Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.183/2007
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1B_183/2007 /fun

Urteil vom 27. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter,
Lindstrasse 10, 8401 Winterthur.

Aufhebung Sicherheitshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, vom

19. und 27. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Haftrichter des Bezirkes Winterthur versetzte X.________ mit Verfügung
vom 19. Juli 2007 in Sicherheitshaft. Am 23. Juli 2007 stellte X.________ ein
Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007
wies der Haftrichter des Bezirkes Winterthur das Haftentlassungsgesuch ab.
Dabei ordnete er an, dass bis zur Hauptverhandlung vom 5. September 2007 kein
neues Haftentlassungsgesuch zugelassen werde.

2.
Bereits am 26. Juli 2007 hatte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch
gestellt, auf welches der Haftrichter des Bezirkes Winterthur mit Verfügung
vom 30. Juli 2007 nicht eintrat. Zur Begründung führte er aus, dass der
Angeklagte am 26. Juli 2007 sein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft
gestellte habe, obschon sein Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 noch gar
nicht behandelt worden sei. Inzwischen sei das Haftentlassungsgesuch vom 23.
Juli 2007 jedoch mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen
worden. In seinem neuen Haftentlassungsgesuch vom 26. Juli 2007 habe der
Angeklagte nichts vorgebracht, was ein Zurückkommen auf den haftrichterlichen
Entscheid vom 27. Juli 2007 rechtfertigen würde. X.________ erhob am 7.
August 2007 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom
30. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG), auf welche das
Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2007 nicht eintrat (Verfahren
1B_169/2007).

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. August 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügungen des Haftrichters des Bezirkes
Winterthur vom 19. und 27. Juli 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen in den
angefochtenen haftrichterlichen Verfügungen auseinander und legt nicht dar,
inwiefern diese Recht verletzen sollten. Da keine sachbezogenen Ausführungen
vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: