Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.193/2007
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1B_193/2007 /fun

Urteil vom 19. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons
Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, Postfach 635,
4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Abweisung des Gesuchs um Verteidigerwechsel,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Verfügung
vom 30. Juli 2007 den Antrag von X.________ auf Wechsel seines
Offizialverteidigers ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 6. August
2007 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies mit
Beschluss vom 14. August 2007 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es
zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen die
Annahme eines nach objektiven Gesichtspunkten gestörten
Vertrauensverhältnisses nicht begründen könnten. Dem Rechtsvertreter könne
kein objektives Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Am 23./24. August 2007 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
Basel-Landschaft statt.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2007 (Postaufgabe 5. September
2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2007. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Beschluss auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das
Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Da
keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium des
Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: