Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.249/2007
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1B_249/2007 /daa

Urteil vom 9. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,  Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502
Solothurn.

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 17. September 2007.
In Erwägung:
dass X.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG);
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden müssen (Art 48 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn nach eigenen Angaben am 29. September
2007 erhalten hat;
dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 29. Oktober 2007 abgelaufen ist;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 25. Oktober 2007 in Thailand
bei der Thailändischen Post aufgegeben hat;
dass gemäss Angaben Track & Trace die Beschwerde am 31. Oktober 2007 der
Schweizerischen Post übergeben worden ist;
dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten
ist;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden kann;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: