Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.191/2007
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1B_191/2007 /fun

Urteil vom 7. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Verteidigerwechsel,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In einer Strafuntersuchung gegen X.________ bestellte der Präsident des
Bezirksgerichts Winterthur dem Angeschuldigten mit Verfügung vom 4. Juli 2007
einen amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 wies der
Präsident des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch des Angeklagten um einen
Wechsel in der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob X.________ am 13.
August 2007 Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 22. August 2007 abwies. Sie führte dabei
zusammenfassend aus, dass kein objektiver Grund für einen Verteidigerwechsel
bestehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der amtliche Verteidiger für
eine sachgemässe effiziente Verteidigung sorge. Da die Hauptverhandlung kurz
bevorstehe, würde ein Verteidigerwechsel das Verfahren unnötig verzögern.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich. Er beantragt einen sofortigen Verteidigerwechsel. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von
lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung
kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt
werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts
keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer
insoweit - wie zuvor noch unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen
darzulegen, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts
ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das
Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll. Der Beschwerdeführer rügt eine
falsche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts. Er unterlässt es indes,
im Einzelnen darzulegen, inwiefern der beanstandete Beschluss
verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich
ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: