Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.209/2007
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1B_209/2007 /fun

Urteil vom 20. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Verwaltungspolizei des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750
Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, Spielhof 1, 8750 Glarus.

Rückversetzung in den Strafvollzug; Zwischenentscheid betreffend
aufschiebende Wirkung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 5. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungspolizei des Kantons Glarus hielt mit Verfügung vom 21. August
2007 wiedererwägungsweise daran fest, dass X.________ sich am 3. September
2007 im Kantonsgefängnis Glarus zum Strafantritt einzufinden habe. Gegen den
Wiedererwägungsentscheid erhob X.________ am 27. August 2007 Beschwerde und
ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom
29. August 2007 erteilte das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons
Glarus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit dem Hinweis, dass bei
einer allfälligen Abweisung der Beschwerde der Termin für den Strafantritt
neu festzusetzen sei. Gegen den Zwischenentscheid erhob X.________ Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Das Verwaltungsgericht trat mit
Verfügung vom 5. September 2007 mangels eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils auf die Beschwerde nicht ein.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. September 2007 (Postaufgabe 17.
September 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern die
angefochtene Verfügung Recht verletzen sollte. Da keine sachbezogenen
Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Abteilung
Verwaltungspolizei, dem Departement Sicherheit und Justiz und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: