Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.208/2007
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1B_208/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

A. X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Gehrig,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse
70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Betrug, Konkursdelikten usw.
Mitangeschuldigt sind unter anderem seine Lebenspartnerin Y.________ und sein
Bruder B.X.________. Am 21. April 2004 und am 11. Januar 2006 stellte die
Staatsanwaltschaft - anlässlich von Hausdurchsuchungen am Wohnort von
A.X.________ - zahlreiche Akten und Datenträger sicher; diese wurden auf
Verlangen von A.X.________ versiegelt.

B.
Mit Beschluss vom 14. November 2006 hiess das Bezirksgericht Winterthur das
Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft gut und erlaubte dieser, die bei
A.X.________ sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu
durchsuchen. A.X.________ rekurrierte gegen den Beschluss an das Obergericht
des Kantons Zürich. Das Obergericht hiess den Rekurs mit Beschluss vom 5.
Juli 2007 teilweise gut. Es verpflichtete das Bezirksgericht, einige wenige,
genau bezeichnete Akten, die von A.X.________ als Anwaltskorrespondenz
bezeichnet worden waren, selbst zu entsiegeln und auf entsprechende
Korrespondenz zu sichten. Diese sei anschliessend an A.X.________
herauszugeben. Entsprechend hob das Obergericht den bezirksgerichtlichen
Entscheid auf und fasste ihn neu. Die Bewilligung der Entsiegelung der
weiteren Akten und Datenträger wurde hingegen geschützt.

C.
A.X.________ führt gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft.
Eventualiter sei die Entsiegelung umfangmässig zu beschränken.

Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in der
Replik an seinen Begehren fest.

D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 15. Oktober 2007 die aufschiebende Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).
Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf
eine Beschwerde eingetreten werden kann.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid.
Er stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. Nichts anderes behauptet der
Beschwerdeführer. Der angefochtene Beschluss bildet einen Zwischenentscheid
im Strafverfahren gegen den angeschuldigten Beschwerdeführer. Als
Rechtsmittel zur Anfechtung dieses Entscheids fällt die Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Betracht (vgl. die Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202
ff., 4313).

1.2 Ein Zwischenentscheid ist jedoch gemäss Art. 93 BGG nur ausnahmsweise
anfechtbar, namentlich wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Im Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen entspricht der in dieser Bestimmung verankerte Begriff des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen des Art. 87 Abs. 2 des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) bezüglich der
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids mit der staatsrechtlichen Beschwerde.
Verlangt ist daher ein Nachteil rechtlicher Natur; ein bloss tatsächlicher
Nachteil genügt nicht (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141).

1.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines
verfassungsmässigen Anspruchs auf Achtung der Privatsphäre geltend. Die
Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 OG hat einen rechtlichen Nachteil bejaht,
sofern bei der Entsiegelung ein Eingriff in die Privatsphäre zur Diskussion
stand (vgl. Urteile 1P.357/2003 vom 9. Juli 2003, E. 1.1; 1P.501/2002 vom 17.
Dezember 2002, E. 1.1). Dies ist unter anderem der Fall, wenn - wie hier -
persönliche, elektronische Datenträger durchsucht werden sollen. Die
Vorinstanz spricht, in Übereinstimmung mit der Terminologie des kantonalen
Rechts, durchwegs von Papieren (vgl. dazu E. 3.2, hiernach). Sie nimmt keine
getrennte Beurteilung bezüglich der Datenträger und der Dokumente in
Papierform vor. Folglich ist ein rechtlicher Nachteil hier auch bezüglich der
Durchsuchung der beschlagnahmten Aktenordner anzunehmen.

1.4 Das Beschwerderecht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG setzt ein rechtlich
geschütztes - das heisst: persönliches - Interesse voraus. Deshalb kann der
Beschwerdeführer wohl seine eigene Privatsphäre, nicht aber jene von Dritten
verteidigen (vgl. Urteil 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008, E. 6.2). Unabhängig
davon ist der Beschwerdeführer ebenso befugt, eine Verletzung seiner
Verfahrensrechte zu rügen. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit der Beschwerdeführer damit seine eigene Privatsphäre verteidigen will.
Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Entsiegelung mit dem Argument wehrt, diese bedeute
einen Eingriff in die Privatsphäre seiner Lebenspartnerin Y.________, seines
Bruders B.X.________ oder seiner geschiedenen Frau Z.________.

1.5 Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Hingegen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist die
Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG weiterzuführen (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

2.
Nach Meinung des Beschwerdeführers wurden seine Verfahrensrechte bei der
Feststellung des ihm gegenüber erhobenen Tatverdachts verletzt.

2.1 Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend die Vorinstanz werfen dem
Beschwerdeführer und weiteren Mitangeschuldigten unter anderem
Bilanzfälschungen bei den vier von ihnen kontrollierten Gesellschaften
C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG und F.________ AG im Zeitraum von
1993 bis 2003 vor. Diese Gesellschaften mussten im Dezember 2003 Konkurs bzw.
Nachlassverfahren beantragen. Bei diesem Vorwurf stützen sich die kantonalen
Behörden auf den bei den Akten liegenden Bericht von Rechtsanwalt Dr.
G.________; dieser hatte den Bericht ebenfalls im Dezember 2003 einem anderen
Organ der betroffenen Unternehmen erstattet.

2.2 Die Vorinstanz hat es für zulässig erachtet, dass die Staatsanwaltschaft
die einzelnen Sachverhalte der behaupteten Bilanzfälschungen nicht selbst
dargestellt, sondern dafür auf den genannten Bericht verwiesen hat. Nach der
Vorinstanz ist es zwar richtig, dass dieser Bericht formal kein Gutachten im
Sinne von § 109 ff. der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH;
LS 321) sei und damit kein entsprechendes Beweismittel für eine
strafrechtliche Verurteilung bilden könne. Im vorliegenden Zusammenhang sei
der Bericht deswegen nicht unbeachtlich. Daraus ergebe sich mit genügender
Deutlichkeit, welche Bilanzmanipulationen vorgenommen worden seien. Daher
bestehe ein erheblicher Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer
Urkundenfälschung und Betrug gegenüber den Kredit gebenden Banken begangen
habe.

2.3 Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass es sich beim fraglichen
Bericht materiell um ein Gutachten handle. Der Berichtsverfasser habe
indessen nicht die Anforderungen an die Unabhängigkeit eines Sachverständigen
erfüllt. So sei er befangen gewesen, weil er seine Abklärungen im Auftrag des
fraglichen Drittorgans der Gesellschaften vorgenommen habe; dieses Organ
nehme im Strafverfahren ebenfalls eine Parteistellung ein. Bezüglich dieses
Berichts sei somit ein "Beweiserhebungsverbot" zu beachten. Es verletze den
Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn die Vorinstanz darauf abstelle.

2.3.1 Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer den
betreffenden Bericht einem gerichtlichen Gutachten gleichstellen will.
Deshalb kann der Beschwerdeführer insofern auch nicht erfolgreich ein
Verwertungsverbot wegen Verletzung von Verfahrensgarantien beanspruchen, die
bezüglich Gerichtssachverständiger gelten. Der Verfasser des erwähnten
Berichts rückt mit den darin gemachten Äusserungen vielmehr in die Nähe eines
Belastungszeugen.

2.3.2 Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Entsiegelungsbegehrens sind die
Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen (prima facie legal erhobenen)
Untersuchungsergebnisse zu prüfen. Dazu können grundsätzlich Unterlagen
gehören, deren Beweiskraft und Verwertbarkeit im Rahmen des Strafprozesses
noch nicht definitiv geklärt sein muss. So dürfen sich in den
Untersuchungsakten auch belastende Aussagen von Personen befinden, die noch
nicht (oder noch nicht mehrmals) mit dem Angeschuldigten konfrontiert worden
sind. Es ginge zu weit, wenn verlangt würde, im Verfahren betreffend die
Beschlagnahme von Dokumenten oder deren Entsiegelung seien bei der Prüfung
des Tatverdachtes belastende Aussagen von Gewährspersonen erst nach erfolgter
Konfrontation mit dem Angeschuldigten verwertbar. Weder die kantonale
Strafprozessordnung noch die Bundesverfassung, die EMRK oder der UNO-Pakt II
kennen eine solche Vorschrift. Zwar darf der Strafrichter im Falle einer
strafrechtlichen Anklage vor Gericht für einen etwaigen Schuldspruch
grundsätzlich nur auf belastende Aussagen von Personen abstellen, die mit dem
Angeklagten konfrontiert wurden (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Art.
29 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV). Daraus folgt jedoch kein
grundrechtlicher Anspruch darauf, dass bereits im vorangehenden Stadium des
Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens alle Konfrontationen erfolgt sein
müssten.

2.4 Weiter beklagt der Beschwerdeführer, dass im kantonalen Verfahren die im
Bericht angesprochenen, aber dem Bericht nicht beigelegten Unterlagen nicht
zu den Akten genommen worden sind. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer
verwehrt worden, zu den Grundlagen des Berichts Stellung zu nehmen; dies
verletze ebenfalls die gebotene Verfahrensfairness. Der Beschwerdeführer
macht dabei nicht geltend, dass die Vorinstanz mehr Unterlagen als er selbst
zur Kenntnis erhalten hätte. Seine Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Replikrecht in Gerichtsverfahren (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1
S. 99 mit Hinweis) ist daher von vornherein verfehlt.

Dem Beschwerdeführer kann allerdings auch nicht gefolgt werden, soweit er der
Vorinstanz bezüglich der Berichtsunterlagen eine unzulängliche
Sachverhaltsabklärung vorhält. Wie aus dem angefochtenen Entscheid folgt,
gibt der Bericht die eigenen Wahrnehmungen des Verfassers im Hinblick auf die
umstrittene Verbuchungspraxis wieder und enthält als Schlussfolgerungen
daraus strafrechtlich relevante Vorwürfe. Im vorliegenden Zusammenhang war
die Vorinstanz verfassungsrechtlich nicht gehalten, selbst Einblick in die
nicht bei den Akten liegenden Berichtsunterlagen zu nehmen, um die
Schlüssigkeit der Vorwürfe im Bericht zu würdigen.

2.5 Vorbehalten bleibt die Frage, ob die Belastungen im genannten Bericht
hinreichende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz bejahten Tatverdacht
vermitteln. Dem ist im Folgenden nachzugehen.

3.
3.1 Der angefochtene Entsiegelungsentscheid stellt einen Eingriff in die
Privatsphäre des Beschwerdeführers (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 8
Ziff. 1 EMRK) dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn er auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt,
verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts unangetastet lässt
(Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

3.2 Laut § 99 StPO/ZH sind Papiere, welche sich auf das Verbrechen oder
Vergehen beziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche
streitige Rechnungsverhältnisse betreffen, zu den Akten zu erheben. § 100
Abs. 1 StPO/ZH bestimmt, dass eine Durchsuchung der im Besitz des
Angeschuldigten befindlichen Papiere nur gestattet ist, wenn zu vermuten ist,
dass sich darunter Schriften befinden, welche nach der Vorschrift des § 99
StPO/ZH zu den Akten zu erheben sind. Nach der kantonalen Praxis zu § 99
i.V.m. § 100 Abs. 1 StPO/ZH hat das zuständige Gericht im
Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben
ist und ob die Geheimnisinteressen der Betroffenen gegenüber dem
Untersuchungsinteresse zurückzutreten haben (vgl. Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 736). Dabei werden mit dem
Begriff des hinreichenden Tatverdachts für eine Entsiegelung geringere
Anforderungen gestellt als mit dem Begriff des dringenden Tatverdachts im
Sinne von § 58 Abs. 1 StPO/ZH bezüglich der Untersuchungshaft (Schmid,
a.a.O., Rz. 736 bei Fn. 176). Schliesslich umfasst der Begriff der Papiere
auch alle anderen Träger menschlicher Gedankenäusserung (Schmid, a.a.O., Rz.
734).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem hinreichenden
Tatverdacht. Kern aller gegen ihn gerichteten Strafvorwürfe seien die
Anschuldigungen wegen Bilanzmanipulationen, die in dem bei E. 2 hiervor
erwähnten Bericht ständen. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch zu den Fragen,
die in diesem Bericht abgehandelt würden, bei einer Drittperson ein amtliches
Gutachten in Auftrag gegeben. Mit diesem Auftrag gebe die Staatsanwaltschaft
kund, dass sie mithilfe des Berichts den von ihr übernommenen Verdacht nicht
belegen könne. Ergänzend zu diesen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer
Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zur Annahme der Vorinstanz,
dass der Bericht als Verdachtsgrundlage genüge.

3.4 Zunächst ist auf die Sachverhaltsrügen einzugehen: Es wurde bereits
dargelegt, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
nicht verletzt hat, indem sie zur Begründung des Tatverdachts auf den
fraglichen Bericht abstellte (vgl. E. 2, hiervor). Mit der Wendung
"offensichtlich unrichtig" wird in Art. 97 Abs. 1 BGG bezüglich der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verlangt, dass der Beschwerdeführer
Willkür darzutun hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Davon kann hier keine
Rede sein. Die Vorinstanz hat erläutert, dass die Veranlassung eines
amtlichen Gutachtens zu der umstrittenen Buchführung strafprozessual ohnehin
geboten war. Es ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu
beanstanden, wenn sie das einstweilige Abstellen auf den Bericht nicht als
Widerspruch zur Einholung des Gutachtens versteht. Es hält auch vor dem
Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz bei ihren Erwägungen berücksichtigt
hat, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen die
Schlüssigkeit der Vorwürfe im Bericht erhebt.

3.5 Der von der Vorinstanz angelegte Massstab für die Annahme eines
hinreichenden Tatverdachts erweist sich nicht als verfassungswidrig (vgl.
Urteil 1P.266/2003 vom 8. September 2003, E. 3.2). Der Beschwerdeführer nimmt
zu Unrecht an, dass die Untersuchungsbehörde im Entsiegelungsverfahren
Straftaten nachweisen muss. Es genügt, wenn sie - wie hier - glaubhaft
darlegt, dass die auf ein Verbrechen oder Vergehen hindeutenden Anhaltspunkte
ernst zu nehmen sind, und dass die sich daraus ergebende
Deliktswahrscheinlichkeit eine Entsiegelung zu rechtfertigen vermag. An
dieser Beurteilung ändert vorliegend der Umstand nichts, dass die
Strafuntersuchung bereits seit längerer Zeit geführt wird.

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass bezüglich des Vorwurfs weiterer
Vermögensdelikte Verdachtselemente bestehen, die vom genannten Bericht
vollständig unabhängig sind. Diese Verdachtsmomente beziehen sich teilweise
auch auf den Zeitraum nach der Verfassung des erwähnten Berichts und reichen
im Wesentlichen bis an den Zeitpunkt der zweiten Beschlagnahme heran. Die
Vorinstanz hat die einzelnen Vorwürfe und die diesbezügliche Beweislage im
Einzelnen dargestellt. Damit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht
auseinander. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
grundsätzliche Berechtigung der Entsiegelung insoweit nicht bestreitet.

3.6 Die Verhältnismässigkeit gebietet, dass die zur Durchsuchung
freigegebenen Urkunden und Datenträger zur Klärung des untersuchten
Sachverhalts geeignet sein müssen (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196, E. 4.2
S. 197). Im bereits mehrfach erwähnten Bericht schreibt der Verfasser, er
habe Zugang zu Gesellschaftsarchiven in Büroräumlichkeiten erhalten. Dabei
habe er festgestellt, dass damit ein lückenloser Nachvollzug der
Verbuchungspraxis nicht möglich sei. Im Bericht empfiehlt er deswegen die
Sicherstellung und Untersuchung der persönlichen Archive von Angeschuldigten,
unter anderem des Beschwerdeführers. Genau darum geht es im angefochtenen
Entscheid. Die Vorinstanz erwog, die Anschuldigungen beträfen schwerwiegende
Straftaten mit einer hohen Schadenssumme. Es bestehe deshalb ein grosses
öffentliches Interesse an der Aufklärung. Vor diesem Hintergrund durfte die
Vorinstanz die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Entsiegelung der
umfangreichen beschlagnahmten Datenträger und Akten am Wohnort des
Beschwerdeführers bejahen.

4.
Immerhin behauptet der Beschwerdeführer bezüglich einzelner, von ihm
bezeichneter Gruppen von beschlagnahmten Datenträgern und Akten, diese seien
privater Natur und deswegen von der Entsiegelung auszunehmen. Wie bereits
angesprochen, ist darauf nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner eigenen Geheimnisinteressen abwenden will (vgl. E.
1.4, hiervor). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden
Zusammenhang verfahrensrechtlich das Rügeprinzip gilt. Soweit in der
Beschwerdeschrift keine Einwände gegen die Entsiegelung weiterer Aktengruppen
oder Datenträger erhoben werden, ist der angefochtene Entscheid insoweit vom
Bundesgericht nicht zu überprüfen (vgl. E. 1.5, hiervor).

4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich gegen die Entsiegelung von zwei
Plastiksäcken mit Akten. Einer trägt die Bezeichnung "Nutzniessung in
Verrechnung mit Guthaben Frau Y.________" und der andere "Unterhaltsvertrag
A.X.________/Y.________". Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Papiere
hätten rein privaten Charakter. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden
dem Beschwerdeführer davon bereits teilweise Akten zurückgegeben,
insbesondere ein Sichtmäppchen mit der Aufschrift "Unterhaltsvertrag". Die
Vorinstanz erwog, die noch beschlagnahmten Dokumente dieser Gruppe bezögen
sich auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, er habe fast
sein ganzes Vermögen angesichts des drohenden Konkurses seiner
Lebenspartnerin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern verschenkt und
dadurch Gläubiger benachteiligt. Ausserdem seien die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin im vorliegenden
Strafverfahren allgemein von Bedeutung. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Eignung der fraglichen Dokumente für
die Untersuchungsbedürfnisse hinreichend konkret dargelegt. Es ist auch nicht
zu beanstanden, dass sie diesbezüglich die Untersuchungsinteressen höher
gewichtet hat als die Geheimnisinteressen des Beschwerdeführers.

4.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entsiegelung von
Geschäftsakten der verschiedenen Holdinggesellschaften, die nach seinen
Angaben aus dem Zeitraum nach dem Zusammenbruch dieser Gesellschaften
stammen. Es handelt sich um zwei Plastiksäcke mit diversen Unterlagen und um
vier Bundesordner; die Vorinstanz hat deren Umschreibung im Inventar im
Einzelnen wiedergegeben. Nach ihrer Auffassung schliesst der Umstand, dass
die Akten erst nach dem Zusammenbruch der Gesellschaften produziert worden
sein sollen, nicht aus, dass sie Hinweise über die vergangene finanzielle
Situation bei diesen Unternehmen enthalten würden. Dies sei bei Akten, die
Sanierungsversuche oder die provisorische Nachlassstundung zum Thema hätten,
vielmehr zu vermuten. Die allgemeinen Einwände des Beschwerdeführers vermögen
die nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Entscheid zu diesem Punkt
nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer geht ebenso fehl, wenn er insofern
eine Triage durch das Gericht verlangt. Er macht keine Geheimnisinteressen
geltend, die eine derartige Sichtung der Papiere gebieten würden.

4.3 Teilweise beanstandet der Beschwerdeführer die Entsiegelung einer
Dokumentengruppe, die in zwei Behältnissen versiegelt wurde. Es geht um einen
Plastiksack mit der Bezeichnung "Strassenverkehrsamt Kanton H.________,
Festsetzung Entzugstermin" sowie einen weiteren Plastiksack mit der
Bezeichnung "aus Aktenkoffer, Schenkungsurkunde und diverse Agenden". Der
Beschwerdeführer beansprucht, der Teil dieser Akten, der sich auf eine
Geschwindigkeitsübertretung beziehe, weise einerseits keinen Zusammenhang zur
vorliegenden Strafuntersuchung auf und sei anderseits persönlicher Natur.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er selbst habe eine
inhaltliche Beziehung unter den beiden Behältnissen hergestellt, diese aber
nicht näher dargelegt. Da keine konkreten Anhaltspunkte beständen, dass die
fraglichen Papiere ohne Relevanz für die Strafuntersuchung seien, sei deren
Durchsuchung zuzulassen.

Die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung des Plastiksacks, dessen Inhalt
offenbar aus einem Aktenkoffer stammt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Was
den Plastiksack mit Akten im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug
angeht, kann dem angefochtenen Entscheid im Ergebnis ebenfalls gefolgt
werden. Es ist denkbar, dass die fraglichen Unterlagen Rückschlüsse auf
geschäftliche Aktivitäten des Beschwerdeführers ermöglichen. Entgegen seiner
Meinung liegt es nicht auf der Hand, dass diese Akten keinen Zusammenhang zur
vorliegenden Strafuntersuchung aufweisen. Das persönliche Interesse des
Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Unterlagen vermag das entgegen
gesetzte Interesse der Staatsanwaltschaft nicht zu überwiegen.

4.4 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die
Entsiegelung von Akten bewilligt hat, die in einem Nebengebäude
sichergestellt worden sind und mehr als zehn Jahre alte Geschäftsunterlagen
von Immobiliengesellschaften betreffen; diese Unternehmen sind nicht mit den
bei E. 2.1 hiervor genannten Gesellschaften deckungsgleich. Die Vorinstanz
rechtfertigte die Entsiegelung unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass der
Beschwerdeführer diese Immobiliengesellschaften kurz vor dem Konkurs - zum
Schaden der Gläubiger - seinen Kindern geschenkt habe. Das hohe Alter der
Unterlagen spreche nicht gegen ihre Relevanz in der vorliegenden
Untersuchung. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, es
fehle der zeitliche Konnex der Akten zum Delikt, das ihm diesbezüglich
vorgeworfen werde.
Bei seinen Vorbringen scheint der Beschwerdeführer auszublenden, dass die
Entsiegelung dieser Dokumentengruppe nicht nur mit Blick auf die fragliche
Schenkung bewilligt wurde, sondern für Zwecke der ganzen Strafuntersuchung.
In Präzisierung zum angefochtenen Entscheid ist anzumerken, dass auch diese
Immobiliengesellschaften im mehrfach genannten Bericht erwähnt werden. Dazu
heisst es dort, es sei unklar, ob das Eigentum der persönlichen Beteiligungen
des Beschwerdeführers und seines Bruders B.X.________ an den
Immobiliengesellschaften anfechtbar sei, weil sie teilweise durch blosse
Kontenbelastung von diversen anderen Gesellschaften innerhalb der
Holdinggruppe zu den beiden Angeschuldigten verschoben worden seien. Zudem
ist in Erinnerung zu rufen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Bilanzfälschungen bis ins Jahr 1993 zurückreichen sollen (vgl. E. 2.1,
hiervor). Unter diesen Umständen hält es wiederum vor der Verfassung stand,
wenn die Vorinstanz bezüglich der fraglichen Akten das Interesse an einer
lückenlosen Aufklärung der finanziellen Vorgänge höher gewichtet hat als das
Anliegen des Beschwerdeführers, seine früheren finanziellen Verhältnisse
nicht offenbaren zu müssen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet