Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.175/2007
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1B_175/2007 /daa

Urteil vom 20. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Bezirksamtmann von Zofingen führte gegen X.________ eine
Strafuntersuchung, welche er mit Strafbefehl vom 20. Juni 2007 abschloss und
X.________ wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr.
130.-- verurteilte. Am 8. Juli 2007 stellte X.________ gegen den
Bezirksamtmann von Zofingen sowie den I. Staatsanwalt des Kantons Aargau ein
Ablehnungsbegehren. Gleichzeitig teilte er mit, dass er gegen den Strafbefehl
Einsprache erheben werde. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 10. Juli 2007 das
Ablehnungsbegehren ab.

2.
Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Aargau führt X.________ mit Eingabe vom 9. August 2007 Beschwerde
in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Mit Eingabe vom 19. August 2007 ersucht er
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die angefochtene Verfügung in
Verletzung kantonalen Rechts nicht vom Präsidenten der Beschwerdekammer,
sondern von einem anderen Mitglied der Beschwerdekammer als
Instruktionsrichter gefasst wurde.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Abgesehen von lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der
Beschwerde auch die Verletzung kantonaler Normen betreffend das politische
Stimm- und Wahlrecht gerügt werden kann, bildet die allfällige Verletzung
blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr
hätte der Beschwerdeführer insoweit - wie  zuvor noch unter der Herrschaft
des OG - im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung
kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte,
namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll; eine
diesbezügliche Rüge wäre somit im Rahmen der Verletzung von Bundesrecht nach
Art. 95 lit. a BGG zu prüfen (hinsichtlich der qualifizierten Rügepflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG s. das zur Publikation vorgesehene Urteil
1C_3/2007 vom 20. Juni 2007).

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass über sein Ablehnungsbegehren nicht
der Präsident der Anklagekammer, sondern fälschlicherweise bloss ein Mitglied
dieser Kammer entschieden hat. Dabei sei kantonales Prozessrecht und die
entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes bzw.
Dekretes falsch angewendet worden. Er unterlässt es indes, im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die beanstandete Verfügung verfassungswidrig sein
sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: