Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.239/2007
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1B_239/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. _________, Beschwerdeführer,

gegen

Dietmar Grauer-Briese, Advokat, Beschwerdegegner,
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.

Wechsel des Offizialverteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2007 der Präsidentin des
Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt Liestal führt eine Strafuntersuchung gegen X.________
wegen mehrfachen Diebstahls und Diebstahlversuchs, mehrfacher
Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Am 18. Juli 2007 wurde
dem Angeschuldigten auf dessen Antrag hin ein Offizialverteidiger bestellt.
Mit Eingaben vom 9. und 15. August 2007 beantragte der Angeschuldigte einen
Wechsel der Offizialverteidigung. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 wies die
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft das Gesuch ab.

B.
Gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde
vom 24. Oktober 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Verfahrensgericht und der
Offizialverteidiger beantragen je die Abweisung der Beschwerde, während das
Statthalteramt auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Erwägungen:

1.
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig. Wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob
in der vorliegenden Konstellation ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und insofern die Beschwerde überhaupt
zulässig erscheint. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass.

2.
Das Bundesgericht entscheidet in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die
Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise
auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung, seinen Offizialverteidiger
abzuberufen, als willkürlich.
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen
Entscheid wird ausführlich und in Übereinstimmung mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwogen, dass ein Wechsel des amtlichen
Verteidigers nur ausnahmsweise in Frage kommt, nämlich wenn bei objektiver
Betrachtung eine effektive Verteidigung des Angeschuldigten nicht mehr
gewährleistet erscheint. Dabei sei an sachlich nicht vertretbares oder
offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Offizialverteidigers zu
denken (wie etwa krasse Frist- oder Terminverletzungen oder mangelnde
Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen
Prozesshandlungen). Es reiche jedoch nicht aus, dass der Angeschuldigte
seinem amtlichen Verteidiger aus subjektiven Gründen das Vertrauen abspricht.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie dürfe auch der
gute Wille des Angeschuldigten erwartet werden, mit seinem Offizialanwalt
konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal dieser grundsätzlich die Art und Weise
der Verteidigung festlege und jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr
des Mandanten sei. Im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nicht erfüllt.

Der Offizialverteidiger weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es
sehr schwierig sei, mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren und
zusammenzuarbeiten, da dieser Mühe habe, die Ansichten anderer Personen zu
respektieren. Der Beschwerdeführer lasse sich hinsichtlich Prozessführung und
Verteidigungsstrategie kaum beraten; stattdessen habe er von sich aus (und
entgegen dem Rat des amtlichen Rechtsbeistandes) eine Vielzahl von
Laieneingaben und Beschwerden eingereicht, die sich praktisch gegen "alles
und jeden" richteten. Dennoch sei er, der Offizialverteidiger, grundsätzlich
bereit, das amtliche Mandat pflichtgemäss weiterzuführen.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht
als verfassungswidrig erscheinen. Seine Behauptung, der Offizialverteidiger
habe ihn mehrfach "bedroht" und "belogen", findet in den Akten keine Stütze.
Wenn der amtliche Anwalt dem Beschwerdeführer verschiedentlich dargelegt hat,
welche nachteiligen prozessualen Konsequenzen sich aus ungünstigen
Verfahrensdispositionen ergeben könnten, liegt darin weder eine Drohung oder
Nötigung, noch ein sonstiges Pflichtversäumnis. Die beharrliche Weigerung des
Beschwerdeführers, von seinem amtlichen Rechtsvertreter fachlichen Rat
anzunehmen und ihn bei der Ausübung seines Mandates zu unterstützen,
begründet keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Wechsel des
Offizialverteidigers.

4.
In prozessualer Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das
Verfahrensgericht dem Offizialverteidiger und dem Statthalteramt eine Frist
von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die Länge der
Vernehmlassungsfrist verletze das Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

Auch diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der angefochtene
Entscheid erging nicht im Haftprüfungsverfahren und hatte keine Fragen der
strafprozessualen Haft zu Gegenstand. Die Frage, ob der Offizialverteidiger
auszuwechseln sei oder nicht, hatte auch indirekt keine Auswirkungen auf die
Zulässigkeit oder Dauer der Untersuchungshaft. Die für das
Haftprüfungsverfahren geltenden besonderen prozessualen Garantien von Art. 31
Abs. 4 BV sind hier nicht anwendbar.

5.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Da das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zum vornherein aussichtslos
erscheint, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier jedoch verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Liestal und der
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster