Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.251/2007
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1B_251/2007

Urteil vom 15. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Y.________,
vertreten durch Fürsprecher X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III
Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Eröffnungsbeschluss in einem Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2007 des Obergerichts des
Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Aufgrund eines Streites zwischen Mitmietern einer Wohnliegenschaft in Bern
kam es zu Anzeigen und Gegenanzeigen. Die Untersuchungsrichterin 2 des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und der Prokurator 3 der
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit übereinstimmendem Beschluss
vom 11./12. April 2007 auf diese Anzeigen und Gegenanzeigen nicht ein.
Hingegen wurde im selben Beschluss die Strafverfolgung gegen X.________ wegen
falscher Anschuldigung durch Einleitung des Strafmandatsverfahrens eröffnet.

Gegen den Nichteintretensbeschluss erhoben X.________ und Y.________ Rekurs.
X.________ erhob ausserdem Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss der
Untersuchungsrichterin und des Staatsanwaltes. Die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. September 2007 auf
die Beschwerde nicht ein und wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

2.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde
in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt gemäss Art. 29 Abs. 3 des
Reglements für das Bundesgericht (BgerR; SR 173.110.131) Beschwerden in
Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide. Die Erste
öffentlich-rechtliche Abteilung ist somit zuständig, die Beschwerde
betreffend den Eröffnungsbeschluss zu behandeln. Hinsichtlich des
Nichteintretensbeschlusses behandelt die Strafrechtliche Abteilung die
vorliegende Beschwerde (vgl. Art. 33 BgerR).

4.
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts
des Kantons Bern betreffend den Eröffnungsbeschluss handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche
nicht die Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstandes betreffen, ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

4.1 Die Einleitung eines Strafmandatsverfahrens führt wie eine
Überweisungsverfügung (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 314 zur bisherigen Praxis
zu Art. 87 OG) zu keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

4.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der
Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts betreffend den
Eröffnungsbeschluss beim Bundesgericht nicht angefochten werden.

4.3 Ausserdem verlieren die Beschwerdeführer kein Wort, um zu begründen,
inwiefern eine Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen
sollte. Auf die Beschwerde wäre deshalb auch mangels einer genügenden
Begründung nicht einzutreten.

5.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Untersuchungsrichterin 2 des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, dem Prokurator 3 der
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, dem Generalprokuratur und dem
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli