Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.256/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_256/2007 /fun

Urteil vom 27. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2007 der Anklagekammer des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Nach einer tätlichen Auseinandersetzung erhob X.________ am 16. Mai 2005
Strafanzeige gegen Y.________ und weitere Personen. Mit Verfügung vom 9. Juni
2005 trat das thurgauische Untersuchungsrichteramt das polizeiliche
Ermittlungsverfahren an das Bezirksamt Arbon ab, welches am 14. Juni 2005 eine
Strafuntersuchung gegen Y.________ eröffnete. Mit Beschwerdeeingabe vom 22.
März 2006 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragte X.________,
dem Vizestatthalter des Bezirksamtes Arbon sei die Strafuntersuchung wegen
Befangenheit zu entziehen, gegen Y.________ sei Anklage wegen versuchten
Totschlags, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu erheben, und gegen weitere
Personen sei eine Strafuntersuchung wegen unterlassener Nothilfe und
Sachentziehung zu eröffnen. Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 wies die
Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

B.
Am 7. August 2006 rekurrierte X.________ gegen den Entscheid der
Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2006 bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau;
gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Vizestatthalter des
Bezirksamtes Arbon. Der Präsident der Anklagekammer behandelte die Eingabe vom
7. August 2006 als blosses Ausstandsbegehren gegen den Vizestatthalter und wies
dieses mit Verfügung vom 22. März 2007 ab.

C.
Mit Urteil vom 18. Juni 2007 (Verfahren 1B_32/2007) hiess das Bundesgericht
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von X.________ vom 26. Februar 2007 wegen
Untätigkeit der kantonalen Anklagekammer teilweise gut. Das Bundesgericht lud
die Anklagekammer ein, über das unterdessen behandelte Ausstandsgesuch hinaus
über die weiteren Rechtsbegehren von X.________ (in dessen Beschwerde vom 7.
August 2006 gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2006)
unverzüglich zu entscheiden.

D.
Mit Beschluss vom 14. August 2007 beurteilte die Anklagekammer die fraglichen
Rechtsbegehren. In ihren Erwägungen hielt sie fest, dass die Verfügung vom 22.
März 2007 (betreffend Ausstandsgesuch) in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter
stellte die Anklagekammer in den Erwägungen ausdrücklich fest, dass im
Beschwerdeverfahren vor der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des
Strafanzeigers verletzt wurde; die Gehörsverletzung habe jedoch im Verfahren
vor der Anklagekammer geheilt werden können. Die Anklagekammer wies die
Beschwerde in den noch offenen Streitpunkten ab, soweit sie darauf eintrat.

E.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 14. August 2007 gelangte X.________
mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. November 2007 an das Bundesgericht; seine
Rechtsbegehren ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die Anklagekammer beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, während von der Staatsanwaltschaft keine Vernehmlassung
einging. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten
strafprozessualen Zwischenentscheid (betreffend Anklageerhebung, Ausdehnung der
Strafuntersuchung und rechtliches Gehör). Dem Beschwerdeführer werden darin
Kosten (definitiv) auferlegt, und es wird ihm eine Parteientschädigung
verweigert. Er beantragt in der Hauptsache die Feststellung, dass die
kantonalen Behörden sein rechtliches Gehör verletzt hätten, die Aufhebung des
vorinstanzlichen Kostenentscheides sowie die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Auf diese Rechtsbegehren kann
(unter dem Gesichtspunkt des zulässigen Beschwerdegegenstandes und des
aktuellen Rechtsschutzinteresses) grundsätzlich eingetreten werden (vgl. Art.
81 Abs. 1 und Art. 90-93 BGG).

2.
Das Ausstandsverfahren gegen den Vizestatthalter des Bezirksamtes Arbon bildet
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Die betreffende Verfügung (des
Präsidenten der Anklagekammer vom 22. März 2007) ist in Rechtskraft erwachsen.

Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Vorinstanz (in
Nachachtung des oben erwähnten Urteils des Bundesgerichtes vom 18. Juni 2007
betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung) alle noch hängigen
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beurteilt. In den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides wird insbesondere festgestellt, dass im
Beschwerdeverfahren vor der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden war (indem ihm eine Stellungnahme des
Bezirksamtes Arbon vom 31. März 2006 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei).
Die Gehörsverletzung habe jedoch im Verfahren vor der Anklagekammer "geheilt"
werden können.

Nicht eingetreten werden kann auf appellatorische Vorbringen bzw. allgemeine
Kritik an der Untersuchungsführung. Die Beschwerde muss ausreichend
substanziierte zulässige Rügen enthalten, die sich gegen einen anfechtbaren
Entscheid im Sinne von Art. 90-94 BGG richten (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Art. 95, 98 und 106 Abs. 2 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, der untersuchungsleitende
Vizestatthalter habe während einer Einvernahme des Angeschuldigten Anträge des
(als geschädigte Partei anwesenden) Beschwerdeführers auf Ergänzung bzw.
Berichtigung des Protokolls missachtet. Daraus resultiere für ihn, den
Beschwerdeführer, ein "Beweisnotstand". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern
sich diese Vorbringen auf den Prozessgegenstand des angefochtenen Entscheides
beziehen (insbesondere auf die dort beurteilten Fragen der Anklageerhebung oder
der Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Personen).

3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Strafuntersuchung gegen
den Angeschuldigten noch gar nicht abgeschlossen sei, weshalb auch noch nicht
entschieden werden könne, ob und inwiefern Anklage gegen ihn zu erheben sei.
Das Rechtsbegehren, wonach gegen weitere Personen eine Strafuntersuchung zu
eröffnen sei, habe der Beschwerdeführer nicht näher begründet. Ausserdem habe
die Staatsanwaltschaft noch gar nicht darüber entschieden, ob gegen zusätzliche
Personen eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei; eine Nichtanhandnahmeverfügung
sei diesbezüglich nicht erfolgt (angefochtener Entscheid, S. 6-8, E. 9-10).

3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine Vorbringen betreffend
Protokollierung sich auf den Streitgegenstand beziehen und inwiefern ihm in
diesem Zusammenhang bereits ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) droht. Mit appellatorischer Kritik an der
Untersuchungsführung können keine zulässigen Verfassungsrügen begründet werden
(Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 95, 98 und 106 Abs. 2 BGG).

3.3 Davon abgesehen, bestreitet der Beschwerdeführer die Darstellung der
kantonalen Behörden nicht, wonach er die fragliche Einvernahme des
Angeschuldigten (vom 9. März 2006) vor deren Abschluss (nämlich schon um 14.50
Uhr) "unter Protest" verliess und dass er die (ihm vom Untersuchungsleiter
zuvor ausdrücklich angebotene) Gelegenheit, nach Abschluss des Verhörs
allfällige Protokollergänzungen oder Berichtigungen zu beantragen, nicht
wahrnahm (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1, und S. 9 E. 11 mit Hinweis
auf die einschlägige strafprozessuale Literatur). Er räumt denn auch
ausdrücklich ein, dass er "wegen offensichtlicher Chancenlosigkeit" darauf
"verzichtet" habe, "die verweigerte Protokollergänzung auf dem Beschwerdeweg
durchsetzen zu wollen" (Beschwerdeschrift, S. 8 Rz. 5). Insofern hat der
Beschwerdeführer mit den genannten Vorbringen auch den kantonalen Instanzenzug
nicht erschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG).

3.4 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf angebliche Einvernahme- oder
Protokollfehler einen Befangenheitsgrund gegen den Vizestatthalter des
Bezirksamtes Arbon darlegen wollte, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten
werden, weil die Ausstandsfrage (wie dargelegt) nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheides bildet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Willkürverbotes.

4.1 Zunächst beanstandet er, dass die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch
die Staatsanwaltschaft zwar in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
festgestellt habe, nicht aber zusätzlich im Entscheiddispositiv.
4.1.1 Unbestrittenermassen hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (im
kantonalen Verfahren) eine Vernehmlassung des Bezirksamtes Arbon (vom 31. März
2006) nicht zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz hat diese Gehörsverletzung
durch die Staatsanwaltschaft in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
(Seiten 8-9, E. 11) ausdrücklich festgestellt. Insofern ist die vom
Beschwerdeführer beantragte Feststellung, die Staatsanwaltschaft habe das
rechtliche Gehör verletzt, gar nicht streitig und das entsprechende
Rechtsbegehren bereits erfüllt.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe einen zusätzlichen
Rechtsanspruch auf eine förmliche Feststellung der Gehörsverletzung im
Dispositiv, kann ihm nicht gefolgt werden. Er bestreitet nicht, dass er im
Verfahren vor der Anklagekammer Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte und dass er
auch in die fragliche Vernehmlassung des Bezirksamtes Einsicht nehmen konnte.
Die Vorinstanz erwägt, dass damit die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren
vor der Anklagekammer "geheilt" wurde (angefochtener Entscheid S. 9 E. 11).
4.1.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese Erwägungen
verfassungswidrig bzw. sachlich unhaltbar wären und inwiefern die festgestellte
Gehörsverletzung trotz gewährter Akteneinsicht weiter bestünde. Die Beschwerde
ist insofern nicht rechtsgenüglich substanziiert (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall auch materiell
keine Verfassungsverletzung erkennbar. Dies umso weniger, als die Feststellung
der Gehörsverletzung in den Urteilsmotiven zu keinem prozessualen Nachteil des
Beschwerdeführers führt: Zwar wird sie im Dispositiv des angefochtenen
Entscheides nicht nochmals förmlich erwähnt. Dem Beschwerdeführer wird aber (in
Ziffer 2 des Dispositives) lediglich eine reduzierte Verfahrensgebühr
auferlegt, obwohl er mit seinen (materiellen) Hauptanträgen vollständig
unterlegen ist. Im angefochtenen Entscheid (Seite 10 E. 12) wird dazu
ausdrücklich erwogen, die Reduktion der Verfahrensgebühr erfolge "zufolge
Verletzung des rechtlichen Gehörs". Damit ist auch kein schutzwürdiges
Interesse erkennbar an einer zusätzlichen förmlichen Feststellung der
Gehörsverletzung im Dispositiv.

4.2 Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, indem sie auf verschiedene seiner Vorbringen nicht
eingegangen sei. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit
darauf überhaupt einzutreten ist:
4.2.1 Der Beschwerdeführer wiederholt (auf den Seiten 9-17 der
Beschwerdeschrift) wörtliche Ausführungen aus seiner Beschwerdeeingabe an die
Vorinstanz. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese (von der Vorinstanz
angeblich unbeachteten) weitschweifigen Vorbringen sich auf den hängigen
Prozessgegenstand bezogen. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, die
Staatsanwaltschaft habe "willkürlich behauptet, es sei unerheblich, wieviele
Enkel der Angeschuldigte habe" (Beschwerdeschrift, S. 9 f. Rz. 1.4). Was
angebliche Protokollierungsfehler des Vizestatthalters betrifft, räumt der
Beschwerdeführer selber ein, dass diese Frage gar nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheides bilden konnte (vgl. dazu oben, E. 3.3). Dennoch
zitiert er zu diesem Thema (über viele Seiten hinweg) aus seiner früheren
Rechtsschrift. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht ausreichend
substanziiert.
4.2.2 Die Begründung des angefochtenen Entscheides hielte im Übrigen (auch
materiell) vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Den Erwägungen lassen
sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz die noch
streitigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abschlägig behandelte. Die
Anklagekammer musste sich dabei nicht mit dessen sämtlichen rechtlichen
Argumenten und tatsächlichen Behauptungen ausdrücklich und im Einzelnen
befassen, schon gar nicht mit unerheblichen bzw. sachfremden (vgl. BGE 129 I
232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenregelung des
angefochtenen Entscheides als verfassungswidrig (bzw. rechtsungleich im Sinne
von Art. 29 BV). Obwohl er mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen sei,
habe ihm die Vorinstanz jegliche Parteientschädigung verweigert. Zwar werde im
angefochtenen Entscheid "erklärt", dass die Verfahrensgebühr (angesichts der
festgestellten Gehörsverletzung) angemessen reduziert werde. "In Tat und
Wahrheit" habe die Vorinstanz die Gerichtskosten jedoch bei den ohnehin
"üblichen" Fr. 1'000.-- belassen.

5.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die angefochtene Kostenregelung
gegen konkrete Bestimmungen der kantonalen Prozessordnung verstiesse. Für seine
Behauptung, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühr lediglich dem Schein nach
reduziert, verweist er auf einen anderen Entscheid der Anklagekammer (aus dem
Jahr 2006 betreffend unlauteren Wettbewerb), bei dem die Verfahrensgebühr
ebenfalls auf Fr. 1'000.-- festgesetzt worden sei.

5.2 Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV
ausreichend substanziiert erscheint. Dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, wurde in den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides ausdrücklich festgestellt und bei der Kostenverlegung
im Dispositiv (mit einer reduzierten Verfahrensgebühr) willkürfrei
berücksichtigt (vgl. dazu oben, E. 4.1). Die Behauptung, die Vorinstanz habe
die Verfahrensgebühr nur zum Schein reduziert, basiert auf reiner Spekulation
und findet in den Prozessakten keine Stütze. Der blosse Umstand, dass die
Anklagekammer in einem anderen Entscheid ebenfalls eine Gerichtsgebühr von Fr.
1'000.-- ausgefällt habe, vermag den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung
nicht zu begründen. In der noch streitigen Hauptsache hat die Vorinstanz die
Beschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (vgl. dazu oben, E.
3.1). Bei diesem Verfahrensausgang hält es vor der Verfassung stand, wenn die
Vorinstanz die Partei- und die hauptsächlichen Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt hat.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie prozessual zulässig erscheint.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster