Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.235/2007
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1B_235/2007 /fun

Urteil vom 23. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Bezirksgericht Dielsdorf, Haftrichter, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach
2401, 8021 Zürich.

Strafverfahren; Protokollberichtigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 20. Dezember 2004 wurde X.________ vom Haftrichter des Bezirkes Dielsdorf
einvernommen. In der Folge stellte der Angeschuldigte ein
Protokollberichtigungsbegehren, welches von der ersten Instanz abgewiesen
wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 22.
Dezember 2006 einen Rekurs teilweise gut und wies die Akten zur neuen
Entscheidfällung an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007
wies der Haftrichter des Bezirkes Dielsdorf das
Protokollberichtigungsbegehren erneut ab. Gegen diesen Entscheid erhob
X.________ Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. September 2007 ab, soweit sie darauf
eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 4. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den rechtlichen
Erwägungen auseinander, die gemäss dem angefochtenen Beschluss zur Abweisung
des umstrittenen Begehrens um Protokollberichtigung führen. Er legt nicht
dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben sollte, als es den Rekurs
abwies, soweit es darauf eintrat. Demzufolge ist mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.
Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um
einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG oder allenfalls
um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG handelt.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen,
da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG).
Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Haftrichter, und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: