Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.187/2007
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1B_187/2007 /fun

Urteil vom 10. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Andrej Gnehm, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse
24, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegner,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Ablehnungsbegehren,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Staatsanwalt Andrej Gnehm, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, führte
gegen X.________ ein Strafuntersuchungsverfahren. Am 1. Juli 2007 stellte
X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Gnehm, welches die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2007
abwies. Dagegen erhob X.________ am 17. Juli 2007 Rekurs. Die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom
30. Juli 2007 ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Ausführungen des
Rekurrenten nicht geeignet seien, den Staatsanwalt als befangen erscheinen zu
lassen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. August 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Direktion der
Justiz und des Innern Recht verletzt haben sollte, als sie die Ausführungen
im Rekurs als nicht geeignet beurteilte, um den abgelehnten Staatsanwalt
objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Die vorgebrachten Ausführungen
stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der
angefochtenen Verfügung dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der
Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: