Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.224/2007
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1B_224/2007 /daa

Urteil vom 16. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Begnadigungsgesuch,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 11. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte am 2. August 2007 bei der Vorsteherin des Justiz- und
Polizeidepartements des Kantons St. Gallen ein Begnadigungsgesuch
hinsichtlich einer im Jahre 2004 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwölf
Monaten ein. Das Departement erachtete das Gesuch als aussichtslos und
forderte X.________ bzw. dessen Rechtsvertreter auf, einen Kostenvorschuss zu
leisten. Dabei wurde festgehalten, dass dem Gesuch keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Der Strafantritt werde dennoch vorderhand sistiert; der
Gesuchsteller habe sich aber darauf einzurichten, dass die Strafe nächstens
vollzogen und er kurzfristig erneut zum Strafantritt aufgefordert werde.

Da der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde,
schrieb das Justiz- und Polizeidepartement das Verfahren mit Verfügung vom
24. August 2007 ab. Hiergegen erhob X.________ am 4. September 2007
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit
Beschwerdeergänzung vom 10. September 2007 beantragte er u.a., der Beschwerde
sei aufschiebende Wirkung beizulegen; sein Gesundheitszustand sei vor einem
allfälligen Strafantritt zwingend medizinisch zu überprüfen. Mit Verfügung
vom 11. September 2007 behandelte der Präsident des Verwaltungsgerichts das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als Begehren um vorsorgliche
Massnahmen und wies dieses ab mit dem Zusatz, keine Überprüfung des
Gesundheitszustands des Gesuchstellers vor dem Strafantritt anzuordnen.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde
in Strafsachen. Er stellt u.a. das - sinngemässe - Begehren, die Verfügung
vom 11. September 2007 sei aufzuheben; es sei ihm eine neue Frist zu
erteilen, ein Begnadigungsgesuch beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen
einzureichen. Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf
verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Verfügung des Präsidenten
des Verwaltungsgerichts und weitere Behörden, an die er gelangt war, nur auf
ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die
Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, so
braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob die Voraussetzungen nach Art. 93
BGG im Falle der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind.

3.
Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: