Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.181/2007
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1B_181/2007 /fun

Urteil vom 30. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kurt Hürlimann, Gerichtspräsident Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg,
Hauptstrasse 21, Postfach, 9620 Lichtensteig, Beschwerdegegner,
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St.
Gallen.

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Kantonsgerichtspräsident, vom 27. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In einem Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts
Obertoggenburg-Neutoggenburg wegen mehrfachen Ungehorsams im
Betreibungsverfahren stellte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen den
Kreisgerichtspräsidenten. Der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts
St. Gallen wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 27. Juni 2007 ab. Zur
Begründung führte er zusammenfassend aus, dass das Ausstandsbegehren nicht
nur offensichtlich unbegründet, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich sei.
Das nur drei Tage vor der Verhandlung gestellte Ausstandsbegehren ziele
offensichtlich darauf ab, den Prozess zu verzögern; ein derartiges Vorgehen
verdiene keinen Rechtsschutz. Ausserdem vermöge der nicht weiter belegte
Vorwurf, der Gerichtspräsident habe in einem vorausgegangenen Verfahren eine
fehlerhafte Entscheidung gefällt, keinen Ausstand zu begründen. Sei eine
Partei mit einem gerichtlichen Entscheid nicht einverstanden, stehen ihr die
vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.

2.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts St.
Gallen führt X.________ mit Eingabe vom 19. August 2007 Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Weist
der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen auf, hat der
Beschwerdeführer alle Begründungen anzufechten.

Der Kantonsgerichtspräsident erachtete das Ausstandsbegehren nicht nur als
rechtsmissbräuchlich, sondern auch als offensichtlich unbegründet. Vorliegend
legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtspräsident
Recht verletzt haben sollte, als er das Ausstandsbegehren als offensichtlich
unbegründet beurteilte. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Entscheidgründung im
angefochtenen Entscheid dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der
Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: