Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.243/2007
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1B_243/2007 /fun

Urteil vom 5. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301
Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission,
vom 28. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung,
Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen
Entsorgens von Abfall, Hausfriedensbruchs und versuchter Anstiftung zur
Erpressung.

Das Strafgerichtspräsidium Zug ernannte mit Verfügung vom 5. Januar 2007
Rechtsanwalt Y.________ zum amtlichen Verteidiger von X.________. Im Frühjahr
beauftragte X.________ Rechtsanwalt Dr. Z.________ auf eigene Kosten mit
seiner Verteidigung. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Zug vom 22.
März 2007 wurde Rechtsanwalt Dr. Z.________ entsprechend den
übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten mit Wirkung ab 8. März 2007 zum
amtlichen Verteidiger von X.________ bestellt.

2.
X.________ ersuchte mit Eingabe vom 23. Juli 2007 um sofortigen
Anwaltswechsel. Das Strafgerichtspräsidium Zug wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 10. August 2007 ab, da keine objektiven und triftigen Gründe
erkennbar seien, welche eine Fortsetzung des Mandats bzw. eine sachgemässe
Vertretung der Interessen von X.________ als unmöglich erscheinen liessen.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 2. September 2007
Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Die
Justizkommission wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2007 ab.
Sie führte zusammenfassend aus, ein Verteidigerwechsel sei nicht
gerechtfertigt, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine unsachgemässe
Verteidigung vorliegen würden. Demzufolge sei die Abweisung des Gesuchs um
Entlassung des amtlichen Verteidigers nicht zu beanstanden.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Postaufgabe
29. Oktober 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das
Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28.
September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die
Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde abwies.
Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit
den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium und dem
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: