Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.205/2007
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1B_205/2007 /daa

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, I.
Beschwerdekammer,
vom 13. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 13. Oktober 2004 ein
Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeschuldigte wegen des
Verdachtes der Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und
Kriegsmaterialgesetzgebung (Lieferung von proliferationsrelevantem Material
bzw. von Gasultrazentrifugen-Technologie für das libysche
Nuklearwaffenprogramm). Am 18. August 2005 dehnte die BA das Verfahren aus
auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Am 30. Mai 2005 wurde X.________ von
Deutschland rechtshilfeweise an die Schweiz ausgeliefert. Mit Verfügung vom
2. Juni 2005 ordnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA)
die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an.

B.
Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 20. April 2007 wies das Eidg.
URA am 7. Mai 2007 ab. Eine dagegen am 14. Mai 2007 erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit Erkenntnis vom 13. Juli 2007
ebenfalls abschlägig entschieden. Dabei wies die Beschwerdekammer auch das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab.

C.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde
in Strafsachen vom 12. September 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in
der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, seine sofortige
Haftentlassung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch
für das Verfahren vor der Beschwerdekammer).

Die BA beantragt die Abweisung der Beschwerde, das Bundesstrafgericht
schliesst mit Stellungnahme vom 26. September 2007 auf Nichteintreten,
während das Eidg. URA auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat.
Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2007 (Posteingang).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Gemäss Art. 132
Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar (zur amtlichen
Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E.
3 = SJ 2007 I S. 364).

1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle
Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29
Abs. 3 BGerR; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_25/2007 vom 15.
März 2007, E. 3 = SJ 2007 I S. 364).

1.2 Anfechtbar sind nach Art. 79 BGG (und waren schon nach der altrechtlichen
Praxis des Bundesgerichtes gestützt auf das SGG) insbesondere
Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft
(Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie
Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht,
Haftkaution etc.; Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007,
E. 1; vgl. nach altem Prozessrecht schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 66 ff.;
130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224).

1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht einzureichen
(Art. 100 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid
dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 eröffnet. Die Beschwerdeschrift wurde
am 12. September 2007 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer beruft sich
für die Einhaltung der Beschwerdefrist auf die "Gerichtsferien" (im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).

In seinem zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil 1B_154/2007 vom 14.
September 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Fristenstillstand
nach Art. 46 Abs. 1 BGG bei Haftbeschwerden aus verfassungsrechtlichen
Gründen (Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 31 Abs. 3 BV) nicht
Platz greifen kann. Diese Regelung lässt sich dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2
BGG allerdings nicht ohne weiteres entnehmen. Sie kommt ausserdem (im
Vergleich zur altrechtlichen Rechtsprechung nach OG und SGG) zumindest
teilweise einer "Praxisänderung" gleich, welche bisher noch nicht amtlich
publiziert wurde. Aus Rechtsschutzgründen bzw. in Nachachtung des
prozessualen Grundsatzes von Treu und Glauben ist daher auch hier auf die (in
Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG rechtzeitig und formgerecht
erhobene) Beschwerde einzutreten (vgl. erwähntes Urteil vom 14. September
2007, E. 1.2.1-1.2.3).
1.4 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteil des
Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2).

2.
Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm im
Ermittlungsverfahren der BA bis heute die Akteneinsicht verwehrt geblieben
sei. Er verkennt dabei, dass der Haftrichter nicht in allgemeiner Weise die
Führung der hängigen Strafuntersuchung überprüft. Zulässiger
Beschwerdegegenstand ist (nach Art. 79 BGG) einzig die Rechtmässigkeit von
Zwangsmassnahmen, insbesondere der Weiterdauer der Untersuchungshaft, sowie
die Gewährung der prozessualen Parteirechte, namentlich des rechtlichen
Gehörs im Haftprüfungsverfahren (vgl. oben, E. 1.1-1.2). Das Bundesgericht
entscheidet hingegen nicht darüber, ob und wann die BA dem Beschuldigten im
hängigen Ermittlungsverfahren die vollständige Akteneinsicht zu gewähren
habe. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer erwogen, dass der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Haftprüfungsverfahren vor dem Eidg. URA
auch gar keinen Antrag um vollständige Akteneinsicht im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens gestellt habe und dass es insofern an einem
"Beschwerdeobjekt" fehle (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.1 S. 4).

2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdekammer
konsultierten Akten zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft seien nicht
ausreichend bzw. nicht vollständig gewesen. Und er beantragt (auch im
Verfahren vor Bundesgericht) den "Beizug der gesamten Strafakten".

2.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.1, S. 4 f.) wird die Rechtsprechung
des Bundesgerichtes zur Frage des Aktenbeizuges im Haftbeschwerdeverfahren
zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Die dem vorliegenden
Haftprüfungsverfahren zugrunde gelegten umfangreichen Akten werden im
angefochtenen Entscheid (E. 2.2.2, S. 5 f.) ausdrücklich genannt. Die
Beschwerdekammer begründet auch ausführlich, weshalb es nicht notwendig sei,
weitere (bzw. sämtliche) Untersuchungsakten beizuziehen (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 2.2.3-2.2.4, S. 6 f.).
2.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, konnte sich der
Beschwerdeführer zu allen haftentscheidrelevanten Akten ausreichend äussern,
insbesondere zu den vorläufigen Untersuchungsergebnissen, auf welche die
eidgenössischen Strafjustizbehörden die Annahme des dringenden Tatverdachtes
stützen (vgl. dazu nachfolgend, E. 3). Zusätzliche Beweiserhebungen drängen
sich im Haftprüfungsverfahren nicht auf. Den Antrag auf Beizug weiterer
Beweismittel bzw. sämtlicher Untersuchungsakten durfte die Beschwerdekammer
in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Sachlich vertretbar
und verfassungskonform ist insbesondere die Erwägung der Beschwerdekammer,
blosse Bestreitungen der Beschuldigten liessen den (unter anderem auf eine
belastende Zeugenaussage gestützten) dringenden Tatverdacht nicht
dahinfallen.

2.5 Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als
unbegründet. Die angerufenen weiteren Grundrechtsgarantien (Art. 32 Abs. 2
BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Willkürverbot etc.) haben in diesem
Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige
Bedeutung.

2.6 Auch der prozessuale Antrag, das Bundesgericht habe "die gesamten
Strafakten" beizuziehen und zu konsultieren, ist abzuweisen. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das Bundesgericht bei der Prüfung des
allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes weder eine erschöpfende
Beweiswürdigung zu treffen, noch zwangsläufig die gesamten (hier im übrigen
sehr umfangreichen) Untersuchungsakten zu konsultieren.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes im
Sinne von Art. 44 (Ingress) BStP.

3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl.
BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes
frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Haftrichters
willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

3.2 Im angefochtenen Entscheid (E. 4, S. 8-11) werden die Verdachtsmomente im
wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Schon in einem früheren Entscheid vom
28. November 2005, der den Vater des Beschwerdeführers betraf, habe die
Beschwerdekammer festgestellt, dass der Vater, der über technisches Know-how
im Bereich der Urananreicherung verfüge, "ins pakistanische
Urananreicherungsprogramm involviert" gewesen sei, "welches zur
pakistanischen Atombombe geführt" habe. Aus jener Zeit stamme dessen
Geschäftsverbindung zu Abdul Quadeer Khan, dem sogenannten "Vater der
pakistanischen Atombombe". Bei einem Treffen in Dubai (Vereinigte Arabische
Emirate) im Jahre 1998 habe Khan ein weiteres Projekt initiiert, mit dem
Zweck, Libyen zur Entwicklung von Nuklearwaffen zu verhelfen. An diesen
Gesprächen hätten unter anderem der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen
sowie - als Stellvertreter Khans - Seyed Abu Tahir bin Buhary (nachfolgend:
Tahir).

Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien im Rahmen dieses netzwerkartig
konzipierten internationalen Projektes zuständig gewesen für die Herstellung
wesentlicher Komponenten der Gasultrazentrifugen. Diese Hightech-Geräte
dienten dazu, in mehreren Schritten (und in einer grossen Anzahl
hintereinander geschaltet) Uranhexafluorid zu kernwaffenfähigem Uran
anzureichern. Die Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang vor allem für
die Lieferung von technisch hochpräzisen Ventilen und Werkzeugmaschinen
verantwortlich gewesen. Über ein Unternehmen, das dem Beschwerdeführer
zuzurechnen sei (und in dem sein Vater als Verwaltungsrat und
Kollektivzeichnungsberechtigter gewirkt habe), seien mindestens 100 solcher
Hightech-Ventile über eine Firma im Fürstentum Liechtenstein nach Dubai
geliefert worden. Ein in Malaysia domiziliertes weiteres Unternehmen habe
unter der Leitung des Beschwerdeführers zusätzliche Komponenten der
Gasultrazentrifugen hergestellt und (insbesondere über Südafrika)
ausgeliefert. Zudem sei der Beschwerdeführer für den Aufbau einer
Test-Produktionsanlage in Dubai verantwortlich gewesen.

Tahir sei in Malaysia rechtshilfeweise als Zeuge einvernommen worden. Er habe
ausgesagt, den Vater des Beschwerdeführers darüber informiert zu haben, dass
die Zentrifugentechnologie für Libyen bestimmt gewesen sei. In diesem
Zusammenhang hätten Kontakte bestanden zu einem libyschen Minister und zu
zwei weiteren Verantwortlichen des libyschen Nuklearwaffenprogramms. Tahir
habe den Beschwerdeführer ausdrücklich als Angehörigen des Khan-Netzwerkes
bezeichnet, der für die Produktion von Zentrifugenkomponenten und für das
Training von libyschen Technikern an der Testanlage in Dubai zuständig
gewesen sei. Auch die Funktionen des Bruders und des Vaters des
Beschwerdeführers habe Tahir näher beschrieben. Der Zeuge habe ausgesagt, mit
dem Beschwerdeführer in den Jahren 1998/1999 (als dieser in Dubai domiziliert
gewesen sei) wöchentlich kommuniziert zu haben. Auch die Kommunikation mit
dessen Vater und Bruder sei über den Beschwerdeführer erfolgt. Regelmässig
habe Tahir die Beschuldigten in Dubai auch persönlich getroffen. Diese hätten
(nach Aussage von Tahir) "von Anfang an gewusst", dass die
Zentrifugentechnologie für das libysche Programm bestimmt gewesen sei. Khan
selbst (sein Chef) habe die Beschuldigten 1998 darüber orientiert. Die
benötigten hochpräzisen Werkzeugmaschinen habe der Beschwerdeführer von der
Schweiz in die Türkei spedieren lassen, wo die Zentrifugenkomponenten
zunächst produziert worden seien. Später habe man die Maschinen nach Malaysia
transportiert.

Bei der Würdigung dieser (bei den Akten liegenden) belastenden Aussage erwägt
die Beschwerdekammer, dass sich daraus "grundsätzlich ein widerspruchsfreies
Bild" über die Tätigkeiten der Beschuldigten und weiterer involvierter
Personen ergebe. Der Zeuge belaste den Beschwerdeführer nicht pauschal und
einseitig. Verschiedentlich sage er aus, dass er keine oder keine näheren
Kenntnisse zu gewissen Tätigkeiten des Beschuldigten habe. In einigen Punkten
habe er Aussagen des Beschwerdeführers auch als zutreffend bezeichnet. Durch
blosse Bestreitungen bzw. abweichende Sachdarstellungen der Beschuldigten
falle der (durch die detaillierten belastenden Aussagen begründete)
Tatverdacht nicht ohne weiteres dahin. Dies gelte insbesondere für die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den wahren Bestimmungszweck der
Technologiekomponenten anfänglich nicht gekannt und danach (nachdem er
Verdacht geschöpft habe) versucht, die Produktionsanlage funktionsunfähig zu
machen.

Der Tatverdacht wird nach Ansicht der Beschwerdekammer noch verstärkt durch
ein Dokument, das vom 21. November 2004 datiere und von einem "M." stamme.
Darin würden Einzelheiten zum hängigen Ermittlungsverfahren erwähnt. Unter
anderem äussere "M.", sein Anwalt wisse, dass "sie für das Projekt fabriziert
hätten und es für Libyen gewesen sei". Der Anwalt wisse jedoch nicht, dass
"sie schon in den frühen 1990-er Jahren Geschäfte mit Silver und Boss"
getätigt hätten. Die Beschwerdekammer erwägt in diesem Zusammenhang, dass es
sich bei "Silver" und "Boss" (gemäss den Aussagen des Vaters des
Beschwerdeführers vom 16. September 2005) um die Decknamen von Tahir und Khan
handle. Angesichts der im Dokument vom 21. November 2004 genannten
einschlägigen Vornamen, Firmen, Ortsangaben und Detailkenntnisse stamme das
Schreiben offensichtlich vom Bruder des Beschwerdeführers.

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die genannten
Verdachtsgründe nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich für das Vorbringen,
die Beschwerdekammer unterscheide nicht genügend zwischen dem Wissen und den
Tatbeiträgen der einzelnen Beschuldigten und konstruiere insofern eine Art
"Sippenhaftung". Im angefochtenen Entscheid wird ausreichend dargelegt,
inwiefern sich der dringende Tatverdacht nach den bisherigen
Untersuchungsergebnissen auf konkrete Tatbeiträge des Beschwerdeführers
bezieht und inwiefern bei ihm auch gewisse Anhaltspunkte für den subjektiven
Tatbestand (bzw. für einen Eventualvorsatz) erkennbar sind (vgl. oben, E.
3.2).

Im angefochtenen Entscheid wird ein involviertes Unternehmen eher beiläufig
dem Beschwerdeführer zugerechnet. Dieser bezeichnet die betreffende Erwägung
(unter Hinweis auf einen Handelsregisterauszug vom 2. August 2007) als
willkürlich, da ihm das Unternehmen "nicht gehört" habe und er auch nicht
dessen Organ gewesen sei. Ob das beteiligte Unternehmen dem Beschwerdeführer
"gehörte", oder ob er allenfalls wirtschaftlich daran beteiligt war (oder
faktisch als Organ wirkte), ist nicht entscheiderheblich. Ebenso kann offen
bleiben, inwiefern sich einem Handelsregisterauszug überhaupt Angaben zu den
damaligen wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnissen entnehmen liessen. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung des angefochtenen Entscheides
nicht, dass sein mitbeschuldigter Vater Verwaltungsrat des Unternehmens
gewesen sei, welches mindestens 100 der fraglichen Hightech-Ventile
hergestellt und nach Dubai geliefert habe. Die Beschwerdekammer zieht daraus
keinerlei im Ergebnis willkürlichen tatsächlichen Folgerungen.

Die pauschalen Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage
(bzw. das Vorbringen, der rechtshilfeweise Befragte müsse selber mit einer
Strafverfolgung rechnen) führen zu keinem Beweisverwertungsverbot bei der
Prüfung des Tatverdachtes. Ebenso wenig kann der Ansicht des
Beschwerdeführers gefolgt werden, das erwähnte Schreiben vom 21. November
2004 habe zum vornherein "nichts mit einem Tatverdacht zu tun".

3.4 Bei einer Würdigung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse hält die
Annahme des dringenden Tatverdachtes von schweren Widerhandlungen gegen die
eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung vor dem
Bundesrecht stand. Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Beschwerdekammer
sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

4.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehle es sodann an einem besonderen
Haftgrund. Weder Fluchtgefahr (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) noch
Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 2 BStP) seien gegeben. Zur Fluchtgefahr macht
er insbesondere geltend, er sei freiwillig aus Malaysia in die Schweiz
zurückgekehrt, wo seine Eltern, seine Schwester und ein Patenkind lebten, und
er habe von Anfang an mit den schweizerischen Behörden zusammengearbeitet. Er
beabsichtige auch nicht, in die USA zu flüchten, deren Behörden er bei der
Aufdeckung und Zerschlagung des libyschen Atomwaffenprogramms behilflich
gewesen sei.

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme
von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die
angeschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse der angeschuldigten Person, in Betracht gezogen werden
(BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist
es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen
berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins
Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten
Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich an die
Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von
Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung des angefochtenen
Entscheides nicht, dass er lange in Malaysia gewohnt hat, wo auch seine
Freundin lebt. Die Beschwerdekammer weist sodann darauf hin, dass der
Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) vor seiner Verhaftung (im Oktober
2004) zwar mehr als zehn Monate in Y.________ (CH) wohnhaft gewesen sei, sich
dort aber nicht behördlich angemeldet habe. Anlässlich seiner Befragung durch
die Bundeskriminalpolizei vom 25. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer
erklärt, dass er damals in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe,
aber wieder nach Malaysia zurückkehren wollte, wo er zuvor ca. vier Jahre
tätig gewesen sei. Ebenfalls nach eigener Aussage habe er sich 1998 oder 1999
wegen familiären, beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten ins Ausland
begeben und vor allem geschäftliche Kontakte in die Schweiz gepflegt (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 5.2, S. 12 f.). Wie sich aus den Akten weiter
ergibt, musste der Beschwerdeführer am 30. Mai 2005 rechtshilfeweise von
Deutschland an die Schweiz ausgeliefert werden. Nach den bisherigen
Ermittlungen handelt es sich bei ihm um einen äusserst reise- und
sprachgewandten Geschäftsmann, der lange Zeit im Ausland gelebt hat. Er
verfügt demgemäss über zahlreiche geschäftliche und private Kontakte in
verschiedenen Kontinenten. Hinzu kommt, dass er im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung mit einer empfindlichen mehrjährigen
Freiheitsstrafe rechnen muss (vgl. dazu unten, E. 5.3-5.5).
4.3 Aus den Akten ergeben sich im vorliegenden Verfahrensstadium ausreichend
konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Fluchtgefahr. Es kann offen
bleiben, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr
erfüllt wäre (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5.1, S. 11 f.).
4.4 Bundesrechtskonform ist auch die Ansicht der Beschwerdekammer, dass der
Fluchtgefahr im vorliegenden Fall mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (vgl.
Art. 50 und Art. 53 ff. BStP) nicht mehr ausreichend begegnet werden könnte.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Dauer der strafprozessualen Haft
als unverhältnismässig und rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw.
Art. 5 Ziff. 3 EMRK.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der Rechtsprechung ist die
Auslieferungshaft grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage einzubeziehen,
ob die Dauer der Untersuchungshaft den aus Art. 31 Abs. 3 BV abgeleiteten
Anforderungen entspricht (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Im Weiteren kann eine
Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren
nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der
Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden
müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine
Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten
Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.
mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, in Anrechnung der "in Deutschland
erstandenen Untersuchungshaft" befinde er sich seit drei Jahren in
strafprozessualer Haft.

5.3 Dem Beschwerdeführer werden Widerhandlungen gegen die eidgenössische
Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung in einem schwerwiegenden Fall
zur Last gelegt. Die vorsätzliche illegale Proliferation von
Kernwaffentechnologie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht
(Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom
13. Dezember 1996, Kriegsmaterialgesetz [KMG], SR 514.51). Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder mit Busse bis Fr. 1 Mio.) wird
bestraft, wer vorsätzlich gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und
militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13.
Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz [GKG], SR 946.202) verstösst (Art. 14 Abs.
1 GKG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). In schweren Fällen droht auch hier
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 14 Abs. 2 GKG). Einfache
Geldwäscherei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; der
qualifizierte Tatbestand sieht eine Strafobergrenze von fünf Jahren vor (Art.
305bis Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Bei Konkurrenz droht zudem
eine Strafschärfung (Art. 49 Abs. 1 StGB).

5.4 Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass er am 8. Oktober 2004 in
Deutschland verhaftet worden sei und dass die deutschen Behörden ein eigenes
Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt hätten. Am 30. Mai 2005 sei er dann
(aufgrund eines internationalen Haftbefehls) an die Schweiz ausgeliefert und
am 2. Juni 2005 vom Eidg. URA in Untersuchungshaft versetzt worden. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass schon die Verhaftung am 8. Oktober
2004 (allein) auf Initiative der Schweiz hin erfolgt wäre. Selbst wenn das
zuträfe, würde das an der Verhältnismässigkeit der Haft - von diesfalls drei
Jahren - nichts ändern.

5.5 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte vorsätzliche illegale
Proliferation von Kernwaffentechnologie wird von der schweizerischen
Nebenstrafgesetzgebung als schweres Verbrechen eingestuft und mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. In Würdigung sämtlicher Umstände
muss der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die über der
bisherigen Haftdauer liegt.

5.6 Konkrete Versäumnisse der eidgenössischen Strafjustizbehörden werden in
der Beschwerde nicht dargelegt und lassen sich auch den Akten des
vorliegenden sehr komplexen und aufwändigen Strafverfahrens (mit zahlreichen
Untersuchungsmassnahmen, Rechtshilfeersuchen in 16 verschiedenen Ländern
sowie umfangreichen Akten ) nicht entnehmen. Wie aus dem Dossier hervorgeht,
steht das Ermittlungsverfahren bei der BA unmittelbar vor dem Abschluss. Das
Eidg. URA hat in seinem Schreiben an das Bundesgericht vom 19. September 2007
darauf hingewiesen, dass das Gesuch der BA um Eröffnung des
Voruntersuchungsverfahrens "lediglich vorläufig und aus formellen Gründen"
abgewiesen worden sei.

In Anbetracht der Dauer der Haft ist allerdings zu unterstreichen, dass die
Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss.

6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, das Bundesstrafgericht habe sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Unrecht
abgewiesen. Er verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen, und er habe
Schulden.

6.1 Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes (zu Art. 29 Abs. 3 BV
bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG) ist es Sache des Gesuchstellers, seine finanzielle
Bedürftigkeit im fraglichen Verfahren rechtzeitig nachzuweisen bzw. zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S.
181 f.; nicht amtlich publizierte E. 5 von BGE 132 I 21). Die
Beschwerdekammer hat diesen gesetzlichen Nachweis (im Sinne von Art. 64 BGG
i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP) verneint. Dabei hat sie unter anderem auf die
Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB hingewiesen und erwogen,
die Eltern des Gesuchstellers verfügten über erhebliche Vermögenswerte, und
dem mitangeschuldigten Vater des Gesuchstellers habe es bewusst sein müssen,
dass dieser sich mit der untersuchten Geschäftstätigkeit der Gefahr einer
Strafverfolgung aussetzte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8, S. 13-15).

Wie sich aus den Akten zudem ergibt, hat der Beschwerdeführer über Jahre
hinweg intensive internationale Geschäftstätigkeiten im Bereich der
Entwicklung von Hightech-Präzisionsgeräten ausgeübt (vgl. dazu oben, E. 3.2).
Es erscheint aufgrund der vorliegenden Akten wenig glaubhaft, dass diese
umfangreichen kommerziellen Leistungen praktisch "gratis" erbracht worden
wären bzw. nicht zu einem entsprechenden erheblichen Einkommen resp. Vermögen
des Beschwerdeführers geführt hätten. Dies um so weniger, als eine
Gewährsperson ausgesagt hat, den Beschuldigten seien von den Bestellern der
fraglichen Güter insgesamt ca. Fr. 20 Mio. ausbezahlt worden (vgl. dazu
angefochtener Entscheid, E. 5.2, S. 13 mit Hinweis auf die Akten). Der
Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang auch zu seinen Einkommensquellen
und Vermögenswerten im Ausland, insbesondere in Malaysia oder den Vereinigten
Arabischen Emiraten, keine einschlägigen nachvollziehbaren Belege vor.

6.2 Die Ansicht der Beschwerdekammer, der Gesuchsteller habe seine angebliche
Mittellosigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, hält bei dieser Sachlage
vor dem Bundesrecht stand.

7.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Aus den oben (in Erwägung 6) dargelegten Gründen ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
auch für das Verfahren vor Bundesgericht abzuweisen (Art. 64 Abs. 1-2 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: