Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.244/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_244/2007 /fun

Urteil vom 5. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Untersuchungshaft/Verlegung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission,
vom 28. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung,
Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen
Entsorgens von Abfall, Hausfriedensbruchs und versuchter Anstiftung zur
Erpressung.

2.
Am 22. Dezember 2006 setzte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
X.________ wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft.
Er befindet sich seither mit mehreren Unterbrüchen, während denen er wegen
seines psychischen Zustandes hospitalisiert werden musste, in Haft.

3.
Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom
4. September 2007 wurde X.________ vom Inselspital Bern in die psychiatrische
Klinik Rheinau zur medizinischen (psychiatrischen) Behandlung eingewiesen und
festgestellt, dass die Untersuchungshaft fortdaure und der Aufenthalt in der
Klinik Rheinau als Untersuchungshaft angerechnet werde. Die Leitung der
Klinik Rheinau wurde dabei unter anderem ersucht, dem Untersuchungsrichteramt
möglichst frühzeitig mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt eine Hospitalisierung
voraussichtlich nicht mehr erforderlich werde, damit die
Untersuchungsbehörden rechtzeitig weitere Massnahmen anordnen können.

X. ________ erhob gegen diese Verfügung am 17. September 2007 Beschwerde und
verlangte u.a. die Entlassung aus der psychiatrischen Klinik Rheinau und die
Zurückführung in das Untersuchungsgefängnis Grosshof, evtl. in die
Strafanstalt Zug zur Fortsetzung der Untersuchungshaft. Die Justizkommission
des Obergerichts des Kantons Zug wies mit Urteil vom 28. September 2007 die
Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass beim
Beschwerdeführer neben der geplanten forensischen Begutachtung eine
psychiatrische Abklärung und Behandlung dringend indiziert sei. Eine solche
könne nur in einem stationär-psychiatrischen Rahmen durchgeführt werden. Die
Verlegung des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
in die psychiatrische Klinik Rheinau sei in erster Linie erfolgt, um ihm die
notwendige psychiatrische Behandlung zukommen zu lassen. Eine Verlegung des
Beschwerdeführers zurück in die Strafanstalt Zug oder in die Haftanstalt
Grosshof komme derzeit nicht in Betracht, da ihm in diesen Haftanstalten die
notwendige psychiatrische Behandlung nicht gewährt werden könne.

4.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Postaufgabe
29. Oktober 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das
Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28.
September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die
Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde gegen
die Verlegungsverfügung abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine
hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen
Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art.
42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: