Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.253/2007
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1B_253/2007

Urteil vom 29. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323,
8510 Frauenfeld
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Haftverlängerungsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2007 des Präsident der
Anklagekammer des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde aufgrund eines internationalen Haftbefehls auf den
Philippinen verhaftet. Am 6./7. November 2006 wurde er nach Zürich überführt,
wo er von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen und in das Bezirksgefängnis
Frauenfeld überführt wurde.

B.
Am 14. November 2006 wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. Der
Haftrichter bejahte einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich qualifizierten
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art.
146 Abs. 2 StGB) sowie Kollusions- und Fluchtgefahr. Seither wurde die
Untersuchungshaft mehrfach erstreckt, zuletzt bis zum 5. September 2007.

Am 9. Februar 2007 wies das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde
gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 22. Dezember 2006 ab, soweit es
darauf eintrat (1P.47/2007).

C.
Am 31. August 2007 beantragte das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau
die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Dezember 2007. Dieser
Antrag wurde X.________ zusammen mit den neu eingereichten Akten in Kopie
zugestellt und ihm eine Frist bis zum 6. September 2007 eingeräumt, um dazu
Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Untersuchungshaft einstweilen bis
zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch als zulässig erklärt. In einer
63-seitigen Eingabe vom 6. September 2007 verlangte X.________ die Abweisung
des Hafterstreckungsgesuchs und die Aufhebung der Untersuchungshaft; zudem
stellte er zahlreiche Verfahrensanträge.

D.
Am 5. Oktober 2007 hiess der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau
das Hafterstreckungsgesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum
5. Dezember 2007. Er bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich gewerbs-
und bandenmässig begangenen Diebstahls sowie gewerbsmässigen Betrugs und
stellte fest, dass Flucht- und Kollusionsgefahr weiterhin gegeben seien.

E.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 7. November 2007 Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und der Untersuchungshaft. Überdies stellt er
zahlreiche Anträge auf Feststellung von Verfahrensmängeln und ersucht um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

F.
Die Staatsanwaltschaft Thurgau und das Kantonale Untersuchungsrichteramt
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Präsident der Anklagekammer
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

G.
In seiner Replik vom 26. November 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Er beantragt zudem, die Anklagekammer sei anzuweisen, den
Haft(verlängerungs)antrag des Untersuchungsrichters und seine Stellungnahme
dazu einzureichen. Diese Unterlagen befinden sich jedoch bereits beim
Bundesgericht, zusammen mit den übrigen Akten des
Haftverlängerungsverfahrens.

Erwägungen:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen, zu denen auch Haftentscheide gehören. Ein
kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur
Beschwerde befugt ist (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde fristgemäss
erhoben, wie der Präsident der Anklagekammer in seiner Vernehmlassung
zutreffend darlegt.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die
Unrechtmässigkeit seiner Verhaftung in den Philippinen, seiner Überstellung
an die Schweiz und der anschliessenden Haftanordnung geltend macht. Diese
Fragen waren Gegenstand der Haftanordnung vom 14. November 2006 sowie des
Entscheids im Haftentlassungsverfahren vom 17. August 2007, und nicht des
vorliegend angefochtenen Haftverlängerungsentscheids.

1.3 Das Eintreten auf zulässige Beschwerdegründe hängt weiter vom Erfüllen
der Anforderungen an die Begründung der einzelnen Rügen ab. (Art. 42 Abs. 2
BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG weiterzuführen (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261 f. mit Hinweisen).

Im angefochtenen Urteil wird detailliert dargelegt, weshalb der dringende
Tatverdacht wie auch die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr
weiterhin gegeben seien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser
Begründung nicht näher auseinander und legt nicht substantiiert dar,
inwiefern sie in rechtlicher Hinsicht falsch bzw. in tatsächlicher Hinsicht
willkürlich sei und das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
und Art. 31 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Der blosse
Hinweis darauf, es handle sich (hinsichtlich der Betrugsvorwürfe) um
"alltagstypische, legale Handlungen" bzw. seine Täterschaft (hinsichtlich der
Diebstahlsvorwürfe) sei nicht erstellt, genügt hierfür nicht. Auch seine
pauschalen Vorwürfe gegen die Untersuchungsführung des Untersuchungsrichters
genügen den Begründungsanforderungen nicht.

1.4 Einzutreten ist daher nur auf die genügend begründeten Rügen des
Beschwerdeführers, namentlich zu angeblichen Verfahrensverletzungen.

2.
Dieser macht zunächst geltend, sein Anspruch auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht sei verletzt worden, weil die Anklagekammer über seine
Rügen zur Befangenheit des Haftrichters nicht entschieden habe.

In den Ziff. 84 ff. seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch hatte
der Beschwerdeführer beantragt, der Präsident der Anklagekammer möge seine
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Amtes wegen prüfen. Er warf
diesem vor, die Kollegialität zum Untersuchungsrichter höher zur werten als
die Bindung an das Recht; streitige Fragen habe der Haftrichter stets
zugunsten des Untersuchungsrichteramts und zulasten des Beschwerdeführers
entschieden.
Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, der Präsident der
Anklagekammer besitze aufgrund von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 113a der Thurgauer
Strafprozessordnung vom 5. November 1991 (StPO/TG) die richterliche
Unabhängigkeit als Haftrichter. Dieser Hinweis auf die gesetzlich garantierte
Unabhängigkeit der Anklagekammer genügte, nachdem als Ausstandsgrund
lediglich die angebliche "Kollegialität" zwischen Haftrichter und
Untersuchungsrichteramt angeführt wurde. Die Tatsache allein, dass der
Präsident der Anklagekammer frühere Haftentlassungsgesuche des
Beschwerdeführers abgelehnt bzw. Haftverlängerungsgesuche des
Untersuchungsrichters gutgeheissen hatte, ist für sich allein offensichtlich
kein Umstand, der geeignet ist, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
Insofern durfte der Präsident der Anklagekammer davon ausgehen, es liege kein
zulässiges Ausstandsbegehren vor, und war nicht verpflichtet, ein Verfahren
gemäss § 33 StPO/TG einzuleiten.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Gericht habe seine Fürsorgepflicht im
Hinblick auf eine gehörige Verteidigung verletzt: Es habe ihm verunmöglicht,
sich selbst zu verteidigen und seine Rechte wahrzunehmen. Zwar sei ihm zu
Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigegeben worden; diesen
habe er aber nicht akzeptieren können. Ihm stehe das Recht zu, sich selbst zu
verteidigen. Um ihm dies zu ermöglichen, müsse das Gericht ihn über seine
Rechte orientieren und ihm Zugang zu allen relevanten Akten verschaffen. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil ihm nicht Einsicht in alle haftrelevanten Akten gewährt worden
sei.

3.1 In BGE 131 I 350 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der notwendigen
Verteidigung nach Thurgauer Strafprozessrecht sowie nach Verfassungs- und
Konventionsrecht auseinandergesetzt. Es hielt fest, dass § 50 Abs. 4 StPO/TG
eine notwendige Verteidigung (i.S. einer obligatorischen Verteidigung des
Betroffenen, auch ohne entsprechendes Ersuchen bzw. gegen dessen Willen) nur
für das gerichtliche Verfahren vorsieht, nicht aber für das
Untersuchungsverfahren, und zwar unabhängig von der Dauer der
Untersuchungshaft (E. 2.3 S. 354). Auch Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt verlangen keine notwendige
Verteidigung; vielmehr steht es dem Betroffenen grundsätzlich frei, sich in
den unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens selbst zu verteidigen oder
ein Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung zu stellen (E. 3.1-3.3
S. 355 ff.).
Aus dem in Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch
auf ein faires Verfahren ergibt sich indes für den Richter die Pflicht,
rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre
prozessualen Rechte im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere
frühzeitig auf ihr Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen
zu können (E. 4.1 und 4.2 S. 360 f.). Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV muss
die angeklagte Person insbesondere die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte tatsächlich, d.h. konkret und wirksam, wahrzunehmen. In
diesem Sinne haben die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden aufgrund
ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht für die Voraussetzungen eines fairen
Strafverfahrens zu sorgen und allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des
Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es
gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne
entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beigegeben wird
(E. 4.2 S. 361).

Im damaligen Fall verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der
Aufklärungs- und Fürsorgepflichten, weil die Behörden den Beschwerdeführer
mehrmals auf sein Recht, einen Privatverteidiger beizuziehen oder einen
amtlichen Rechtsvertreter zu bestellen, hingewiesen hatten, und in Anbetracht
der konkreten Strafsache auch nicht mehr von ihnen verlangt werden konnte (E.
4.3 und 4.4 S. 361 ff.). Das Bundesgericht berücksichtigte in diesem
Zusammenhang, dass sich die Strafsache als wenig komplex erwiesen habe und
schon in einem frühen Stadium eine lediglich bedingt auszusprechende
Freiheitsstrafe in Betracht gezogen worden sei; die Untersuchungshaft hatte
knapp drei Monate gedauert.

3.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer kurz nach seiner
Verhaftung im November 2006 ein Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger
beigegeben. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch beim
Bezirksgerichtspräsidium Arbon, dass der amtliche Verteidiger aus dem Amt zu
entlassen sei und auch kein neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen sei,
weil er sich selbst verteidigen wolle.

Die Thurgauer Behörden betrachten Haftentlassungs- und
-verlängerungsverfahren als gesonderte Verfahren, für die der Haftrichter
jeweils einen separaten Offizialanwalt bestellt, wobei in der Regel der für
das Untersuchungsverfahren bestellte Offizialanwalt bestätigt wird. Im
vorliegenden Fall erachtete der Haftrichter dies jedoch nicht als notwendig,
nachdem der Beschwerdeführer auf einen Offizialverteidiger im
Untersuchungsverfahren verzichtet und auch keinen Antrag auf amtliche
Verteidigung im Haftverlängerungsverfahren gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung der Thurgauer Behörden
nicht. Er macht auch nicht geltend, ihm hätte ein Anwalt bestellt werden
müssen, sondern beharrt auf dem Recht, sich selbst verteidigen zu können. Er
rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht nur insofern, als die Behörden ihn
bei der Wahrnehmung seiner eigenen Verteidigung nicht genügend unterstützt
hätten. Diese Position hatte er schon in seiner Stellungnahme vom 6.
September 2007 vertreten.

Dennoch ist zu fragen, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts es geboten hätte,
dem Beschwerdeführer auch ohne einen Antrag einen amtlichen Verteidiger im
Haftverlängerungsverfahren zu bestellen. Dies ist zu verneinen: Zwar ist die
Sache relativ komplex (zahlreiche Deliktsvorwürfe, umfangreiche Akten) und
die Haftdauer von rund einem Jahr beträchtlich. Die Eingaben des
Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren wie vor Bundesgericht zeigen
jedoch, dass dieser über Rechtskenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des
Haft- und Strafrechts verfügt und seine Interessen im vorliegenden
Haftverlängerungsverfahren ausreichend wahrnehmen konnte. Nicht zu beurteilen
ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ob dies auch für das
Untersuchungsverfahren gilt.

3.3 Zu prüfen ist deshalb, ob die kantonalen Behörden ihre Fürsorge- und
Aufklärungspflicht gegenüber dem nicht durch einen Anwalt vertretenen
Beschwerdeführer verletzten, insbesondere durch Versagung der Akteneinsicht.

3.3.1 Damit sich der Angeschuldigte wirksam gegen die Anordnung von
Untersuchungshaft wehren kann, hat er gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK und
Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV Anspruch darauf, in die wesentlichen
Akten Einsicht zu nehmen (BGE 125 I 394 E. 5b S. 399; 115 Ia 293 E. 4-6 S.
299 ff.). Dabei müssen nicht die gesamten Prozessakten offen gelegt werden,
sondern nur diejenigen Akten, die für die Frage der Untersuchungshaft
entscheidend sind und deren Kenntnis erforderlich ist, um die Annahmen der
Behörden wirkungsvoll bestreiten zu können (BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304;
Entscheide des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 1989 i.S. Lamy c.
Belgique, Série A Nr. 151 Ziff. 29, und vom 13. Februar 2001 i.S. Lietzow c.
Allemagne, Recueil CourEDH 2001-I S. 371 ff., Ziff. 47).

3.3.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer
in den verschiedenen Hafterstreckungs- und -entlassungsverfahren stets
Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden sei, auf welche sich der
Untersuchungsrichter berufen habe. Im Vorfeld des
Haftentlassungs-/Hafterstreckungsentscheids vom 14. Juni 2007 seien ihm
überdies rund 10 Bundesordner Akten unterbreitet worden. Ihm sei während 2
Tagen Gelegenheit gegeben worden, die Akten zu studieren, sich Notizen zu
machen und von bestimmten Aktenstücken Fotokopien zu erstellen. In seiner
Vernehmlassung weist der Haftrichter darauf hin, der Beschwerdeführer habe
damals in der Haftverhandlung ausdrücklich bestätigt, dass er genügend Zeit
gehabt habe, um in die Akten Einsicht zu nehmen.

Diese Darstellung wird durch die Akten bestätigt (vgl. insbesondere die am
18. Mai 2007 vom Beschwerdeführer mit der Bemerkung "Akteneinsicht beendet"
unterschriebene Weisung für das Akteneinsichtsverfahren 2007 vom 16. Mai 2007
und Verfügung vom 31. August 2007, wonach das Haftverlängerungsgesuch des
kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 31. August 2007 zusammen mit den vom
Untersuchungsrichter eingereichten Akten an den Beschwerdeführer zur
Stellungnahme übermittelt wurden).

3.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass ihm die dem
Haftverlängerungsgesuch beiliegenden Akten übermittelt worden sind. Er ist
vielmehr der Auffassung, diese (wie auch früher eingesehene) Akten seien
nicht "relevant", weil sie keine Tatsachen und Beweismittel über das
enthielten, was sich wirklich zugetragen habe und aus denen sich die
Erfüllung eines Straftatbestands ergebe. Er vermutet, dass alle ihn
entlastende Akten geheim gehalten würden.

Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte für die Existenz entlastender Aktenstücke,
die dem Beschwerdeführer vorenthalten worden wären. Die Frage, ob sich aus
den vom Untersuchungsrichter vorgelegten und vom Beschwerdeführer
eingesehenen Akten ein dringender Tatverdacht ergibt, ist keine Frage der
Akteneinsicht, sondern der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der darin
enthaltenen Beweismittel.

Damit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als
unbegründet.

3.4 Nicht genügend substantiiert ist sodann der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht genügend über seine Rechte
aufgeklärt. Er legt nicht näher dar, auf welche Rechte er hätte aufmerksam
gemacht werden müssen und inwiefern sich die fehlende Aufklärung auf den
vorliegend angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben soll.

3.5 Nach dem Gesagten haben die Behörden ihre Fürsorge- und
Aufklärungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verletzt.

4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rügen hinsichtlich der
Verhältnismässigkeit der Haft und der Verletzung des Beschleunigungsgebots
seien im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden.

In seiner Eingabe vom 6. September 2007 (Ziff. 151 ff.) hatte der
Beschwerdeführer geltend gemacht, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei
schon vor viereinhalb Jahren eingeleitet worden; in der gesamten Zeit seien
lediglich fünfzehn, weitgehend unbestrittene Diebstähle abgeklärt worden.
Alle angeblichen Tatbestände, Personen, Firmen, etc. seien seit Jahren
bekannt und die nötigen Untersuchungshandlungen hätten schon längst
abgeschlossen werden können. Statt dessen habe sich der Sachbearbeiter
anfangs März in die Ferien verabschiedet und sei erst Ende Juni 2007
zurückgekommen. In dieser Zeit seien keine Untersuchungshandlungen
vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er habe die
Strafe grösstenteils schon absolviert, weil fünfzehn Einbruchdiebstähle
i.d.R. mit 10-20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft würden.

Der angefochtene Entscheid erwähnt zwar die Rüge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Sachverhalt (Ziff. 5 S. 6), äussert sich aber in den
Erwägungen des Entscheids nicht dazu. Auch in der Vernehmlassung des
Präsidenten der Anklagekammer finden sich keine Ausführungen zu diesem Punkt.

Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und die Einhaltung des
Beschleunigungsgebots sind jedoch grundsätzlich bei jeder Haftverlängerung zu
prüfen. Dies gilt erst recht, wenn die Haft - wie im vorliegenden Fall -
schon bald ein Jahr gedauert hat und der Betroffene die Verletzung des
Beschleunigungsgebots und eine übermässige Haftdauer rügt.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als begründet und ist
gutzuheissen.

5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs hinsichtlich des Beschleunigungsgebots und der Verhältnismässigkeit
der Haftdauer gerügt wird. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung an den Präsidenten der Anklagekammer
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dies hat zur Folge,
dass der Beschwerdeführer nicht aus der Haft zu entlassen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Präsidenten
der Anklagekammer vom 5. Oktober 2007 aufgehoben; die Sache wird zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten der Anklagekammer
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber