Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.246/2007
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1B_246/2007 /fun

Urteil vom 20. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone
Schobinger,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2007 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________. Dem Angeschuldigten wird (neben Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz) vorgeworfen, er habe zwischen 1995 und 1999 an seiner
damals 11- bis 15-jährigen Stieftochter mehrfach sexuelle Handlungen
vorgenommen. Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom
20. September 2007 wurde der Angeschuldigte in Untersuchungshaft versetzt.
Dessen Haftentlassungsgesuch vom 22. Oktober 2007 wies der Haftrichter am 30.
Oktober 2007 ab.

B.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 30. Oktober 2007 gelangte X.________
mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Oktober 2007 an das Bundesgericht. Er
beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie
die unverzügliche Entlassung aus der Haft.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, während der
kantonale Haftrichter auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Der
Beschwerdeführer replizierte am 14. November 2007.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen
Bemerkungen Anlass.

2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet und
fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt,
namentlich Kollusionsgefahr. Letztere ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter
Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde
Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten
suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58
Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(§ 58 Abs. 3 StPO/ZH). Anstelle von Untersuchungshaft werden eine oder
mehrere Ersatzmassnahmen (gemäss §§ 72-73 StPO/ZH) getroffen, wenn und
solange sich ihr Zweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Unter den
gleichen Voraussetzungen ist bereits angeordnete Untersuchungshaft durch
entsprechende Ersatzmassnahmen zu ersetzen (§ 58 Abs. 4 StPO/ZH).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden
Tatverdachtes (betreffend sexuellen Kindesmissbrauch) nicht. Er wendet sich
jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Er macht geltend, diese sei in
seinem Fall "relativ gering" und reiche nicht aus, um die Weiterdauer der
Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Auferlegung einer Kontaktsperre zum
Schutz der mutmasslichen Geschädigten genüge als Ersatzmassnahme, um einer
allfälligen Verdunkelungsgefahr Rechnung zu tragen. Mit dem entsprechenden
Antrag habe sich der kantonale Haftrichter nicht befasst.

3.1 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass
sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der
Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen
Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).

3.1.1 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen
Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall
eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit
Hinweisen).

3.1.2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach
Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund
der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär
der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die
richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Je
weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der
Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind
jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E.
3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat denn auch grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, ob eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft
gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint
(BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30).

3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr damit begründet,
dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und noch weitere
Untersuchungshandlungen ausstünden, insbesondere die
Konfrontationseinvernahme mit der mutmasslichen Geschädigten. Es sei zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte unter Druck setzen
könnte. Es handle sich dabei um seine Stieftochter, die deutlich jünger sei
als er. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, sie im Kindesalter
sexuell missbraucht zu haben, weshalb das Risiko einer psychischen
Beeinflussung besonders hoch sei. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer
Stellungnahme vom 6. November 2007 darauf hin, dass der Beschwerdeführer dazu
neige, falsche Entlastungsbeweise anzurufen. Er habe die Geschädigte
fälschlich angeschuldigt, schon einen früheren Lebenspartner ihrer Mutter zu
Unrecht des sexuellen Kindesmissbrauchs bezichtigt zu haben. Der frühere
Lebenspartner sei zu diesen Behauptungen des Beschwerdeführers befragt
worden; sie seien "offensichtlich aus der Luft gegriffen". Ausserdem müsse
der Beschwerdeführer als gewalttätig eingestuft werden.

3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Strafuntersuchung noch nicht
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kennt die Hauptbelastungszeugin, seine
Stieftochter, persönlich. In den Befragungen hat sie geäussert, dass sie sich
vor ihm fürchte. Nach eigenen Aussagen (anlässlich der haftrichterlichen
Verhandlung vom 20. September 2007) ist der Beschwerdeführer im
Prostitutionsgewerbe tätig. In diesen Kreisen besteht regelmässig eine
gewisse milieuspezifische Neigung zu Kollusion bzw. zu Druckversuchen
gegenüber Zeugen und Auskunftspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.3-3.5 S.
24-27; Urteil 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 2.2). Gemäss den
Untersuchungsakten ist der Beschwerdeführer mehrfach polizeilich aktenfällig
geworden, unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte,
Sachbeschädigung, Körperverletzung, Drohung und Betäubungsmitteldelikten. Am
9. April 1990 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung
gegen ihn (wegen Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc.) ein, da die
Strafanzeigerin, die sich von ihm ständig bedroht fühlte, den Strafantrag
zurückzog. Die Untersuchungskosten wurden ihm auferlegt. Mit Urteil vom
6. September 2007 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich den
Beschwerdeführer der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig. Aus den Akten (Protokolle des Polizeinotrufs, Aussagen von
Befragten usw.) lassen sich noch weitere Anhaltspunkte für eine auffällige
Neigung des Beschwerdeführers zu Drohungen und Gewalttätigkeiten entnehmen.
Gemäss dem Protokoll der Hausdurchsuchung in der Wohnung des
Beschwerdeführers vom 19. September 2007 wurden bei ihm Hieb- und Stichwaffen
beschlagnahmt, nämlich eine Schlagrute aus Stahl sowie ein sogenanntes
Butterfly-Messer.

3.5 Bei Würdigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse erweist sich die
Annahme von Verdunkelungsgefahr im gegenwärtigen Verfahrensstadium als
verfassungskonform. Es kann offen bleiben, ob hier zusätzlich noch weitere
besondere Haftgründe (darunter namentlich Fluchtgefahr) erfüllt wären (BGE
132 I 21 E. 3.5 S. 27).

3.6 Die Auffassung der kantonalen Strafjustizbehörden, wonach allfällige
Ersatzmassnahmen für Haft derzeit nicht ausreichen würden, um der dargelegten
Kollusionsgefahr zu begegnen, hält ebenfalls vor der Verfassung stand (vgl.
BGE 132 I 21 E. 3.5 S. 27). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der
kantonale Haftrichter habe sich mit dem Eventualantrag, es sei dem
Beschwerdeführer als Alternative zur Untersuchungshaft eine Kontaktsperre mit
der mutmasslichen Geschädigten aufzuerlegen, "überhaupt nicht
auseinandergesetzt".

Zwar wird im angefochtenen Entscheid (Seite 3, zweiter Absatz) der Verzicht
auf eine Haftentlassung zugunsten von allfälligen Ersatzmassnahmen eher knapp
begründet. Die betreffenden Vorbringen des anwaltlich verbeiständeten
Beschwerdeführers (in dessen Haftentlassungsgesuch vom 22. Oktober 2007,
Seite 3, Ziffer 3) fielen allerdings ihrerseits knapp aus. Sie beschränkten
sich auf einen einzigen Satz, nämlich den Parteistandpunkt, dass "einer
allfälligen Kollusionsgefahr ohne weiteres durch eine Kontaktsperre begegnet
werden" könne. Damit hat sich der kantonale Haftrichter ausdrücklich und im
abschlägigen Sinne befasst. Auch wird im angefochtenen Entscheid (Seiten 2-3)
die Art und Intensität der drohenden Kollusion in den wesentlichen Punkten
erwähnt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von jenem,
der dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bundesgerichtsurteil zugrunde lag
(teilweise zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_154/2007 vom 14.
September 2007, E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Entscheidbegründung es dem Beschwerdeführer hier geradezu verunmöglicht
hätte, gegen die haftrichterliche Verfügung wirksam den Rechtsweg zu
beschreiten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat sich auch noch die
Staatsanwaltschaft zu den fraglichen Vorbringen näher geäussert, worauf der
Beschwerdeführer erneut Stellung nehmen konnte. Aus den Prozessakten wird
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Seitens der Staatsanwaltschaft sei ihm
mündlich zugesichert worden, dass er nach der vorgesehenen
Konfrontationseinvernahme mit der mutmasslichen Geschädigten aus der Haft
entlassen werde. Zwar seien Termine für die Konfrontationsbefragung (zwischen
23. und 25. Oktober 2007) provisorisch vereinbart worden. Am 22. Oktober 2007
habe die Staatsanwaltschaft jedoch mitgeteilt, dass eine Konfrontation noch
nicht durchgeführt werden könne, da die Rechtsvertretung der Geschädigten
noch nicht bekannt sei. Er, der Beschwerdeführer, befinde sich seit
20. September 2007 in Untersuchungshaft. Seit dem 25. September 2007 sei
keine Untersuchungshandlung mehr durchgeführt worden. Daran ändere auch der
Polizeirapport vom 2. Oktober 2007 nichts, da sich dieser auf Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz beziehe und diesbezüglich keine Haftgründe
bestünden. Bei der Bestellung eines Rechtsvertreters der Geschädigten hätten
die kantonalen Behörden unnötig Zeit versäumt. Die Fortdauer der Haft sei
daher unverhältnismässig. In seiner Replik vom 14. November 2007 bestätigt
der Beschwerdeführer, dass die Konfrontationseinvernahme (sowie die
Schlusseinvernahme des Angeschuldigten) am 7. November 2007 stattgefunden
habe. Insoweit bilde die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebotes zwar
"nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens". Das von der
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2007 in Aussicht
gestellte prozessuale Vorgehen, mit der Anklageerhebung zuzuwarten, bis die
Akten vom Bundesgericht wieder zurück an die Staatsanwaltschaft geschickt
würden, begründe jedoch "erneut" eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes.

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die
zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden
als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss
der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E.
4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).

4.2 In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 zum Haftentlassungsgesuch
legte die Staatsanwaltschaft dar, dass Anfang Oktober 2007 ein weiterer
Rapport über die polizeilichen Ermittlungen bei ihr eingetroffen sei. Am 15.
Oktober 2007 seien Unterlagen der mutmasslichen Geschädigten bzw. des Opfers
eingegangen. Am 22. Oktober 2007 habe die Staatsanwaltschaft das Gesuch um
Bestellung eines amtlichen Geschädigtenvertreters an das zuständige
Bezirksgericht weitergeleitet. Gemäss ihrer Vernehmlassung vom 6. November
2007 sei am 24. Oktober 2007 ein weiterer Polizeirapport vom 18. Oktober 2007
(betreffend Resultat der Visionierung von beschlagnahmten Datenträgern)
eingetroffen. Anschliessend sei der Termin für die Konfrontationseinvernahme
mit dem Opfer und die staatsanwaltschaftliche Schlussbefragung des
Angeschuldigten auf 7. November 2007 angesetzt worden.

4.3 Die bisherige Haftdauer von knapp zwei Monaten ist noch nicht in grosse
Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem
Kind sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht. Aus den
vorliegenden Untersuchungsakten ergibt sich auch kein begründeter Vorwurf
einer grundrechtswidrigen Verfahrensverschleppung durch die kantonalen
Behörden, welche die sofortige Haftentlassung gebieten würde. Die
Strafanzeige wegen Sexualdelikten erstattete das mutmassliche Opfer am 21.
Mai 2007. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten umfangreiche
Untersuchungshandlungen. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sind
insbesondere die verschiedenen polizeilichen Befragungen sehr speditiv
durchgeführt worden. Am 7. November 2007 hat die Staatsanwaltschaft (wie in
ihrer Vernehmlassung angekündigt) die Konfrontationseinvernahme (mit dem
mutmasslichen Opfer und dem Angeschuldigten) sowie die Schlusseinvernahme des
Beschwerdeführers durchgeführt. Nunmehr wird nach Angaben der
Staatsanwaltschaft voraussichtlich Anklage erhoben werden. Dass sie dem
Beschwerdeführer zugesichert habe, er werde sofort nach der
Konfrontationseinvernahme aus der Haft entlassen, trifft nach den Darlegungen
der Staatsanwaltschaft nicht zu. Der Beschwerdeführer räumt in der Replik
denn auch ein, dass seine betreffende Annahme "offenbar auf einem
Missverständnis" beruht habe. Das weitere Verfahren (betreffend Aktenverkehr,
Abschluss der Strafuntersuchung bzw. allfällige Anklageerhebung) sowie
mögliche künftige haftrichterliche Verfügungen bilden nicht Streitgegenstand
des angefochtenen Entscheides.

Ebenso wenig besteht hier Anlass für eine förmliche Festsetzung einer
Höchstdauer der zulässigen Haft (wie vom Beschwerdeführer subeventualiter
beantragt) oder für andere prozessuale Anordnungen durch das Bundesgericht
(vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2.2 S. 152). Dies umso weniger, als die Haftfrist
schon im angefochtenen Entscheid vorläufig (bis 20. Dezember 2007) beschränkt
wird und der kantonale Haftrichter darüber hinaus verfügt hat, dass jederzeit
ein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist.

4.4 Auch in diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Der kantonale Haftrichter habe es unterlassen, die Frage
der Befristung der Haft zu prüfen. Die Rüge erweist sich ebenfalls als
unbegründet. Wie den Erwägungen (Seiten 3-4) und dem Dispositiv des
angefochtenen Entscheides zu entnehmen ist, hat sich der kantonale
Haftrichter insbesondere mit der Frage der zulässigen Haftdauer bzw. der
Respektierung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ausdrücklich befasst.
Die Begründung des Haftentscheides erscheint zwar auch in diesem Punkt
relativ knapp. Sie hält jedoch vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör stand und ermöglichte dem Beschwerdeführer die wirksame
Beschreitung des Rechtsweges.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt gestützt auf Art. 64 BGG ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Es ist Sache des
Gesuchstellers, seine finanzielle Bedürftigkeit (im Sinne von Art. 64 Abs.
1-2 BGG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) rechtzeitig nachzuweisen bzw. zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S.
181 f.; nicht amtlich publizierte E. 5 von BGE 132 I 21). Nach eigenen
Angaben (anlässlich der haftrichterlichen Befragung vom 20. September 2007)
ist der Gesuchsteller vor seiner Verhaftung im Rotlichtmilieu tätig gewesen.
Zuvor habe er ein Weingeschäft betrieben, das aber Konkurs gegangen sei.
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. September 2007 gab er als
Beruf "Bereiter", "Selbstständigerwerbender" bzw. "Schriftsteller" an. Zur
Höhe seines Einkommens machte er keine Angaben. Zwar macht der Gesuchsteller
geltend, er sei seit knapp zwei Monaten in Haft und ausser Stande, die
finanziellen Mittel zur Beschwerdeführung aufzubringen. Er reicht jedoch
keinerlei Dokumente ein (aktuelle Steuerunterlagen, Bescheinigungen der
Sozialfürsorgebehörden bzw. des Betreibungs- und Konkursamtes etc.), denen
verlässliche Anhaltspunkte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
entnommen werden könnten. Damit erscheint seine angebliche Mittellosigkeit
nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. Auf eine
Gerichtsgebühr kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster