Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.247/2007
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1B_247/2007

Urteil vom 19. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Strafverfahren; Ablehnung; Vertretung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. September 2007.
Erwägungen:

1.
In einem Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn
gegen zwei Angeschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung erliess die
Strafkammer des Obergerichts am 19. September 2007 folgende Verfügung:
...
3.Je eine Kopie der Stellungnahmen der Oberrichter Kamber und Marti vom 14.8.
bzw. 21.8.2007 geht an den Appellanten X.________.
...
5.Auf das Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Kiefer wird nicht eingetreten.

6. Dem Appellanten X.________ wird Frist gesetzt bis Freitag 5. Oktober 2007,
sich zu den Stellungnahmen der Oberrichter Marti und Kamber zu äussern. Tut
er dies innert der gesetzten Frist nicht, wird Verzicht angenommen.

7. Das Begehren, das Verfahren sei auf andere Delikte auszudehnen, als jene
die im angefochtenen Urteil zur Beurteilung standen, wird abgewiesen."

2.
X. ________ führt mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 19. September 2007. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6 und 7 des
Dispositivs. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der
30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Da gesetzlich
bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), kann
dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine neue Frist für eine
Beschwerdeergänzung einzuräumen, nicht entsprochen werden.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

4.1 In Ziffer 5 des Verfügungsdispositivs ist die Strafkammer auf das
Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Kiefer nicht eingetreten. Begründet hat
sie dies mit einem Verweis auf § 99 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn. Diese Bestimmung erläutert die
Behandlung von missbräuchlichen Ablehnungsbegehren. Danach kann die
zuständige Instanz Nichteintreten beschliessen, wenn ein Ablehnungsbegehren
offensichtlich in der Absicht gestellt wurde, ein geordnetes
Gerichtsverfahren zu verunmöglichen; der Richter, der bloss über die
Ablehnung zu befinden hat, kann dabei nicht abgelehnt werden.

Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Bestimmung
von § 99 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation verfassungswidrig oder
verfassungswidrig angewendet worden sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich
auch nicht, inwiefern der abgelehnte Oberrichter befangen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2 Hinsichtlich der Ziffern 3, 6 und 7 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung unterlässt es der Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen,
inwiefern die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Verfügung gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung ist daher auch in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.3 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli