Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.261/2007
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1B_261/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, Obergasse 27,
9450 Altstätten,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11,
9450 Altstätten.

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2007 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt Altstätten führt ein Strafverfahren gegen X.________
unter anderem wegen des Verdachts der versuchten Tötung, der Vergewaltigung,
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie, der
Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz.

Seit dem 15. November 2006 befindet sich X.________ im Kanton St. Gallen in
Untersuchungshaft.

Er hat einen amtlichen Verteidiger.

B.
Am 11. September 2007 verlängerte der Haftrichter des Kreisgerichtes Rheintal
die Untersuchungshaft bis längstens zum 10. Dezember 2007. Ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ wies er ab.

Dagegen reichte X.________ eine von ihm selbst verfasste Beschwerde bei der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2007
wies diese die Beschwerde ab.

C.
Am 19. November 2007 erhob X.________ dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Am 23. November 2007 ergänzte er die Beschwerde. Beide Eingaben hat er selbst
verfasst.

D.
Die Anklagekammer und der Haftrichter haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich vernehmen lassen mit
dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E.
X.________ - der sich auch heute noch in Untersuchungshaft befindet - hat
innert erstreckter Frist eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der
die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den
angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach
Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde befugt.
Er hat den angefochtenen Entscheid am 24. Oktober 2007 in Empfang genommen.
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG lief somit bis zum
23. November 2007. Der Beschwerdeführer hat beide Eingaben innert dieser
Frist der schweizerischen Post übergeben. Die Eingaben sind rechtzeitig.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf sein verfassungsmässiges
Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV).

2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das
Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3
S. 24, mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO/SG verfügt der Haftrichter die Verhaftung des
Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter anderem
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr gegeben ist (lit. a und c).

2.4 Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht; ebenso Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr.

2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle am dringenden Tatverdacht.

2.5.1 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden
Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c).

2.5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 2. Mai 2006 ein
damals 15-jähriges Mädchen vergewaltigt. Die Anschuldigung stützt sich auf
die Aussagen des Mädchens. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es ihn zu
Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer ist zudem einschlägig
vorbestraft. Sodann konnten bei ihm zahlreiche Videokassetten sichergestellt
werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern enthalten. Im Weiteren stellt der
psychiatrische Sachverständige im Gutachten vom 30. Juli 2007 beim
Beschwerdeführer die Diagnose einer sexuellen Devianz im Sinne einer nicht
näher bezeichneten Störung der Sexualpräferenz. Der Beschwerdeführer gibt
ferner zu, dass er vom Mädchen getragene Slips als Gegenleistung für die
Abgabe von Marihuana erhalten habe; ebenso, dass er das Mädchen gefragt habe,
ob es mit ihm Sex haben wolle und ob es sich mit einem Vibrator vor ihm
befriedige.

Dem Beschwerdeführer wird überdies zur Last gelegt, am 24. Juni 2006 in einem
Freibad sexuelle Handlungen an einem damals 11-jährigen Mädchen vorgenommen
zu haben. Auch insoweit ist kein Grund erkennbar, weshalb ihn das Mädchen zu
Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer wird insoweit von einem
weiteren Mädchen, seinem Patenkind, belastet. Dieses bestätigte, dass er das
andere Mädchen am Busen berührt habe. Der Beschwerdeführer ist zudem unter
anderem vorbestraft, weil er im Jahr 2003 in einer Badeanstalt zwei Mädchen
mit an seinen Füssen befestigten Spiegeln beim Umziehen in der Garderobe
beobachtet hatte.
Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren vorgeworfen, Ende September/Anfang
Oktober 2006 mit seinem Fahrzeug auf einen Zebrastreifen zugefahren zu sein,
auf dem sich das Mädchen befunden habe, das ihn der Vergewaltigung
bezichtigt. Als er das Mädchen erkannt habe, habe er sein Fahrzeug stark
beschleunigt und sei unmittelbar auf das Mädchen zugerast. Dieses habe sich
nur durch einen Sprung zur Seite vor einer tödlichen Kollision retten können.
Der Beschwerdeführer weist zahlreiche Vorstrafen im Bereich des
Strassenverkehrs auf, wo er durch rücksichtsloses Verhalten aufgefallen war.
Er hatte zuvor schon sein Auto als "Waffe" eingesetzt, um sich an jemandem zu
rächen. Beim Beschwerdeführer besteht sodann ein Motiv für die mutmassliche
neue Tat, da das Mädchen ihn der Vergewaltigung beschuldigt. Er soll ihr im
Übrigen Konsequenzen angedroht haben für den Fall, dass sie etwas von der
Vergewaltigung erzähle.

Dem Beschwerdeführer wird ausserdem zur Last gelegt, er habe am 30. Oktober
2006 mit seinem Fahrzeug einen anderen Wagen bedrängt, in welchem das
Mädchen, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt, mit weiteren Personen
gesessen sei. Dabei sei es fast zu einem Unfall gekommen. Der
Beschwerdeführer wird insoweit durch die Aussagen von sämtlichen drei
Personen belastet, die sich im mutmasslich bedrängten Wagen befunden haben.
Auch für diese Tat wäre beim Beschwerdeführer ein Motiv gegeben. Es kann dazu
auf das oben Gesagte verwiesen werden. Zu beachten sind hier sodann erneut
die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Bereich des
Strassenverkehrs. Er hat insbesondere schon früher einmal versucht, einen
anderen Fahrzeuglenker mit seinem Wagen von der Strasse zu drängen.

Bei der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2006 wurden beim Beschwerdeführer knapp
120 Gramm Marihuana sichergestellt.

Ebenso wurden bei ihm Filme gefunden, welche sexuelle Handlungen mit Kindern
und Tieren sowie Gewaltdarstellungen enthalten.

Dem Beschwerdeführer wird schliesslich zur Last gelegt, er habe bei seiner
Verhaftung am 15. November 2006 die beteiligten Polizisten angegriffen, deren
Kleider beschädigt und einem Polizisten den Hals zugedrückt, so dass dieser
keine Luft mehr bekommen habe. Dieser Vorwurf stützt sich auf die Aussagen
der beteiligten Polizisten.

2.5.3 Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, bestehen ernsthafte
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten
Straftaten begangen hat. Die kantonalen Instanzen haben einen dringenden
Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejaht. Wenn der Beschwerdeführer zu
einzelnen Aussagen im Detail Stellung nimmt, verkennt er die Funktion des
Haftprüfungsverfahrens. Insoweit geht es, wie gesagt, nicht um eine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände.
Letzteres wird vielmehr Aufgabe des Sachrichters sein, vor dem der
Beschwerdeführer auch zur Beweisfrage umfassend wird Stellung nehmen können.

Die Beschwerde erweist sich daher im vorliegenden Punkt als unbegründet.

2.6 Gegen die Annahme der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz bringt der
Beschwerdeführer substantiiert nichts vor. Der angefochtene Entscheid ist
insoweit auch nicht zu beanstanden. In Anbetracht des offenbar aggressiven
Charakters des Beschwerdeführers, seiner dargelegten mutmasslichen bisherigen
Drohungen und der bereits erfolgten Verdunkelungsbemühungen ist
Kollusionsgefahr zu bejahen. Es kann dazu auf die überzeugenden Erwägungen
des Haftrichters im Entscheid vom 11. September 2007 (S. 4-7) verwiesen
werden, auf welche die Vorinstanz (S. 4 E. 3.2) ihrerseits Bezug nimmt.

Da ein Haftgrund genügt, kann dahingestellt bleiben, ob Wiederholungsgefahr
hinzukäme.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, Ersatzmassnahmen - wie etwa die ihm
aufzuerlegende Pflicht, sich von Badeanstalten fernzuhalten oder das Verbot
des Führens eines Motorfahrzeugs - könnten den Zweck der Untersuchungshaft
ebenfalls erfüllen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Derartige Massnahmen kämen höchstens in
Betracht zur Abwendung von Wiederholungsgefahr. Wie gesagt, besteht aber
jedenfalls Kollusionsgefahr. Diese Gefahr können die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen und auch andere Ersatzmassnahmen nicht wirksam beheben.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit
der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt,
im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die
Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft
in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der
Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden,
z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden
Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs-
und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum
Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.).
4.3 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nahm mit der Meldung des
Vaters des Mädchens, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt, am 3. Mai 2006 an
die Kriminalpolizei Appenzell Ausserrhoden seinen Anfang. Am 20. September
2006 trat der Kanton Appenzell Ausserrhoden das Verfahren an die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Am 3. November 2006 trat der
Kanton Thurgau ein weiteres Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen ab. Das Strafverfahren hat verschiedene schwere Vorwürfe zum
Gegenstand, die sorgfältiger Abklärung bedürfen, was entsprechend Zeit
braucht. Einzelne Verzögerungen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
selber zu verantworten. Am 16. November 2006 beauftragte die
Untersuchungsrichterin den Sachverständigen mit der psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers. Am 30. Juli 2007 erstattete der
Sachverständige das Gutachten. Der Grund dafür, weshalb die Begutachtung
längere Zeit in Anspruch nahm, liegt im Verhalten des Beschwerdeführers.
Dieser verunmöglichte von Anfang März bis Anfang Juni 2007 die weitere
Untersuchung durch den Psychiater, indem er Gespräche verweigerte. Erst als
die Untersuchungsrichterin auf einzelne seiner Bedingungen einging, war er
zur weiteren Zusammenarbeit bereit. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der
Beschwerdeführer seit Beginn der Untersuchungshaft zahlreiche Eingaben und
Beschwerden eingereicht und weitere Rechtsbehelfe ergriffen hat (vgl.
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 2). Das ist zwar sein Recht. Soweit
dies aber zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt hat, kann er dies
nicht den Behörden anlasten.

Unter den gegebenen Umständen liegt jedenfalls keine besonders schwere
Verfahrensverzögerung vor, die nach der dargelegten Rechtsprechung einzig zur
Haftentlassung führen könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die St.
Galler Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, das Verfahren mit
der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss
zu bringen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft (S. 2), dass die Anklageschrift fertiggestellt ist; sobald
die Akteneinsicht durch die Parteien abgeschlossen ist, wird Anklage beim
Kreisgericht erhoben.

Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als
unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer rügt, die Dauer der Untersuchungshaft sei
unverhältnismässig.

Er befindet sich seit dem 15. November 2006 im Kanton St. Gallen in
Untersuchungshaft. Zuvor war er bereits im Kanton Appenzell Ausserrhoden vom
23. Mai bis zum 9. Juni 2006 in Untersuchungshaft. Die gesamte Haftdauer
beträgt damit heute rund 13 ½ Monate. Dem Beschwerdeführer werden zahlreiche
und schwere Straftaten vorgeworfen. Zudem ist er mehrfach und einschlägig
vorbestraft (vgl. Urteil des Haftrichters S. 11). Die ihm neu vorgeworfenen
Straftaten soll er nur kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
begangen haben. In Anbetracht dessen muss er im Falle einer Verurteilung mit
einer Strafe rechnen, die deutlich über der Dauer der bisher erstandenen
Untersuchungshaft liegt. Überhaft liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht solle die Vorinstanz
anweisen, Untersuchungsrichterin Heinzl vom Fall zu entbinden und "durch
einen erfahrenen Untersuchungsrichter zu ersetzen".

Die Vorinstanz legt dar (S. 3 E. 1), die Akten ergäben keinerlei
Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht
durch die Untersuchungsrichterin. Insbesondere könne nicht gesagt werden,
dass die Strafuntersuchung nicht neutral und nicht korrekt geführt werde. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Auffassung als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Wie dargelegt, ist im Übrigen
die Anklageschrift fertiggestellt und wird demnächst Anklage beim
Kreisgericht erhoben. Die Strafuntersuchung ist somit abgeschlossen. Bei
dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer
an einer Auswechslung der Untersuchungsrichterin noch haben könnte.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbehelflich.

7.
Sie ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 64 BGG. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch nicht
bewilligt werden. Von der Mittellosigkeit des nunmehr seit über einem Jahr
inhaftierten Beschwerdeführers kann allerdings ausgegangen werden. Auf die
Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rheintal,
Haftrichter, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri