Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.212/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_212/2007

Urteil vom 12. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Robert Simmen,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth
Roth,
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036
Zürich.

Gegenstand
Aufhebung der Sperre von Vermögenswerten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:
A.
Am 12. Juli 2002 erstatteten die in den Niederlanden bzw. Belgien wohnhaften
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Y.________, Z.________
und weitere Beteiligte wegen des Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der
Urkundenfälschung etc.

Die Anzeigeerstatter brachten im Wesentlichen vor, sie hätten ab 1981 der von
Y.________ beherrschten M.________ SA Gelder in Höhe von insgesamt knapp 15
Millionen Franken zur Anlage in nicht spekulative Werte (Obligationen
erstklassiger Schuldner) anvertraut. Im Jahr 2002 sei über die M.________ SA
der Konkurs eröffnet worden. Es bestehe aufgrund der fehlenden Aktiven der
M.________ SA der dringende Verdacht, dass entweder die den Anlegern letztmals
Ende 2000 abgegebenen Kontoauszüge mitsamt den vorgängigen Buchhaltungen und
Rechnungsabschlüssen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten
und damit gefälscht gewesen seien, oder dass die entsprechenden Vermögenswerte
nach diesem Zeitpunkt zweckentfremdet worden seien. Von einer Fälschung von
Kontoauszügen, Buchhaltungen und Rechnungsabschlüssen hätte Z.________, der
über die T.________ AG Revisor der M.________ SA gewesen sei, gewusst haben
müssen, weshalb auch er in die Strafuntersuchung einzubeziehen sei.

Am 24. Juli 2003 erstattete die in den Niederlanden wohnende F.________ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige im Wesentlichen wegen des
gleichen Sachverhalts.

Im Rahmen des aufgrund der Strafanzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens
wurden die Angeschuldigten Y.________ und Z.________ befragt; ebenso der
niederländische Staatsangehörige X.________, der ein langjähriger
Geschäftspartner von Y.________ war.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich die Untersuchung gegen Y.________ ein, da dieser aufgrund seines
fortgeschrittenen Alters und seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht
mehr vernehmungs- bzw. verhandlungsfähig war (Dispositiv Ziff. 1). Die
Staatsanwaltschaft erwog, Y.________ habe mit den über die M.________ SA
abgewickelten Käufen von Beteiligungen massive Verluste erlitten. Deshalb sei
er nicht mehr in der Lage gewesen, die den Anlegern versprochenen Zinsen von 10
Prozent zu erwirtschaften. Trotzdem habe er den Anlegern weiterhin Zinsen auf
ihren Konten gutgeschrieben. In den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen seien
für die Jahre 1992 bis 2002 - dem aufgrund der Verjährung für das
Strafverfahren noch relevanten Zeitraum - keine Verträge zwischen der
M.________ SA und den Kunden gefunden worden, aus denen eine Verpflichtung der
M.________ SA bzw. von Y.________ hervorgehe, das von den Kunden übergebene
Geld nach deren Anweisungen anzulegen. Es hätten sich auch keine Hinweise
ergeben, dass die von Y.________ getätigten, teilweise massiven
Fehlinvestitionen entgegen anderslautenden langjährig bestehenden
Vereinbarungen mit den Anzeigeerstattern erfolgt seien. Weil Y.________ nicht
mehr in der Lage sei, sachdienliche Angaben zu machen, liessen sich die
Hintergründe und genauen Abläufe seiner Investitionen nicht mehr hinreichend
klären. Insbesondere könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob es sich dabei
lediglich um verfehlte Geschäftsführungsentscheide gehandelt habe oder um
Handlungen, die in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht vorgenommen worden
seien und allenfalls die Tatbestände von Art. 138, 146 oder 158 StGB erfüllten.

Ebenfalls am 6. Juni 2006 erhob die Staatsanwaltschaft III Anklage gegen
Z.________ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Sie wirft ihm
vor, er habe als Revisor der von Y.________ beherrschten Gesellschaften über
diese unzutreffende Revisionsberichte verfasst.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 hatte die damalige Bezirksanwaltschaft III
für den Kanton Zürich sämtliche Vermögenswerte von X.________ bei der Bank
S.________ - namentlich auf dem Konto Nr. 1 - gesperrt. Die Bezirksanwaltschaft
begründete dies damit, X.________ unterhalte seit Jahren geschäftliche
Beziehungen mit Y.________. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass
Vermögenswerte von Y.________ nahestehenden Gesellschaften an X.________
geflossen seien. Über die wirtschaftliche Begründetheit der Geldflüsse bestehe
Unklarheit. Es bestünden Indizien dafür, dass X.________ Y.________
nahestehenden Gesellschaften einen Frankenbetrag in zweistelliger Millionenhöhe
schulde.

Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich am 12. Mai 2003 ab.
Am 9. November 2005 lagen auf dem gesperrten Konto von X.________ rund 400'000
Euro.

Mit der erwähnten Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2006 hob die
Staatsanwaltschaft III diese Sperre auf (Dispositiv Ziffer 5). Zur Begründung
führte sie aus, im vorliegenden Verfahren falle angesichts der Einstellung in
Bezug auf den Themenkomplex "(unmittelbar) schädigende Vermögensdelikte" (Art.
138, 146 oder 158 StGB) eine Einziehung gestützt auf Art. 59 aStGB im Hinblick
auf eine Verwendung der Gelder zugunsten der Geschädigten nach Art. 60 aStGB
ausser Betracht. Dies gelte auch im gegen Z.________ weitergeführten
Verfahrensteil, da insoweit die Anzeigeerstatter nicht unmittelbar geschädigt
seien.

Mit Eingabe vom 21. August 2006 ersuchten A.________, B.________, C.________,
D.________ und E.________ um gerichtliche Beurteilung der Aufhebung der
Kontosperre. Sie beantragten, Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft III vom 6. Juni 2006 sei aufzuheben; an der mit Verfügung
vom 18. Februar 2003 angeordneten Sperre sei bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Strafverfahrens gegen Z.________ (und weitere Mitbeteiligte) festzuhalten.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 wies der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirks Meilen die Anträge der Gesuchsteller ab und bestätigte Ziffer 5 der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III.

Y.________ war inzwischen am 3. Dezember 2006 verstorben.

Den von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ gegen die
Verfügung des Einzelrichters vom 11. Januar 2007 erhobenen Rekurs wies das
Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 9. Juli
2007 ab.
C.
A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ führen Beschwerde
in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichtes sei aufzuheben;
Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2006 sei aufzuheben; an der mit
Verfügung vom 18. Februar 2003 angeordneten Sperre hinsichtlich sämtlicher
Vermögenswerte von X.________ - namentlich auf dem Konto/Depot Nr. 1 bei der
Bank S.________ - sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
gegen Z.________ bzw. bis zum Ergehen eines Einziehungsentscheids des Richters
in Nachachtung von Art. 70/73 StGB festzuhalten.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

X.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht
oder kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten
werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313).

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer strafprozessualen
Beschlagnahme. Die Beschwerde in Strafsachen ist insoweit gegeben.
1.2 Die Vorinstanz hat als Rechtsmittelinstanz kantonal letztinstanzlich
entschieden. Es handelt sich bei ihr um ein oberes kantonales Gericht. Die
Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
1.3 Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Entscheid einen Endentscheid
nach Art. 90 BGG oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG darstellt. Er
wäre auch anfechtbar, wenn man annehmen wollte, es handle sich um einen
Zwischenentscheid.
Die Beschwerdeführer verlangen die Aufrechterhaltung der
Vermögensbeschlagnahme, weil sie der Auffassung sind, der gesperrte Betrag
könne im gegen Z.________ geführten Strafverfahren nach Art. 70 StGB eingezogen
und sodann nach Art. 73 StGB zu ihren Gunsten verwendet werden. Würde die
Vermögensbeschlagnahme aufgehoben, könnte der Beschwerdegegner die gesperrten
Gelder abziehen. Deren Verwendung zugunsten der Beschwerdeführer könnte damit
vereitelt werden. Bei dieser Sachlage könnte der angefochtene Entscheid für die
Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (ebenso BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f. zu Art. 87
Abs. 2 OG).
1.4 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat; und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 1. die
beschuldigte Person; 2. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche
Vertreterin; 3. die Staatsanwaltschaft; 4. die Privatstrafklägerschaft, wenn
sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der
Staatsanwaltschaft verteten hat; 5. das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid
sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann; 6. die Person,
die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches
geht.

Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Es
stellt sich die Frage, ob sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben.

Die Beschwerdeführer fallen unter keine der in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-6
BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Sie machen geltend, in ihren
Vermögensrechten beeinträchtigt worden zu sein. Damit sind sie insbesondere
nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Gemeint sind
insoweit Opfer nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5), also
Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 4318). Dazu gehören die Beschwerdeführer nicht.

Die Liste gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist allerdings, wie sich aus dem
Wort "insbesondere" ergibt, nicht abschliessend (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 230,
mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit
es um den staatlichen Strafanspruch geht. Dieser steht dem Staat zu. Der
Geschädigte hat an der Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches und kein
rechtlich geschütztes Interesse (BGE 133 IV 228 E. 2).

Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Strafanspruch. Die Beschwerdeführer
verlangen - wie gesagt - vielmehr die Aufrechterhaltung einer
Vermögensbeschlagnahme, weil sie der Meinung sind, die gesperrten Werte seien
einzuziehen und ihnen darauf in Anwendung von Art. 73 StGB zuzusprechen. Diese
letztere Bestimmung gewährt den Geschädigten, soweit die darin genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, ein Recht auf Zusprechung eingezogener
Vermögenswerte (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 73 StGB N. 1; so schon zum alten
Recht, das insoweit noch eine "Kann-Bestimmung" enthielt, BGE 117 IV 107 E. 2c
S. 111). Mit Blick darauf ist ein rechtlich geschütztes Interesse der
Beschwerdeführer an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bejahen
(ebenso BGE 126 I 97 E. 1a S. 100 zu Art. 88 OG).

Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.
1.5 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden.

Nach der Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung
eine vorsorgliche Massnahme im Sinne dieser Bestimmung dar (Urteile 6B_218/2007
vom 23. August 2007 E. 2.5; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1; vgl. bereits BGE
126 I 97 E. 1c S. 102). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die
von den Beschwerdeführern verlangte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur
Sicherung der Einziehung abgelehnt. Es handelt sich somit um einen Entscheid
über eine vorsorgliche Massnahme. Damit können die Beschwerdeführer nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft
das Bundesgericht die Verletzung derartiger Rechte lediglich insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit
gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher bei der
staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 III 589
E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).
2.
Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 70
in Verbindung mit Art. 73 StGB.

Die Rüge ist nach dem Gesagten unzulässig. Inwiefern die Vorinstanz Art. 70 in
Verbindung mit Art. 73 StGB willkürlich angewandt und damit Art. 9 BV verletzt
haben soll, legen die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt.
3.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts verletzt das
Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39; Urteil 5A.55/2007
vom 14. August 2007 E. 2.2; Botschaft, a.a.O., S. 4338). Die Beschwerdeführer
berufen sich somit in der Sache auf ein verfassungsmässiges Recht, wozu sie
befugt sind.

Rügt der Beschwerdeführer die willkürliche Feststellung des Sachverhalts,
stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f., mit Hinweis). Bei der Beweiswürdigung steht dem
kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
darzulegen. Es genügt nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im
angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in
appellatorischer Kritik lediglich die eigene, abweichende Auffassung zu
unterbreiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.;
Urteile 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2; 5A_55/2007 vom 14. August 2007
E. 2.2, mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz erwägt (S. 17 ff. E. IV.), selbst wenn der in der
Anklageschrift gegen Z.________ erhobene, gerichtlich noch nicht geklärte
Vorwurf zuträfe, er habe sich durch die Erstellung der Revisionsberichte für
die Geschäftsjahre 1992 bis 1999 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
StGB schuldig gemacht, würde dies die Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zum
Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn nicht rechtfertigen. In
sachverhaltsmässiger Hinsicht könne nicht als erwiesen betrachtet werden, dass
Y.________, der allein mit den Anlagekunden verkehrt habe, unter Vorlage der
Revisionsberichte in betrügerischer Weise Anlagegelder erhältlich gemacht habe.
Es fehle zudem jeder Nachweis, dass die Beschwerdeführer durch Vorlage falscher
Revisionsberichte daran gehindert worden seien, ihre Anlagegelder
zurückzuziehen.

Diese Sachverhaltsannahmen rügen die Beschwerdeführer als offensichtlich
unrichtig. Was sie dazu vorbringen, beschränkt sich jedoch auf appellatorische
Kritik. Die offensichtliche Unrichtigkeit muss in die Augen springen. Es genügt
nicht, wenn eine andere Sachverhaltsannahme ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153, mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführer tun mit ihren Ausführungen nur dar, dass ihre
Sachverhaltsannahme, wonach Y.________ die Revisionsberichte den Geschädigten
vorgelegt hat, ebenfalls vertretbar wäre. Das reicht nach dem Gesagten nicht,
um die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme der Vorinstanz
aufzuzeigen. Die Beschwerdeführer wenden substantiiert insbesondere nichts
gegen die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach die Beschwerdeführer in der
Strafanzeige als Motiv für die Geldanlage nicht etwa das Vorweisen eines
Revisionsberichtes angeführt haben, sondern durchwegs das angebliche
Versprechen bzw. die Zusicherung von Y.________, er werde die ihm anvertrauten
Gelder nur in sichere Obligationen erstklassiger Schuldner anlegen.

Die Vorinstanz legt (S. 19) sodann dar, es lasse sich ganz allgemein der Beweis
nicht erbringen, bei den Vermögenswerten auf dem mit Beschlag belegten Konto
des Beschwerdegegners handle es sich um Deliktsgut, das aus Betrügen oder
Veruntreuungen stamme. Die Vorinstanz begründet dies (S. 8 ff.) einlässlich.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist ebenfalls nicht geeignet, die
offensichtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun. Sie
beschränken sich auch insoweit auf appellatorische Kritik.

Ist die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid nach dem
Gesagten nicht offensichtlich unrichtig, kann offen bleiben, wieweit sich am
Ergebnis des angefochtenen Entscheids etwas ändern würde, wenn man von den
Sachverhaltsannahmen der Beschwerdeführer ausginge.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Der private Beschwerdegegner hat sich vernehmen lassen. Da er obsiegt, haben
ihm die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri