Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.194/2007
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1B_194/2007
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Urteil vom 14. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt der Stadt Bern, Postfach 573, 3000 Bern 7,
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer,
Postfach 7475, 3001 Bern,
Kassationshof des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerden in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
die Urteile des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, vom
25. Juli 2007, der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 31.
Mai, 17. und 25. Juli 2007 sowie des Kassa-tionshofes des Kantons Bern vom
12. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Strafverfahren gegen X.________ wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten sprach die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichts-kreises
VIII Bern-Laupen am 24. April 2007 eine Ordnungsbusse gegen die als Zeugin
geladene Z.________ aus, weil diese nicht zu der auf den 24. April 2007
angesetzten Hauptverhandlung erschienen war. Die die Vorladung zu dieser
Verhandlung betreffende Gerichtsurkunde konnte Z.________ weder postalisch
noch polizeilich zugestellt werden, weshalb ihr die Urkunde am 4. Juni 2007
gefaxt wurde. Am 15. Juni 2007 gelangte eine Kopie des Faxes an den
Gerichtskreis III. Darauf war handschriftlich vermerkt, dass Beschwerde
erhoben werde, datiert vom 14. Juni 2007 und unterschrieben von X.________.
Die Gerichtspräsidentin 14 teilte Z.________ am 20. Juni 2007 mit, dass nur
die beschwerte Person, konkret Z.________ selber, beschwerdeberechtigt sei,
und sie setzte ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zum Einreichen einer von ihr
unterschriebenen Beschwerde. In der Folge sandte X.________ der
Gerichtspräsidentin eine vom 2. Juli 2007 datierte Abtretung, wonach
Z.________ ihm sämtliche Rechte und Pflichten im ganzen Beschwerdeverfahren
betreffend Ordnungsbusse mit sofortiger Wirkung abtrete. Mit Entscheid vom
17. Juli 2007 trat die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern auf
die Beschwerde nicht ein; sie erachtete die Abtretung als ungültig und erwog,
X.________ sei nicht beschwerdelegitimiert.

In der Hauptverhandlung vom 24. April 2007 lehnte X.________ vor der
Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die ihm im
fraglichen Strafverfahren "bisher bekannt gemachten" Gerichts- bzw.
Amtspersonen wegen Befangenheit ab. Die Anklagekammer des Obergerichtes des
Kantons Bern trat auf das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 31. Mai 2007
nicht ein; und die von X.________ mit seiner Eingabe erhobenen Strafanzeigen
wurden nicht weitergeleitet. Im Übrigen wurden die Akten zur Behandlung eines
von X.________ gleichzeitig angemeldeten Revisionsbegehrens an den
Kassationshof des Kantons Bern weitergeleitet. Dieser trat mit Entscheid vom
12. Juni 2007 auf die Revisionseingabe nicht ein.

Am 23. Juli 2007 reichte X.________ sodann ein weiteres Ablehnungsbegehren
bei der Gerichtspräsidentin ein, mit dem er diese selber, deren
Gerichtsschreiberin, verschiedene Oberrichter sowie eine Kammerschreiberin
des Obergerichtes ablehnte. Mit Entscheid vom 25. Juli 2007 trat die
Anklagekammer des Obergerichtes auf das Begehren nicht ein.

Mit Urteil vom 25. Juli 2007 verurteilte die Gerichtspräsidentin 14 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ wegen Vernachlässigung von
Unterstützungspflichten u.a. zu einer Geldstrafe. Dem Urteil fügte sie die
Rechtsmittelbelehrung bei, es stehe dagegen das Rechtsmittel der Appellation
an das Obergericht des Kantons Bern offen.

2.
Gegen die Entscheide des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
Gerichtspräsidentin 14, vom 25. Juli 2007, der Anklagekammer des
Obergerichtes des Kantons Bern vom 31. Mai, 17. und 25. Juli 2007 sowie des
Kassationshofes des Kantons Bern vom 12. Juni 2007 führt X.________ der Sache
nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

Die Beschwerdeeingabe betrifft dieselben Verfahren und alle angefochtenen
Entscheide gemeinsam; sie enthält darauf bezogen dieselbe Begründung. Unter
den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, über sie gleichzeitig im selben
Urteil zu befinden.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Entscheide nur auf ganz
allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich sachbezogen mit den ihnen
zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht
im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Entscheide bzw. diese im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels genügender
Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten (auf die
Beschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises
VIII Bern-Laupen auch wegen fehlender Letztinstanzlichkeit, s. Art. 80 i.V.m.
Art. 90 BGG).

Da die Beschwerden offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten,
kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialamt der Stadt Bern, dem
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, der Anklagekammer des
Obergerichtes des Kantons Bern sowie dem Kassationshof des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: