Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.182/2007
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1B_182/2007 /fun

Urteil vom 20. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138+140,
Postfach 9666,
8036 Zürich,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Werdstrasse 138, Postfach 9467,
8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Haftanordnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, I.
Beschwerdekammer, vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen qualifizierten
Drogendelikten, krimineller Organisation und Geldwäscherei. Am 31. Januar
2006 wurde der Beschuldigte ein erstes Mal festgenommen, in Untersuchungshaft
versetzt und am 25. April 2006 (unter Anordnung einer Pass- und
Schriftensperre sowie einer Meldepflicht) aus der Haft entlassen. Mit
Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (Eidg. URA) vom 2.
Juli 2007 wurde gegen den Beschuldigten erneut Untersuchungshaft angeordnet.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, I.
Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 7. August 2007 ab.

B.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde
in Strafsachen vom 29. August 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine sofortige Haftentlassung.

Das Eidg. URA und die BA beantragen je die Abweisung der Beschwerde, während
das Bundesstrafgericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat.
Der Beschwerdeführer replizierte am 11. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Gemäss Art. 132
Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar (zur amtlichen
Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E.
3 = SJ 2007 I S. 364).

1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle
Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29
Abs. 3 BGerR; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_25/2007 vom 15.
März 2007, E. 3 = SJ 2007 I S. 364).

1.2 Anfechtbar sind nach Art. 79 BGG (und waren schon nach der altrechtlichen
Praxis des Bundesgerichtes gestützt auf das SGG) insbesondere
Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft
(Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie
Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht,
Haftkaution etc.; Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007,
E. 1; vgl. nach altem Prozessrecht schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 66 ff.;
130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224).

1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteil des
Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

2.
Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und
fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist,
nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 1-2
BStP). Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund liegt nach dem Wortlaut von Art.
44 Ziff. 1 BStP "insbesondere" vor, "wenn dem Beschuldigten eine mit
Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird, oder wenn er sich über seine Person
nicht ausweisen oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat". Kollusionsgefahr
besteht gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP, falls "bestimmte Umstände" vorliegen,
"welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat
vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten
oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde". Der Verhaftete ist
freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr vorliegt (Art. 50 BStP).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund des
dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens, als auch das
Vorliegen von Flucht- oder Kollusionsgefahr.

4.
Zu prüfen ist zunächst der dringende Tatverdacht eines Verbrechens. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), des Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl.
BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes
frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Haftrichters
willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

4.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Entwicklung der Tatvorwürfe und
Verdachtsgründe (in zwei zeitlichen Phasen) wie folgt zusammengefasst: Als
Ende April 2006 eine Haftentlassung erfolgte, habe der Beschwerdeführer noch
unter dem Verdacht gestanden, im Januar und Juni 2003 von einer
Drogenkurierin in Zürich jeweils mindestens drei Kilogramm Kokain gegen
Bezahlung einer Kurierentschädigung von USD 10'000.-- bzw. 13'000.--
entgegengenommen zu haben. Der damalige Tatverdacht habe sich insbesondere
auf belastende Aussagen der Kurierin anlässlich ihrer Einvernahme vom 14.
Dezember 2005 gestützt, die den Beschwerdeführer als Abnehmer ihrer ersten
beiden Kokainlieferungen identifiziert habe. Zusätzliche Verdachtsgründe
hätten sich schon damals aus Aussagen einer weiteren Beteiligten ergeben,
wonach der Beschwerdeführer von ihr am 22. März 2004 ca. drei bis fünf
Kilogramm Kokain erhalten und das Rauschgift anschliessend in Verkehr
gebracht habe.

Bis zum Zeitpunkt der zweiten Haftanordnung Anfang Juli 2007 habe sich der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer noch erheblich verstärkt und
verdichtet. Gemäss Aussagen von weiteren Beteiligten,  die rechtshilfeweise
in den USA befragt worden seien, habe er von Anfang 2001 bis Ende 2006 eine
unbestimmte Vielzahl von Kokaintransporten aus der Dominikanischen Republik
nach Europa und auch in die Schweiz mitorganisiert. Die Lieferungen von
jeweils ca. fünf bis sechs Kilogramm habe er von verschiedenen Kurieren in
Zürich (selber oder durch Komplizen) empfangen, aufbewahrt, verkauft oder
sonst wie in Verkehr gebracht. Ein Teil des Drogenerlöses sei den Kurieren in
Form von Geldpaketen zum Rücktransport in die Dominikanische Republik
übergeben worden. Zwischen 2002 und 2006 habe der Beschwerdeführer allein von
zwei der Kurierinnen 24- bis 30-mal je ca. sechs Kilogramm Kokain empfangen.
Auch der Name des dominikanischen Lieferanten der für Zürich bestimmten
Drogen sei von den rogatorisch Befragten erwähnt worden (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 4-6, E. 3.3-3.4).
4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es lägen (im
Vergleich zur Situation im Zeitpunkt seiner Haftentlassung im April 2006)
keine neuen Verdachtsgründe vor. Schon in einem Zwischenbericht der
Bundespolizei (vom 5. Dezember 2005) sei der Verdacht erwähnt worden, dass er
(zusammen mit seiner Ehefrau, einer Schwägerin und einem Schwager) von
Kurieren Drogen empfange und in der Schweiz absetze. Die Beschwerdekammer
würdige gewisse Untersuchungsergebnisse und Aktenstellen willkürlich. Die
rechtshilfeweise eingeholten Beweisaussagen seien widersprüchlich, unscharf
und unpräzise. Er, der Beschwerdeführer, werde darin "nur alternativ"
belastet. Die angeblichen 24-30 Drogentransporte bezögen sich (nach der ihm
richtig erscheinenden Auslegung der Befragungsprotokolle) nicht allein auf
den Beschwerdeführer, sondern auch auf weitere Empfänger in New York und
Holland.

Die von den USA rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen dürften ausserdem
(nach Ansicht des Beschwerdeführers) im Haftprüfungsverfahren gar nicht
verwertet werden. Die rogatorisch befragten Personen seien von den
US-Behörden nicht ausreichend auf ihre Rechte hingewiesen worden. Zudem seien
die Befragten nicht durch einen Verteidiger verbeiständet gewesen, und die
Einvernahmen seien auf englisch erfolgt, obwohl die Befragten Spanisch als
Muttersprache hätten. Bei einem weiteren Befragungsprotokoll (aus einem in
der Dominikanischen Republik geführten Strafverfahren) stellten sich
ebenfalls Fragen zu den Umständen der Übersetzung und den einzuhaltenden
rechtlichen Formalitäten.

In seiner Replik macht der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend, es
dürften nur jene belastenden Aussagen von Gewährspersonen berücksichtigt
werden, mit denen er konfrontiert worden sei. Am 9. Mai 2006 habe eine
Konfrontation stattgefunden. Anschliessend sei die fragliche Gewährsperson
aber nochmals befragt worden. Auf diese späteren Einvernahmen dürfe der
Haftrichter nicht abstellen, da diesbezüglich noch keine neue Konfrontation
erfolgt sei.

4.4 Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass seine zwischenzeitliche
Haftentlassung am 25. April 2006 keineswegs bedeutet hat, dass damit
jeglicher Tatverdacht dahingefallen wäre. Sowohl der dringende Tatverdacht
als auch die Fluchtgefahr wurden damals von den eidgenössischen
Justizbehörden bejaht. Das Fluchtrisiko wurde jedoch als nicht mehr sehr
ausgeprägt eingestuft, weshalb zu dessen Abwehr mildere Ersatzmassnahmen für
Haft (nämlich eine Pass- und Schriftensperre sowie eine wöchentliche
Meldepflicht) als ausreichend angesehen wurden. Insofern ist das Vorbringen
des Beschwerdeführers, es es seien seit seiner Haftentlassung keine neuen
Verdachtsgründe entstanden, unbehelflich. Wie er selber darlegt, wurde ihm
von Anfang an vorgeworfen, er habe "in mehreren Malen mehrere Kilogramm
Kokain in Empfang genommen". Er räumt ein, dass sich dieser "bestehende
Tatverdacht nicht grundlegend verändert" habe.

Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass der Haftrichter bei der Prüfung
des Tatverdachtes noch keine abschliessende Würdigung der (vorläufigen)
Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Auch die Frage, ob allenfalls absolute
strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten, ist
grundsätzlich vom Strafrichter im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu
beurteilen. Der Haftrichter hat die Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen
(prima facie legal erhobenen) Untersuchungsergebnisse zu prüfen. Dazu können
grundsätzlich auch rechtshilfeweise erhobene Informationen und Unterlagen
gehören, deren Beweiskraft und Verwertbarkeit im Rahmen eines allfälligen
Gerichtsverfahrens noch nicht definitiv geklärt sein muss.

Die prozessuale Verwertbarkeit der rechtshilfeweise erlangten Informationen
erscheint hier nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Diesbezüglich kann
ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides
verwiesen werden (S. 6 E. 3.5). Dort wird insbesondere der Zusicherung der
US-Justizbehörden Rechnung getragen, wonach die Originale der
Einvernahmeprotokolle (mit den Unterschriften der Befragten) noch separat auf
postalischem Weg übermittelt würden.

Bei den Untersuchungs- und Haftakten können sich auch belastende Aussagen von
Personen befinden, die noch nicht (oder noch nicht mehrmals) mit dem
Angeschuldigten konfrontiert werden konnten. Der Ansicht des
Beschwerdeführers, der Haftrichter dürfe bei der Prüfung des Tatverdachtes
belastenden Aussagen von Gewährspersonen erst nach erfolgter Konfrontation
mit dem Angeschuldigten Rechnung tragen, kann grundsätzlich nicht gefolgt
werden. Weder das BStP noch die Bundesverfassung oder die EMRK kennen eine
solche Vorschrift. Zwar darf der Strafrichter (im Falle einer
strafrechtlichen Anklage vor Gericht) für einen etwaigen Schuldspruch
grundsätzlich nur auf belastende Aussagen von Personen abstellen, die mit dem
Angeklagten konfrontiert wurden (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Art.
29 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV). Daraus folgt jedoch kein
grundrechtlicher Anspruch darauf, dass bereits im frühen Stadium des
Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens alle Konfrontationen erfolgt sein
müssten bzw. dass es dem Haftrichter bei der Prüfung der Haftgründe sonst
verwehrt wäre, vorläufige Untersuchungsergebnisse bereits sachgerecht und mit
der gebotenen Umsicht mitzuberücksichtigen.

4.5 Bei einer entsprechenden Würdigung der vorläufigen
Untersuchungsergebnisse hält die Annahme des dringenden Tatverdachtes von
qualifizierten Drogendelikten vor der Bundesverfassung stand. Dies gilt
selbst dann, wenn man jene Einvernahmeprotokolle noch unberücksichtigt
liesse, die nach dem 9. Mai 2006 erstellt wurden (und in Bezug auf die noch
keine erneute Konfrontation stattfand).

4.6 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Beschwerdekammer habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf einzelne Vorbringen des
Beschwerdeführers (bzw. auf gewisse von ihm genannte Aktenstellen) nicht
ausdrücklich und im Einzelnen eingegangen sei.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, es lägen keine neuen Verdachtsgründe
vor; schon in einem Zwischenbericht der Bundespolizei (vom 5. Dezember 2005)
seien verschiedene Indizien erwähnt worden. Der Beschwerdeführer rügt, "mit
diesem Vorbringen und dieser Aktenstelle" habe sich die Beschwerdekammer
nicht auseinandergesetzt. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Im
angefochtenen Entscheid (S. 3, E. 3.1) wird die fragliche Argumentation
ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdekammer nennt in diesem Zusammenhang auch
Anträge und Berichte der Bundespolizei (vom 15. September 2005 bzw. 9.
Oktober 2006). Anschliessend wird im angefochtenen Entscheid ausführlich
dargelegt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zur
Verneinung des dringenden Tatverdachtes führt. Diese Begründung hält unter
Gehörsgesichtspunkten vor der Verfassung stand. Darüber hinaus ist der
Umstand, ob schon vor 2006 gewisse Verdachtsmomente erwähnt wurden, für die
Frage, ob heute ausreichende Haftgründe gegeben sind, irrelevant. Mit nicht
erheblichen Vorbringen musste sich der Haftrichter nicht auseinandersetzen.
Dass die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang auch nicht jede einzelne vom
Beschwerdeführer erwähnte Aktenstelle (etwa den Zwischenbericht vom 5.
Dezember 2005) ausdrücklich nannte und würdigte, verletzt die
Bundesverfassung nicht (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
Analoges gilt für ähnliche Vorbringen.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr und
bezeichnet die gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides als
"grösstenteils unsinnig". Er sei nach einem längeren Aufenthalt in seiner
Heimat im Sommer 2006 freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt, obwohl hier
die Strafuntersuchung gegen ihn weiter pendent gewesen sei. Bis auf ein Mal
habe er die Verlängerung der betreffenden Ausreisebewilligung immer
rechtzeitig und korrekt beantragt.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme
von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die
angeschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse der angeschuldigten Person, in Betracht gezogen werden
(BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist
es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen
berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins
Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten
Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich an die
Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von
Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
5.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Annahme von Fluchtgefahr wie folgt
begründet: Der Beschwerdeführer sei dominikanischer Staatsangehöriger. Zwar
lebten nahe Angehörige von ihm in der Schweiz. Ein grosser Teil seiner
Familie, zu der er intensiven Kontakt pflege, sei jedoch in der
Dominikanischen Republik wohnhaft. Nach der Ermordung eines Schwagers sei er
im Sommer 2006 in die Heimat gereist. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auch
mit dem organisierten Drogenmilieu seines Landes verbunden, weshalb er über
die nötigen Kontakte verfüge, um dort unterzutauchen. Zwar hätten es ihm die
Schweizer Behörden (nach dem Todesfall in der Familie) erlaubt, vorübergehend
(vom 30. Juni bis 17. Juli 2006) in die Dominikanische Republik auszureisen.
Es treffe jedoch nicht zu, dass der Beschwerdeführer anstandslos in die
Schweiz zurückgekehrt sei. Vielmehr habe er die Rückreisefrist missachtet,
welche ihm von den Behörden drei Mal verlängert worden sei. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer vorbestraft sei und ihm im Falle einer strafrechtlichen
Verurteilung wegen qualifizierten Drogendelikten etc. eine empfindliche
Freiheitsstrafe drohe. Darüber hinaus spreche er kaum deutsch, sei seit 1.
August 1998 Sozialhilfeempfänger der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und
habe bisher nie über eine feste Arbeitsstelle verfügt (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 8-9 E. 5).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von
Fluchtgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen. Er übersieht
insbesondere, dass sich seit Sommer 2006 die Vorwürfe und Verdachtsgründe
gegen ihn noch verstärkt und verdichtet haben, was zu seiner erneuten
Verhaftung geführt hat (vgl. oben, E. 4.2-4.4).
5.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der
zusätzliche besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre.

5.4 Verfassungskonform ist auch die Ansicht der Beschwerdekammer, dass der
Fluchtgefahr im vorliegenden Fall mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht
mehr ausreichend begegnet werden könne.

6.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen
(und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers
ausreichend dargelegt wird), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas
Josephsohn, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, dem Eidgenössischen
Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: