Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.22/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_22/2007 /ggs

Urteil vom 29. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27,
4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Strafprozess, psychiatrische Begutachtung, Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.
Januar 2007.
Sachverhalt:

A.
Am 31. Juli 2006 wurde X.________ nach einem "Amoklauf" in Liestal (Angriffe
auf mehrere Personen mit einer Axt) festgenommen. Seither befindet er sich in
Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Das
Bezirkstatthalteramt Liestal hat gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen
versuchter Tötung und Körperverletzung eröffnet. Mit Verfügung vom 31.
Oktober 2006 ordnete das Statthalteramt eine psychiatrische Begutachtung des
Angeschuldigten an. Eine dagegen (bzw. gegen die Person des Gutachters)
erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft mit Beschluss vom 17. Januar 2007 ab.

B.
Mit Verfügung des Statthalteramtes vom 18. Dezember 2006 wurde der
Angeschuldigte aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen stationären
Straf- bzw. Massnahmenvollzug versetzt. Das Präsidium des Verfahrensgerichtes
wies eine Haftbeschwerde des Inhaftierten am 28. Dezember 2006 ab. Eine
dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde entschied das Bundesgericht mit
Urteil vom 16. Februar 2007 ebenfalls abschlägig (Verfahren 1P.78/2007).

C.
Gegen einen weiteren Haftverlängerungsentscheid des
Verfahrensgerichtspräsidiums vom 28. Februar 2007 führte der Angeschuldigte
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte seine sofortige
Entlassung aus der (in der Strafanstalt Thorberg vollzogenen)
strafprozessualen Haft bzw. seine Einweisung in eine psychiatrische Klinik.
Mit Urteil vom 16. April 2007 wies das Bundesgericht auch diese Beschwerde ab
(Verfahren 1B_48/2007).

D.
Gegen den oben genannten Entscheid des Verfahrensgerichtes vom
17. Januar 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 19. Februar 2007 an
das Bundesgericht. Er rügt eine Befangenheit des ernannten Gutachters bzw.
die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, und er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides (Verfahren 1B_22/2007).

Das Statthalteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das
Verfahrensgericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Nach
erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 mitteilen, dass
er seinerseits auf eine weitere Stellungnahme verzichte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in
Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche
Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde
liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.

2.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren die psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers, welche das Statthalteramt verfügt und das kantonale
Verfahrensgericht letztinstanzlich bestätigt hat. Bei der angeordneten
Begutachtung im Strafuntersuchungsverfahren handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Zu prüfen ist,
ob der Zwischenentscheid angefochten werden kann.

2.1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. Diese
Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1-2
BGG).

2.2 Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen Justizpersonen sind sofort nach
deren Bekanntwerden geltend zu machen. Dies gilt nach der Praxis des
Bundesgerichtes grundsätzlich auch für die Ablehnung von Gerichtsexperten.
Hat es eine Partei versäumt, im kantonalen Verfahren rechtzeitig die
Abberufung einer sachverständigen Person zu beantragen, können angebliche
Ausstandsgründe nicht mehr später im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
geltend gemacht werden (BGE 121 I 225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen).
Dementsprechend waren selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die
Ablehnung eines Gerichtsexperten schon nach bisherigem Recht (Art. 87 Abs. 1
OG) sofort anfechtbar (BGE 97 I 1 E. 1b S. 3 f.; vgl. Marc Forster,
Staatsrechtliche Beschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl.,
Basel 1998, Rz. 2.14). Der Wortlaut von Art. 92 Abs. 1-2 BGG ist mit der
altrechtlichen Vorschrift von Art. 87 Abs. 1 OG praktisch identisch. Auch den
Materialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in diesem
Zusammenhang an der bisherigen Rechtslage etwas hätte ändern wollen (BBl 2001
S. 4333). Da der schriftlich begründete angefochtene Entscheid über die
Ausstandsfrage den Parteien förmlich zugestellt worden ist, liegt hier ein
selbständig eröffneter anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92
BGG vor.

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, der im Strafverfahren beauftragte psychiatrische
Experte, ein Oberarzt an den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK), müsse als vorbefasst und voreingenommen betrachtet werden. Andere
Ärzte der UPK hätten schon in einem früheren Strafverfahren im Jahre 2000
psychiatrische Expertisen über den Beschwerdeführer erstellt. Bei einem
dieser früheren Gutachter handle es sich um einen direkten Vorgesetzten des
vom Beschwerdeführer abgelehnten Experten. Angesichts des "arbeitsrechtlichen
Subordinationsverhältnisses" bestehe die Gefahr, dass der Experte die
früheren UPK-Gutachten nicht ausreichend kritisch würdige. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer in den UPK schon mehrmals psychiatrisch behandelt worden. Im
genannten früheren Strafverfahren (im Jahre 2000) sei keine klare Abgrenzung
zwischen psychiatrischer Behandlung und Begutachtung erfolgt. Der ernannte
Experte sei vermutlich an der Behandlung des Beschwerdeführers an den UPK
zwischen 18. Oktober und 6. November 2006 "informell" beteiligt gewesen. Der
angefochtene Entscheid verstosse daher gegen den in Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz das fairen Verfahrens, der auch
eine unparteiliche Begutachtung gewährleiste.

3.1 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten zu
zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde die psychiatrische Begutachtung
durch einen medizinischen Sachverständigen an (Art. 20 StGB; aArt 13 StGB; §
59 Abs. 1 StPO/BL). Der forensische Experte teilt dem Richter aufgrund seiner
Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit,
erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche
Schlussfolgerungen aus bereits feststehenden Fakten. Er ist
Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere
Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Würdigung der Beweise,
inklusive gutachterliche Feststellungen, und die Beantwortung der sich
stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des Gerichtes (BGE 130 I 337 E.
5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f., je mit
Hinweisen; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,, § 64 Rz. 1-15b).

3.2 Gemäss basellandschaftlichem Strafprozessrecht kann als sachverständige
Person nur ernannt werden, wer die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und
nicht als Richterin oder Richter abgelehnt werden könnte (§ 59 Abs. 2
StPO/BL). Die Ablehnungsgründe sind im kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG/BL, SGS 170) geregelt. Danach können die Parteien den Ausstand des
Gutachters verlangen, wenn dieser verfahrensbeteiligt ist in Sachen einer
juristischen Person, deren Mitglied er selbst (oder sein Ehe- bzw.
Lebenspartner) ist, wenn zwischen dem Experten und einer Partei Freundschaft,
Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, oder wenn
andere Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Gutachter als befangen
erscheinen zu lassen (§ 37 GOG/BL). Ausserdem kommt als sachverständige
Person nicht in Frage, wer zuvor in derselben Angelegenheit bereits fachlich
befasst war (§ 59 Abs. 3 StPO/BL). Der Gutachter hat den erteilten Auftrag
gewissenhaft zu erfüllen und die vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und
Gewissen zu beantworten (§ 60 Abs. 2 StPO/BL). Die Verfahrensleitung macht
ihn ausdrücklich auf seine Pflichten und die Folgen eines falschen Gutachtens
aufmerksam (§ 61 Abs. 4 StPO/BL i.V.m. Art. 307 StGB).

3.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und
Objektivität eines forensischen Gutachters zwar (unter gewissen
Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies kann namentlich bei der Prüfung von
Sachverhalten der Fall sein, die einer vertieften wissenschaftlichen
Abklärung bedürfen. Gemäss basellandschaftlichem Strafverfahrensrecht sind
denn auch die für Justizpersonen im engeren Sinne geltenden Ausstandsgründe
auf Gerichtssachverständige grundsätzlich analog anwendbar (§ 59 Abs. 2
StPO/BL). Die spezifische Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV darf allerdings
nicht unbesehen auf nicht richterliche Personen und Behörden bzw. auf die
Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122
ff.; vgl. auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; 126 III 249 E. 3c S. 253; 125
II 541 E. 4a S. 544; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit
des Sachverständigen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von
Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff., 46 f.; Peter Saladin, Rechtsstaatliche
Anforderungen an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer,
Bern 1980, S. 657 ff., 667 ff.). Im Interesse einer beförderlichen
Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche
Justizpersonen bzw. gegen Entscheidungsgehilfen des Gerichtes nicht leichthin
gutzuheissen, zumal eine Bewilligung solcher Begehren zur Komplizierung und
Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten ist dabei auch die
unterschiedliche gesetzliche Funktion des Strafrichters einerseits und des
forensischen Experten anderseits (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145).

3.4 Von Gerichtsexperten ist zunächst eine besondere Sachkunde auf ihrem
Wissenschaftsgebiet zu verlangen (vgl. § 59 Abs. 1-2 StPO/BL). Auch haben sie
im Gutachten ihre Methodik und ihre Schlussfolgerungen - zumindest in den
wesentlichen Grundzügen - auf eine auch für den Laien verständliche und
plausible Art darzulegen (BGE 129 I 49 E. 5-7 S. 58 ff.; vgl.
Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 Rz. 17b). Schliesslich müssen auch
forensische Gutachter über eine objektive Unparteilichkeit und Distanz
gegenüber den Parteien und dem konkreten Prozessgegenstand verfügen (vgl.
Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess,
Diss. ZH 1978, S. 106 ff.; Philipp Maier/Arnulf Möller, Das
gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 113
ff.; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S.
232). Gerichtsexperten und andere nicht richterliche Justizpersonen können
von einer Partei (gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV) grundsätzlich abgelehnt
werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten
geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 73 E.
3f/bb S. 81; 125 II 541 E. 4a S. 544 f.; 120 V 357 E. 3a S. 365; 112 Ia 142
E. 2d S. 147 f.). Diesbezüglich sind in erster Linie die Vorschriften des
kantonalen Prozessrechtes massgeblich (im vorliegenden Fall § 59 Abs. 2-3
StPO/BL i.V.m. § 37 GOG/BL).

3.5 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei während seines
Spitalaufenthaltes in den UPK (vom 18. Oktober bis zum 6. November 2006)
medikamentös zwangsbehandelt worden. Die Haftbedingungen während des
stationären Aufenthaltes (bzw. der strafprozessualen Haft und medizinischen
Krisenintervention) in den UPK bilden jedoch nicht Streitgegenstand des
angefochtenen Entscheides, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten
ist. Analoges gilt für Beanstandungen, die sich auf ein früheres
Strafverfahren (im Jahre 2000) beziehen. Was die hier streitige Frage der
Parteilichkeit bzw. Vorbefasstheit des psychiatrischen Gutachters betrifft,
so geht aus den Untersuchungsakten, insbesondere dem ausführlichen Bericht
der UPK vom 18. Dezember 2006, nicht hervor, dass der ernannte Experte mit
der medizinisch-psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers betraut
gewesen wäre. Ebenso wenig hat der Experte früher bereits ein Gutachten über
den Beschwerdeführer erstellt. Ein Ausstandsgrund (im Sinne von § 59 Abs. 3
StPO/BL) ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Ablehnungsgrund der
Befangenheit (im Sinne von § 59 Abs. 2 StPO/BL i.V.m. § 37 GOG/BL), da der
Experte dem gleichen wissenschaftlichen Institut (UPK) angehöre wie andere
Psychiater, darunter ein Vorgesetzter des Experten, die den Beschwerdeführer
bereits früher begutachtet hätten. Im angefochtenen Entscheid wird dazu
erwogen, die blosse Möglichkeit, dass der Experte fachlich veranlasst sein
könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen oder Vorgesetzten des
gleichen gerichtsmedizinischen Institutes allenfalls auch kritisch
auseinanderzusetzen, begründe keinen objektiven Anschein der Befangenheit.
Diese Erwägungen halten vor der Bundesverfassung stand. Anders zu entscheiden
hiesse praktisch, dass von Verfassungs wegen für jede Begutachtung ein neues
forensisches Institut beauftragt werden müsste.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der ernannte
Gerichtsexperte für sein Gutachten persönlich verantwortlich (BGE 127 I 54 E.
2e S. 57 f.). Nach der älteren Begutachtungspraxis der UPK hatte der Leiter
der forensischen Abteilung jeweils Gutachtensaufträge an spezialisierte Ärzte
der UPK substituiert. Die Gutachten waren damals noch unter der Aufsicht des
Institutsleiters erstellt und von diesem mitunterzeichnet worden. In seinem
Urteil 6P.40/2001 vom 14. September 2001 erachtete das Bundesgericht dieses
Vorgehen zwar grundsätzlich als verfassungskonform. Es präzisierte jedoch,
dass Gerichtsexperten zur persönlichen Erstellung und Erstattung des
Gutachtens verpflichtet sind. Dies ist auch zu beachten, wenn dem Leiter
eines wissenschaftlichen Institutes der förmliche Auftrag erteilt wird. Im
Übrigen wurde im genannten Urteil ausdrücklich erwogen, dass es zulässig ist,
psychiatrische Gutachten auf verschiedene spezialisierte und
eigenverantwortlich arbeitende Experten des gleichen forensisch-medizinischen
Institutes zu verteilen. Der angefochtene Entscheid steht auch mit dieser
Rechtsprechung in Einklang.

Aus dem zusätzlich angerufenen Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben sich im
vorliegenden Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende
selbständige Grundrechtsansprüche.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (und sich insbesondere die finanzielle
Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Begehren
entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal
und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: