Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.227/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_227/2007 /fun

Urteil vom 28. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Christian Sigg, Gerichtspräsident Zofingen I, Untere Grabenstrasse 30, 4800
Zofingen.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. September 2007 der Inspektionskommission
des Obergerichts des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1.
Das Gerichtspräsidium Zofingen führt gegen X.________ ein Strafverfahren
betreffend übler Nachrede. Mit Eingaben vom 30. und 31. August 2007 stellte
X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspräsident Sigg. Dabei ersuchte
er auch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der auf den 10. September 2007
angesetzten Verhandlung. Die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons
Aargau wies mit Entscheid vom 6. September 2007 das Ablehnungsbegehren ab,
soweit sie darauf eintrat; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies sie
ebenfalls ab. Zur Begründung führte die Inspektionskommission zusammenfassend
aus, dass Verfahrensfehler oder sachlich falsche Entscheide für sich allein
keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des sie anordnenden Richters
zu begründen vermögen. Nur besonders schwere oder wiederholt begangene Fehler,
die als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen, könnten diese
Konsequenz haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten
Erbbescheinigung lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Ganze im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehe und deshalb ein
Befangenheitsgrund gegeben sein sollte. Insoweit sei das Ablehnungsbegehren
ungenügend substantiiert. Weiter sei Gerichtspräsident Sigg dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht genügend nachgekommen, indem er ihm die
Möglichkeit gegeben habe, die Akten auf der Gerichtskanzlei einzusehen.
Anspruch darauf, dass die Gerichtskanzlei die Akten kopiere und nach Hause
schicke, bestehe nicht. Dem Gerichtspräsidenten könne demnach auch insoweit
kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, der auf eine Befangenheit schliessen
liesse.

2.
X.________ führt gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts
des Kantons Aargau Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der
in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass am angefochtenen Urteil der
Inspektionskommission eine juristische Sekretärin und nicht ein
Gerichtsschreiber mitgewirkt habe. Er unterlässt es jedoch darzulegen,
inwiefern dies verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 In der Sache selbst vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
nicht rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern ihm die Inspektionskommission in
verfassungswidriger Weise das Ablehnungsbegehren abgewiesen haben sollte,
soweit sie überhaupt darauf eintrat.

3.3 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten Zofingen I und
der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli