Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.20/2007
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{T 0/2}
1B_20/2007 /fun

Verfügung vom 26. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, Burghaldenstrasse 3,
Postfach, 8810 Horgen,
Bezirksgericht Horgen, Haftrichter,
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.

Haft,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter, vom 6. Februar 2007.

Es wird in Erwägung,
dass X.________ gegen die am 6. Februar 2007 ergangene Haftverfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen mit Schreiben desselben Tages
Beschwerde ans Bundesgericht führt, die bei diesem am 20. Februar 2007
eingetroffen ist;

dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2007 aus der Haft entlassen worden
ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen
mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die
sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden
hätte;

dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im
Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal
für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und
anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

im Verfahren nach Art. 32 BGG verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_20/2007 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, und dem Bezirksgericht Horgen,
Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: