Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.17/2007
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{T 0/2}
1B_17/2007 /ggs

Urteil vom 7. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern
vom 8. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte in der Zeit von Juli bis August 2006 35 Anzeigen gegen
verschiedene Exponenten des Kantons Bern und weitere Personen beim örtlich
zuständigen Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ein. Er verlangte
dabei die Behandlung dieser Strafanzeigen durch ein ausserkantonales,
unbefangenes und neutrales Untersuchungsgericht bzw. eine ebensolche
Staatsanwaltschaft. In einigen Anzeigen lehnte er zudem das Obergericht des
Kantons Bern und in anderen das Obergericht samt Bundesgericht ab. Mit
Schreiben vom 24. November 2006 leitete der Geschäftsleiter des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland die Anzeigen an die
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter.

2.
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 8.
Januar 2007 auf die Eingaben des Anzeigers nicht ein, soweit sie als
Ablehnungsersuchen zu verstehen sind. Zur Begründung führte die Anklagekammer
zusammenfassend aus, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege, soweit X.________
die Anklagekammer, das Obergericht und das Bundesgericht ablehne. Die
Ablehnung beruhe insoweit nicht auf nachvollziehbaren, vernünftigen
Überlegungen, sondern sei Ausdruck pauschaler Missbilligung der
Justizpersonen, die irgendeinmal mit Fällen des X.________ befasst waren. Ein
vernünftiges Verfahrensziel, ausser der Lähmung der Justiz, sei aus den
Eingaben nicht erkennbar. Ausserdem sei eine bernische Justizbehörde für die
Ablehnung von Angehörigen des Bundesgerichts ohnehin unzuständig. Bei
rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen könne die Anklagekammer auf eine
Weiterleitung der Akten an das Gesamtobergericht bzw. an das
Verwaltungsgericht (Art. 36 Ziff. 6 und Ziff. 10 StrV) verzichten.
Hinsichtlich der Untersuchungsrichter führte die Anklagekammer aus, dass
diese nicht auf Vorrat abgelehnt werden könnten (die Anzeigen waren
vorliegend noch nicht einem Untersuchungsrichter zur Behandlung zugewiesen).
An der Feststellung, ein bestimmter Untersuchungsrichter sei befangen, könne
der Gesuchsteller erst dann ein Interesse haben, wenn feststehe, dass genau
diese Person eine Untersuchung führe, in welcher er Partei sei. Dasselbe
gelte auch in Bezug auf die abgelehnte Staatsanwaltschaft.

3.
X. ________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern mit Eingabe vom 10. Februar 2007 Beschwerde in Strafsachen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Der Beschwerdeführer erachtet sämtliche Bundesrichter, namentlich die
Bundesrichter Féraud und Fonjallaz, als befangen und verlangt eine
Beurteilung seiner Beschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte. Ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht ist
regelmässig unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer nennt konkret auch keine Ausstandsgründe im Sinne von Art.
34 BGG. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein
keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Ausstandsbegehren ist
somit nicht einzutreten.

5.
Der Beschwerdeführer erachtet die Oberrichter, die am angefochtenen Beschluss
mitgewirkt hatten, als befangen. Sein gegen Oberrichterin Schnell und
Oberrichter Stucki erhobenes Ablehnungsgesuch ist mit Entscheid des
Obergerichts vom 10. April 2006 bzw. mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22.
Juni 2006 (Verfahren 1P.318/2006) rechtskräftig abgewiesen worden; darauf ist
deshalb nicht mehr zurückzukommen.

Der Beschwerdeführer sieht die Befangenheit der am angefochtenen Beschluss
beteiligten Richter neu im Umstand, dass die Anklagekammer am 3. Juli 2006
über seinen Rekurs entschieden hatte, bevor der bundesgerichtliche Entscheid
bezüglich der Befangenheitsfrage vorlag. Das Bundesgericht ist indessen
bereits am 22. Juni 2006 auf die in dieser Sache erhobene staatsrechtliche
Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1P.318/2006). Ausserdem richtet sich
die staatsrechtliche Beschwerde gegen an sich rechtskräftige kantonale
Entscheide und da der Beschwerde im Verfahren 1P.318/2006 die aufschiebende
Wirkung nicht erteilt worden war, wäre die Anklagekammer ohnehin nicht
gehalten gewesen, vor ihrem Entscheid den bundesgerichtlichen Entscheid
abzuwarten. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Befangenheitsrüge als
offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach
Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht
rechtsgenüglich auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der
angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels
einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, soweit
überhaupt auf sie einzutreten ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG entschieden werden.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: