Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.252/2007
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1B_252/2007

Urteil vom 29. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Sistierung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Strafgerichts
Basel-Stadt, Rekurskammer.
Erwägungen:

1.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall, der sich am 25.
August 2006 zwischen X.________ und Y.________ auf der Birsigstrasse in Basel
ereignet hatte. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen Nötigung und Tätlichkeiten eingeleitet, woraufhin gegen
ihn am 3. April 2007 Anklage erhoben wurde.

Am 17. März 2007 deponierte X.________ wegen des Vorfalls seinerseits eine
Anzeige gegen Y.________ wegen Nötigung und grober Verletzung der
Verkehrsregeln. Darin machte er u.a. geltend, die ihm selber zur Last
gelegten Delikte seien blosse und legitime Reaktion auf das Verhalten der
Frau gewesen.

Die hierauf auch gegen Y.________ eröffnete Strafuntersuchung wurde mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2007 sistiert, dies mit der
Begründung, es sei zunächst der Ausgang des Verfahrens gegen X.________
abzuwarten, und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien dann dem Verfahren
gegen Y.________ zugrunde zu legen.

Gegen diese Sistierung rekurrierte X.________ an das Strafgericht
Basel-Stadt. Dessen Rekurskammer wies den Rekurs mit Entscheid vom 17.
September 2007 als unbegründet ab, unter Bestätigung der
Sistierungsanordnung.

Auf Anfrage hin fügte das Strafgericht dem Entscheid die
Rechtsmittelbelehrung bei, es stehe dagegen (einzig) das Rechtsmittel der
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht offen, wobei
auch die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend Vor- und Zwischenentscheide
erfüllt sein müssten (insb. Art. 92 und 93 BGG).

Mit Eingabe vom 8. November 2007 erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen
mit dem Hauptantrag, der Entscheid der Rekurskammer und die zugrunde liegende
Sistierungsverfügung seien aufzuheben. Gleichzeitig verlangte er einen
Meinungsaustausch mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt hinsichtlich der
Frage der Zuständigkeit, da er der Auffassung ist, Art. 80 Abs. 2 BGG
verlange innerkantonal ein zweistufiges gerichtliches Verfahren.
In Anbetracht dessen führte er ebenfalls am 8. November 2007 Beschwerde ans
Appellationsgericht. Dieses erachtete indes die bei ihm eingereichte
Beschwerde als offensichtlich unzulässig, dies mit dem Hinweis darauf, dass
vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 130 Abs. 1 BGG innerhalb des Kantons
keine zweite Rechtsmittelinstanz erforderlich sei und derzeit eine solche
denn auch nicht bestehe. Deshalb stehe einzig das genannte Rechtsmittel ans
Bundesgericht offen.

Diese dem Bundesgericht mit Schreiben vom 13. November 2007 mitgeteilte
Auffassung des Appellationsgerichts ist dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt worden.

2.
Der Auffassung des Appellationsgerichts, welche auch vom Strafgericht geteilt
wird, ist beizupflichten. Demnach ist der Rekursentscheid des Strafgerichts
klarerweise der Entscheid der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80
Abs. 1 BGG. Er ist daher mit der Beschwerde in Strafsachen anfechtbar. Dass
das Strafgericht nicht ein oberes Gericht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG
ist, ist derzeit, übergangsrechtlich, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, der die betreffende Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs.
1 BGG offenbar übersehen hat, unerheblich (s. etwa Urteil 6B_218/2007 vom 23.
August 2007, E. 2.3, und Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 3.2).

3.
Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die staatsanwaltschaftliche
Sistierungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen Y.________
geschützt wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Soweit der Vor- oder Zwischenentscheid mit der
Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist, muss der nicht wieder
gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss
tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4, s. auch
Urteil 1B_84/2007 vom 11. September 2007, E. 4, zur Publikation bestimmt,
sowie Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007). Dies ergibt sich daraus, dass
die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraussetzt.

Inwiefern nun aber dem Beschwerdeführer durch die blosse vorläufige
Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft bzw. den diese Verfügung
bestätigenden Entscheid des Strafgerichts ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil der genannten Art droht, wird in der Beschwerde in keiner Weise
dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich.

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strafgericht, Rekurskammer, sowie dem
Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp