze" nach Belgien oder in ein Drittland mit ausreichender Sicherheit zu
hindern.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 6. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3.1 Die II. Kammer des Obergerichts verweist beim dringenden Tatverdacht auf
den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. November 2005. Daraus
ergebe sich, dass die beiden sichergestellten und identifizierten
Spurenasservate ab Fingernagelschmutz der rechten Hand eines Opfers und ab
Traggriff einer Kühltasche aus dem Fluchtfahrzeug angesichts des Beweiswertes
sozusagen unverwechselbar vom Angeschuldigten stammen. Angesichts der
vorliegenden Untersuchungsergebnisse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die dem Angeschuldigten gegenüber erhobenen Vorwürfe
zutreffen würden. Daran ändere nichts, dass die a.o. Staatsanwältin beim
Institut für Rechtsmedizin in Zürich eine Ergänzung zum DNA-Gutachten
eingeholt habe; damit solle lediglich die Beweislage zusätzlich ergänzt und
etwaige Zweifel an der Täterschaft des Angeschuldigten beseitigt werden.
Hinsichtlich der Fluchtgefahr verweist die II. Kammer des Obergerichts auf
die zu erwartende längere Freiheitsstrafe und auf den Umstand, dass der
Angeschuldigte in Belgien viel stärker verwurzelt sei als in der Schweiz.

3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen, insbesondere mit
seinen unbelegten Behauptungen, der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin
sei gefälscht, nicht aufzuzeigen, inwiefern die II. Kammer des Obergerichts
in verfassungs- und konventionswidriger Weise von einem dringenden
Tatverdacht ausgegangen sein sollte. Gleich verhält es sich, soweit der
Beschwerdeführer die von der II. Kammer des Obergerichts bejahte Fluchtgefahr
beanstandet, indem er eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV geltend macht. Da er sich mit der Feststellung der II.
Kammer des Obergerichts im angefochtenen Entscheid, er sei in Belgien viel
stärker verwurzelt als in der Schweiz, nicht auseinandersetzt, vermag er
weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots noch einer anderen
Verfassungsbestimmung darzulegen.

3.3 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli