Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.220/2007
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1B_220/2007 /aka

Urteil vom 8. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsrichter 1
des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Strafverfahren,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer, vom 21. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete am 13. Mai 2005 bei der Stadtpolizei Bern Anzeige
gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Ein-dringens in eine
Datenverarbeitungsanlage (d.h. ihren Computer). In der Folge ergänzte sie die
Anzeige mehrmals, und am 30. Mai 2006 reichte sie eine weitere solche Anzeige
ein, diesmal gegen ihren Ex-Freund. Mit Beschluss vom 14./16. November 2006
traten das Unter-suchungsrichteramt III und die Staatsanwaltschaft III
Bern-Mittelland auf die Anzeigen nicht ein. Dieser Beschluss blieb
unangefochten.

Am 24. Mai 2007 richtete die Anzeigerin ein Wiedererwägungsgesuch an das
Untersuchungsrichteramt. Daraufhin wurde die Stadtpolizei be-auftragt, in der
Angelegenheit Ermittlungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. August 2007 und
verschiedenen ergänzenden Eingaben richtete X.________ eine Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Bern, mit der sie Amtshandlungen des
Untersuchungsrichters beanstandete. Im Wesentlichen machte sie geltend, es
seien keine geeigneten Massnahmen zur Sicherung der Angelegenheit getroffen
worden.

Mit Beschluss vom 21. September 2007 wies die Anklagekammer des Obergerichts
des Kantons Bern die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 30. September 2007 liess X.________ dem Obergericht eine
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. September 2007 zukommen. Die
Anklagekammer des Obergerichts übermittelte diese Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Bei den gegebenen Verhältnissen
ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegen zu nehmen (Art. 78 ff.
BGG).

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in
diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Vorliegend übt
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Vielzahl von Bestimmungen ganz
allgemein Kritik an verschiedenen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden; und am
angefochtenen Beschluss übt sie, soweit ihre Ausführungen darauf bezogen
verständlich sind, höchstens appellatorische Kritik. Mit den dem
angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen setzt sie sich indes
nicht auseinander. Sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem
obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
amtlichen Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den
gegebenen Umständen kann jedoch davon abgesehen werden, für das vorliegende
Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungs  richter 1 des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons
Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: