Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.218/2007
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1B_218/2007 /aka

Urteil vom 4. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Zofingen, Bahnhofplatz, Untere Grabenstrasse 30, 4800
Zofingen,
Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Inspektionskommission des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen X.________ ist vor dem Gerichtspräsidium Zofingen ein Strafverfahren
wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren hängig. Am 25. Januar 2007
stellte er ein Ausstandsbegehren, womit er das Bezirksgericht und dessen
Präsidenten als befangen erklärte.

Das Gerichtspräsidium überwies das Begehren zuständigkeitshalber an die
Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom
3. August 2007 wies die Inspektionskommission das Ablehnungsgesuch ab.

2.
Mit Eingabe vom 22. September 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde
in Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des genannten
Entscheids vom 3. August 2007 sowie die Aufhebung weiterer Entscheide des
Bezirksgerichts im Zusammenhang mit dem genannten Strafverfahren.

Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Stellungnahmen zur
Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in
diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Vorliegend
setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den dem Entscheid vom 3. August
2007 zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er legt nicht im Einzelnen
dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da
keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer nebst der
Aufhebung des Entscheids vom 3. August 2007 nur ganz allgemein verlangt, es
seien weitere die Angelegenheit betreffende Entscheide des Bezirksgerichts
aufzuheben; insoweit finden sich in der Beschwerde überhaupt keine näheren
Angaben und sind daher die Erfordernisse von Art. 42 BGG ebenfalls in keiner
Weise erfüllt.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Zofingen und
der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: