Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.200/2007
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1B_200/2007

Urteil vom 15. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Entsiegelung, richterliche Triage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juli 2007 des Bundesstrafgerichtes, I.
Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt seit Oktober 2004 ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen des
Verdachtes des gewerbsmässigen Anlagebetruges und weiterer Delikte. Am 5.
März 2007 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Ehefrau des
Hauptbeschuldigten aus, welche der Geldwäscherei verdächtigt wird. Im Rahmen
des Ermittlungsverfahrens erfolgten zwischen dem 6. und 8. März 2007
Hausdurchsuchungen in zwei Liegenschaften. Auf Einspruch der von den
Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten hin wurden die beschlagnahmten
umfangreichen Dokumente und elektronischen Daten versiegelt.

B.
Nachdem die BA die Beschuldigten eingeladen hatte, sich zur Frage des
definitiven Umfanges der Beschlagnahme und Versiegelung schriftlich zu
äussern, erliess die BA am 30. April 2007 eine Feststellungs- und
Beschlagnahmeverfügung.

C.
Am 8. Mai 2007 stellte die BA beim Bundesstrafgericht das Gesuch um
Entsiegelung der genannten Dokumente und elektronischen Datenträger und um
deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli
2007 ordnete die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (BK) Folgendes
an:
"1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, als die Entsiegelung
und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger durch den
Referenten der I. Beschwerdekammer vorgenommen werden.

2. Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zur Teilnahme an der Entsiegelung und Durchsuchung der
sichergestellten Papiere und Datenträger eingeladen. Mit derselben Einladung
wird die Gesuchstellerin angewiesen werden, der I. Beschwerdekammer die auf
Grund der Verfügungen vom 6. bzw. 7./8. März 2007 versiegelten Papiere und
elektronischen Datenträger einzureichen.

3. Die Verlegung der Gerichtskosten sowie die allfällige Ausrichtung von
Parteientschädigungen erfolgen mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid."

D.
Gegen den Entscheid der BK vom 23. Juli 2007 gelangte X.________ mit
Beschwerde in Strafsachen vom 12. September 2007 an das Bundesgericht. Er
beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
Die BA und die BK beantragen je, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der BK zulässig, soweit es sich um Entscheide
über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen
strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; BGE 133 IV 278 E.
1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE 133 IV 182).
Der Beschwerdeführer beruft sich für die Einhaltung der Beschwerdefrist auf
die "Gerichtsferien" (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, ob die
Fristbestimmungen des BGG insofern eingehalten worden sind.

2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine strafprozessuale
Zwischenverfügung gestützt auf das BStP.

2.1 Zu den beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheiden der BK über
strafprozessuale Zwangsmassnahmen gehören namentlich Verfügungen betreffend
die Beschlagnahmung von Gegenständen und Daten oder über die definitive
Entsiegelung bzw. Durchsuchung von Dokumenten und elektronischen Datenträgern
zu Ermittlungs- und Beweiszwecken (BGE 132 IV 63 E. 4 S. 67 ff.; 131 I 52 E.
1.2.2 S. 54; 130 IV 154 E. 1.2 S. 158 f.; Urteile 1S.5/2005 vom 6. September
2005, E. 1.2; 1S.42/2005 vom 28. März 2006, E. 1.2; 1S.8/2006 vom 12.
Dezember 2006, E. 1.2; vgl. zu dieser Praxis Heinz Aemisegger/Marc Forster,
Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, Art. 79 N. 7). Gegen selbstständig
eröffnete verfahrensleitende Vor- und Zwischenentscheide der BK (oder der
Kammerpräsidenten), welche nicht unmittelbar Zwangsmassnahmen zum Gegenstand
haben, ist hingegen die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich nicht
gegeben (BGE 131 I 52 E. 1.2.3 S. 54 f.; 130 IV 156 E. 1.1-1.2.3 S. 158 f.;
vgl. Aemisegger/ Forster, a.a.O., N. 8). Zu diesen nicht anfechtbaren
Zwischenentscheiden gehören insbesondere die vorläufige richterliche
Bewilligung von Telefonabhörungen (BGE 133 IV 182 E. 4 S. 183-187) oder die
provisorische Versiegelung von Daten und Dokumenten bis zum
verfahrensabschliessenden Entscheid über die Entsiegelung und Durchsuchung
(BGE 130 IV 154 E. 1.2 S. 158 f.).
2.2 Bei der Ver- und Entsiegelung von beschlagnahmten Gegenständen und Daten
nach BStP handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren. Gegenstände, die als
Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu
verwahren (Art. 65 Abs. 1 BStP). Die Durchsuchung von Papieren ist mit
grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des
Berufsgeheimnisses durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Insbesondere sollen
Papiere nur dann untersucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften
darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs.
2 BStP). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor
der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die
Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In
diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur
Hauptverhandlung die BK (Art. 69 Abs. 3 BStP).

Wenn die zuständige Ermittlungs- bzw. Untersuchungsbehörde die Entsiegelung
und Freigabe von versiegelten Dokumenten und Daten zu Strafverfolgungszwecken
beantragt, leitet die BK das richterliche Entsiegelungsverfahren ein (vgl.
BGE 133 IV 63 E. 4 S. 65 ff.). Falls eine Sichtung als grundsätzlich zulässig
erachtet wird, entfernt der zuständige Richter das Siegel, und es erfolgt
eine Sichtung der Daten und Gegenstände (sog. richterliche Triage). Der
Entsiegelungsrichter hat zu prüfen, welche Gegenstände für eine Verwendung
durch die Strafverfolgungsbehörden in Frage kommen und welche zum vornherein
ausscheiden (vgl. BGE 133 IV 63 E. 4.3 S. 66). Zur Erleichterung der Triage
kann der Entsiegelungsrichter geeignete Sachkundige beiziehen, was namentlich
dem Schutz von Geheimnis- und Persönlichkeitsrechten sowie der Nachachtung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen kann (vgl. BGE 133 IV 63 E.
4.2-4.3 S. 66 f.). Dabei hat der Entsiegelungsrichter die notwendigen
Vorkehren zu treffen, um eine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die
fraglichen Daten und Dokumente durch Drittpersonen, insbesondere
Untersuchungsbeamte, zu vermeiden (vgl. BGE 133 IV 63 E. 4.2 S. 66 f., E. 4.6
S. 67 f.; Urteil 1S.5/2005 vom 6. September 2005, E. 7.6). In einem letzten
verfahrensabschliessenden Schritt entscheidet die BK (nach erfolgter Triage)
definitiv über den Umfang der Daten und Gegenstände, die der
Strafverfolgungsbehörde zur weiteren prozessualen Verwendung konkret
überlassen werden können (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP, vgl. BGE 133 IV 63 E.
4.3 S. 66).

2.3 Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen bilden nach der oben (E. 2.1)
dargelegten Praxis anfechtbare Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG. Die
Entsiegelung stellt einen weiteren zwangsweisen Eingriff in die
Freiheitsrechte und Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen dar, soweit die
Freigabe der beschlagnahmten und versiegelten Daten und Gegenstände zur
Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden
angeordnet wird (vgl. BGE 1S.42/2005 vom 28. März 2006, E. 1.2). In den
vorbereitenden richterlichen Verfahrensschritten, die einen solchen
allfälligen Entsiegelungsentscheid erst ermöglichen, liegt hingegen nach der
dargelegten Praxis des Bundesgerichtes noch keine selbstständige
strafprozessuale Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 79 BGG (und bei
Entscheidungen gestützt auf kantonales Prozessrecht auch keine
Zwischenverfügung mit drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil, vgl.
Urteile 1P.133/2004 vom 13. August 2004, E. 1; 1P.752/2003 vom 20. April
2004, E. 1.1). Dies gilt namentlich für das Entfernen des Siegels durch den
(von der BK delegierten) Entsiegelungsrichter, damit dieser die nötige
Sichtung und Triage durchführen kann, bevor die BK in ihrer beschwerdefähigen
verfahrensabschliessenden Verfügung entscheidet, welche Dokumente und Daten
zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden dürfen.

2.4 Im vorliegenden Fall macht die BA geltend, im angefochtenen Entscheid sei
verfügt worden, dass eine Entsiegelung und Durchsicht der Papiere durch den
Referenten der I. BK vorzunehmen sei. Damit werde noch nicht darüber
entschieden, welche Dokumente und Daten der Strafverfolgungsbehörde
allenfalls zur weiteren Verwendung überlassen würden. Erst nach
durchgeführter Triage werde die BK in einer weiteren (beschwerdefähigen)
Verfügung festhalten, welche Gegenstände in diesem Sinne zu entsiegeln und
welche auszusondern und zurückzugeben seien. Dem Beschwerdeführer stehe es
nötigenfalls frei, gegen den ausstehenden verfahrensabschliessenden
Entsiegelungsentscheid dannzumal Beschwerde zu führen. Diese Darstellung wird
weder vom Beschwerdeführer noch von der BK bestritten.

2.5 Wie sich aus den Akten ergibt, bildeten die rechtskräftig verfügten
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen, welche dem Entsiegelungsverfahren
zugrunde lagen, nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der BK
(vgl. BGE 130 IV 156 E. 1.2.2 S. 159). Im vorliegenden Fall wird eine
prozessleitende Zwischenverfügung im Entsiegelungsverfahren angefochten.
Darin wird angeordnet, dass der zuständige richterliche Referent der BK eine
Sichtung und Triage der beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Daten
vorzunehmen hat. Zur richterlichen Sichtung werden die von der Beschlagnahme
betroffenen privaten Parteien, darunter der Beschwerdeführer, sowie die BA
eingeladen. Zwischen den beteiligten Justizbehörden und dem Beschwerdeführer
ist unbestritten, dass die BK nach erfolgter Triage einen separaten
anfechtbaren Entsiegelungsentscheid erlassen wird, der die allfälligen
Gegenstände definiert, welche entweder zum Zwecke der weiteren Untersuchung
an die Strafverfolgungsbehörden freizugeben oder aber auszusondern und den
Berechtigten zurückzuerstatten sind. Der betreffende verfahrensabschliessende
Entscheid der BK wird im Dispositiv (Ziffer 3) der angefochtenen
Zwischenverfügung auch noch ausdrücklich vorbehalten.

2.6 Nach der Praxis des Bundesgerichtes darf der Entsiegelungsrichter zur
Erleichterung der Sichtung und Triage von umfangreichem und schwer
überschaubarem beschlagnahmtem Material auch Vertreter der
Strafverfolgungsbehörde beiziehen, um zu klären, welche Dokumente für die
hängige Strafuntersuchung überhaupt von Bedeutung sein können. In Nachachtung
des Verhältnismässigkeitgebotes und im Interesse der Verfahrenseffizienz
waren bereits bei der Beschlagnahme jene Dokumente auszuscheiden, die für die
Untersuchung offensichtlich irrelevant erschienen (vgl. Art. 69 Abs. 2 BStP).
Zu diesem Zweck durfte und musste grundsätzlich schon die
Untersuchungsbehörde eine grobe thematische Sichtung vornehmen. Anders zu
entscheiden hiesse, dass praktisch alle bei einer Hausdurchsuchung
vorgefundenen Unterlagen beschlagnahmt werden müssten. Diese erste
kursorische Ausscheidung darf jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder
Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Entsiegelungsverfahren zu umgehen.
Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen daher die Dokumente anlässlich
der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der
Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der
groben thematischen Aussonderung von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er
jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und
Versiegelung unterliegen (BGE 1S.5/2005 vom 6. September 2005, E. 7.6).

Analoges ist auch im Rahmen des richterlichen Entsiegelungsverfahrens zu
beachten. Im angefochtenen prozessleitenden Entscheid wird verfügt, dass
neben den betroffenen Privaten auch Vertreter der BA zur richterlichen Triage
eingeladen werden. Falls der Entsiegelungsrichter Untersuchungsbeamte zur
Erleichterung der Sichtung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger
beizieht, muss er sicherstellen, dass diese Personen noch keine
Detailkenntnis über den Inhalt der Daten und Dokumente erhalten, bevor die BK
über die Zulässigkeit und den Umfang der Entsiegelung entschieden hat (vgl.
BGE 133 IV 63 E. 4.2 S. 66 f., E. 4.6 S. 67 f.). Im vorliegenden Fall erweist
sich ein entsprechendes prozessuales Vorgehen als sachgerecht, zumal hier
sehr umfangreiche und unübersichtliche Geschäfts- und Privatunterlagen
beschlagnahmt und versiegelt werden mussten.

2.7 Nach dem Gesagten bildet die angefochtene verfahrensleitende
Zwischenverfügung betreffend richterliche Triage noch keinen nach Art. 79 BGG
anfechtbaren selbstständigen Zwangsmassnahmenentscheid. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. Es wird Sache der BK sein, dafür
zu sorgen, dass bei der angeordneten Triage keine unzulässige Detaileinsicht
durch Untersuchungsbeamte erfolgt, bevor das Zwangsmassnahmengericht seinen
verfahrensabschliessenden beschwerdefähigen Entsiegelungsentscheid fällt und
verfügt, welche Dokumente und Datenträger von den eidgenössischen
Justizbehörden zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden dürfen bzw. welche
Gegenstände auszusondern sind. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers,
das Gesuch um Entsiegelung sei abzuweisen, kann schon deshalb nicht
eingetreten werden, als die BK über das Entsiegelungsgesuch der BA noch gar
nicht materiell entschieden hat.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster